Sachverhalt
Bereits im erstinstanzlichen Verfahren blieb der Sachverhalt im Wesentlichen un- bestritten, wobei der Beschuldigte jedoch nicht zugab, sich im Boot an ein Eisen- rohr gekettet zu haben und dann von der Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer gelöst worden zu sein. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, dies nicht zu bestreiten (pag. 702 Z. 12 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten führte hierzu aus, dass er sich gemeinsam mit einem guten Freund im Boot ange- kettet habe (pag. 709). Des Weiteren bestätigte der Beschuldigte im Berufungsver- fahren, gemerkt zu haben, dass die Räumung des Bundesplatzes durch die Kan- tonspolizei Bern (nachfolgend Kantonspolizei) im Gang ist (pag. 703 Z. 18 ff.). Aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten im erst- wie auch im oberinstanzlichen Verfahren ist an dieser Stelle klarzustellen, dass dem Beschuldigten die Teilnahme an der Kundgebung «Rise up for Change» strafrechtlich nicht vorgeworfen wird. Zur Last gelegt wird dem Beschuldigten einzig, dass er sich anlässlich der Räu- mung des Bundesplatzes durch die Kantonspolizei in einem Boot mit einem Eisen- rohr angekettet hatte und durch die Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer gelöst werden musste, um von der Kantonspolizei abgeführt werden zu können. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung sind sodann betreffend das Rahmengesche- hen die nachfolgenden Ergänzungen angezeigt: Unbestritten ist, dass in der Woche ab dem 21. September 2020 die Herbstsession 2020 des Schweizerischen Parlaments stattfand. Dabei wurde über das CO2- Gesetz (Geschäftsnr. 17.071: Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020) debat- tiert, wobei am 25. September 2020 die Schlussabstimmung stattfand (www.par- lament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista > 17.071; pag. 309 f.). Die Kundgebung «Rise up for Change» der Klimajugend sollte vom 21. September 2020 (Montag- morgen) bis und mit Freitag, 25. September 2020, auf dem Bundesplatz in Bern im Rahmen der sogenannten «Aktionswoche Rise up for Change» stattfinden (pag. 309 f.). In diesem Zusammenhang ist sodann unbestritten, dass die Stadt Bern die Kantonspolizei mit der Räumung der Kundgebung beauftragte.
7 Zu klären ist, ob der Berner Wochenmarkt, welcher jeweils am Dienstagvormittag auf dem Bundesplatz stattfindet, durch die Kundgebung «Rise up for Change» am Dienstag, 22. September 2020, beeinträchtigt wurde. 11. Beweismittel Die Vorinstanz fasste die sich in den Akten befindenden Beweismittel korrekt zu- sammen, worauf verwiesen werden kann (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 459 f.). Auf eine Zusammenfassung der im oberinstanzlichen Ver- fahren eingebrachten Beweismittel wird verzichtet und sie werden – soweit relevant
– direkt im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer aufgegriffen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 12. Beweiswürdigung und Beweisergebnis Wie bereits dargelegt wird der Sachverhalt vom Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren grundsätzlich nicht (mehr) bestritten. So bestreitet der Beschuldigte nicht, an der Kundgebung «Rise up for Change» vom 21. bis 23. September 2020 auf dem Bundesplatz teilgenommen, sich dort in einem Boot an ein Eisenrohr an- gekettet zu haben und schliesslich durch die Berufsfeuerwehr befreit und von der Kantonspolizei abgeführt worden zu sein (vgl. pag. 280 Z. 9 ff. und pag. 702 Z. 12 ff.). Diese Aussage bzw. das Geständnis des Beschuldigten stimmt mit den weiteren Beweismitteln, namentlich mit dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 17. November 2020 (pag. 1 ff.) sowie den Videoaufnahmen vom 23. Septem- ber 2020 (pag. 251), überein. Im oberinstanzlichen Verfahren ist weiter unbestrit- ten, dass sich der Beschuldigte gemeinsam mit einer anderen Person in dem Boot angekettet hatte (vgl. auch Plädoyer der Verteidigung, pag. 709). Der Beschuldigte gab nicht an, um wen es sich dabei handelte, was jedoch mit Blick auf den rechts- erheblichen Sachverhalt auch nicht von Relevanz ist. Dennoch ist mit der Vorinstanz aufgrund der durch den Beschuldigten selbst eingereichten Urteilsbe- gründung i.S. PEN 21 1005 als erstellt zu erachten, dass es sich bei der anderen Person um F.________ gehandelt haben muss (S. 7 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 461). Somit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt, wobei sich insbesondere mit Blick auf die rechtliche Würdigung die folgenden Ergänzungen zum Rahmengeschehen auf- drängen: Die Kundgebung verlief friedlich. Zu klären ist jedoch, – wie in E. 10 hiervor er- wähnt – ob der Berner Wochenmarkt am 22. September 2020 durch die Kundge- bung beeinträchtigt wurde. Der Beschuldigte brachte vor, dass der Markt trotz der Kundgebung wie immer habe stattfinden können (pag. 295 Ziff. 1.1. bzw. pag. 285 Ziff. 1.1. und pag. 701 Z. 26 f.). Weiter gab er an, dass sie einen grossen Teil des Platzes für den Markt am Dienstagmorgen freigeräumt hätten (pag. 701 Z. 43 f.). Zwar trifft es zu, dass der Markt am 22. September 2020 grundsätzlich trotz der laufenden Kundgebung stattfand und die Aktivistinnen und Aktivisten einen Teil des Bundesplatzes für den Markt freiräumten. Allerdings stand den Marktfahrenden aufgrund der Kundgebung weniger Platz zur Verfügung (vgl. etwa https://www. srf.ch/news/schweiz/klima-aktion-auf-bundesplatz-ultimatum-der-stadt-bern-ist-ab-
8 gelaufen), so dass nicht alle Marktfahrenden ihren Stand aufstellen konnten und entsprechend Umsatzeinbussen bzw. gar Umsatzausfälle erlitten. Dass auch dieje- nigen Marktfahrenden, die ihren Stand aufstellen konnten, aufgrund der andauern- den Kundgebung Umsatzeinbussen erlitten (vgl. Ordnungsantrag vom 22. Septem- ber 2020, pag. 331: Umsatzeinbussen von 50-80 %), erscheint nachvollziehbar. Es ist notorisch, dass Kundgebungen nicht von allen Menschen befürwortet werden. Daher ist nicht auszuschliessen, dass potenzielle Kundinnen und Kunden auf einen Besuch des Wochenmarktes verzichteten. Somit ist festzuhalten, dass der Berner Wochenmarkt zwar trotz der Kundgebung stattfand, dies jedoch nur eingeschränkt; die Marktfahrenden wurden beeinträchtigt bzw. teilweise gar an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert. Dass die Aktivistinnen und Aktivisten dann einen Teil der erhal- tenen Spenden mit den Marktfahrenden als Entschädigung geteilt haben (htt- ps://climatestrike.ch/posts/summary-rise-up-for-change; zuletzt besucht am 6. Juli 2026), ändert an der Tatsache, dass jene in der Ausübung ihres Berufs gestört wurden, nichts. Im Gegenteil zeigt die Entschädigung, dass die Klimajugend die Beeinträchtigungen der Marktfahrenden selbst wahrgenommen hat. Aufgrund die- ser Ausführungen erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Marktfahrenden durch die Kundgebung «Rise up for Change» am 22. September 2020 mindestens teilweise in ihrer Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigt wurden. Ferner wurde der öffent- liche Verkehr durch die Kundgebung (leicht) eingeschränkt (pag. 310). Als erstellt zu erachten ist des Weiteren, dass der Beschuldigte spätestens mit dem Grossaufgebot der Kantonspolizei beim Bundesplatz sowie den mehrfachen Auf- forderungen zum (freiwilligen) Verlassen des Bundesplatzes (vgl. den Berichtsrap- port vom 19. Oktober 2020 zum Einsatzablauf, pag. 4 ff.) damit rechnen musste, dass eine Räumung gemacht wird – zumal er gemäss den Videoaufzeichnungen zur Räumung (pag. 251) erst ab ca. 04.30 Uhr von der Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer aus dem Boot bzw. von dem Eisenrohr gelöst wurde und spätes- tens ab ca. 03.30 Uhr wahrnehmen konnte, wie die Kantonspolizei andere Teil- nehmende der Kundgebung räumt (vgl. pag. 5). Das Boot, in welchem sich der Be- schuldigte angekettet hatte, sollte gemäss seinen Angaben die «extinction rebelli- on» und den Planeten, welcher in Gefahr ist, symbolisieren (pag. 280 Z. 16 f.; vgl. auch pag. 702 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte führte hierzu oberinstanzlich aus, man könne es [bzw. somit symbolisch den Planeten] nicht einfach verlassen, wenn es kompliziert werde. Die Ankettung an das Boot sei eine Repräsentation dieser Situa- tion gewesen (pag. 702 Z. 15 ff.). III. Rechtliche Würdigung 13. Vorbringen des Beschuldigten 13.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung bemängelte das Urteil und schliesslich die Urteilsbegründung der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht. In ihrem Plädoyer brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, dass es bei der Handlung des Be- schuldigten bereits an der objektiven Tatbestandsmässigkeit fehle und deshalb ein Freispruch zu ergehen habe. Im Sinne einer Eventualbegründung machte die Ver-
9 teidigung geltend, bei der Handlung des Beschuldigten fehle es an der subjektiven Tatbestandsmässigkeit, der Rechtswidrigkeit sowie auch der Schuld (vgl. Audio- aufzeichnung, pag. 709). Diese Vorbringen werden nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben. 13.2 Fehlende Tatbestandsmässigkeit Die Verteidigung machte primär geltend, es handle sich bei der Auflösung bzw. der Räumung der Kundgebung um eine nichtige Amtshandlung. Das im damals gelten- den Kundgebungsreglement der Stadt Bern normierte Verbot für Kundgebungen während der Sessionswochen sei faktisch ein absolutes Verbot gewesen, was nichtig sei. So sei die ebenfalls im Kundgebungsreglement vorgesehene Ausnah- meregelung wirkungslos gewesen, da während Sessionen gerichtsnotorisch keine Ausnahmen bewilligt worden seien. Der vorliegende Fall sei etwa hinsichtlich der Bedeutsamkeit von Ort und Zeit der politischen Botschaft der Kundgebung ver- gleichbar mit demjenigen, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2011 vom 19. September 2011 zugrunde liege. Das Bundesgericht habe bereits in die- sem Urteil festgehalten, dass ein absolutes Verbot einer Kundgebung mit Art. 36 BV nicht vereinbar sei. Die Räumung der Kundgebung stelle einen offen- sichtlich unverhältnismässigen Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Beschuldigten dar und sei somit offensichtlich rechtswidrig. Folglich handle es sich um eine materiell nichtige Amtshandlung, weshalb die Tatbestandsmässigkeit bereits in objektiver Hinsicht zu verneinen sei (pag. 709). Werde die objektive Tatbestandsmässigkeit entgegen der Vorbringen der Verteidi- gung dennoch bejaht, so sei die subjektive Tatbestandsmässigkeit mangels Vorlie- gens eines (Eventual-)Vorsatzes zu verneinen. Damals habe man davon ausgehen dürfen, dass friedlichen Aktionen für das Klima wie «Rise up for Change» straf- rechtlich nicht geahndet würden. Es habe noch keine anderweitige bundesgerichtli- che Rechtsprechung gegeben. Sodann sei der Beschuldigte in anderen Kantonen für Klimaaktionen gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit freigespro- chen worden. Er habe sich in einem dem Vorsatz ausschliessenden Sachverhalt- sirrtum gemäss Art. 13 StGB befunden und sei (auch) daher freizusprechen. 13.3 Fehlende Rechtswidrigkeit Werde die Tatbestandsmässigkeit entgegen der Vorbringen der Verteidigung be- jaht, so sei (subeventualiter) der rechtfertigende Notstand zu bejahen. Zusammen- gefasst brachte die Verteidigung hierzu vor, es liege ein sogenannter Klimanot- stand vor, wobei von einer unmittelbaren Gefahr auszugehen sei. Weiter sei entge- gen der Vorinstanz die Subsidiarität des vom Beschuldigten gewählten Mittels zu bejahen, so seien Zeitpunkt und Ort der Aktion erforderlich gewesen. Für den Be- schuldigten sei die Symbolik des Bootes Ausdruck seiner persönlichen Überzeu- gung, wonach Menschen zusammenhalten müssten. Andere Mittel seien nicht er- sichtlich, die Gefahr sei nicht anders abwendbar gewesen. Auch stehe den Kli- maaktivistinnen und -aktivisten kein Rechtsweg offen, weshalb es notwendig ge- wesen sei und noch ist, auf andere Sachen auszuweichen. Insgesamt sei von ei- nem rechtfertigenden Notstand auszugehen.
10 Werde entgegen der Argumentation der Verteidigung der rechtfertigende Notstand verneint, so liege die Wahrung berechtigter Interessen vor, denn eine strikte Güter- abwägung falle zum Vorteil des Beschuldigten aus, weshalb (auch deshalb) ein Freispruch zu ergehen habe. 13.4 Grundrechte bzw. Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Einzelnen Soweit sich der Beschuldigte (bzw. seine Verteidigung) bei seiner Argumentation jeweils auch auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit beruft und seine Hand- lung deshalb nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung führen könne, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen unter dem Titel Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht (E. VI. hiernach) geprüft wer- den. 14. Theoretische Grundlagen zur Hinderung einer Amtshandlung Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die inner- halb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Eine Hinderung gemäss Art. 286 StGB liegt vor, wenn die beschuldigte Person eine Amtshandlung ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchge- führt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Die Amtshand- lung muss nicht gänzlich verhindert werden. Es genügt, wenn die Tat die Aus- führung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 127 IV 115 E. 2). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48). Werden polizeiliche Anweisungen missachtet und wird auf derartige Weise verbal auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt Tatbestandsmässigkeit vor (HEIMGARTNER, in: Basler Kom- mentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 286 StGB). Eine Amtshandlung ist jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse der Behörde oder des Beamten liegt, das heisst grundsätzlich jede Betätigung in der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Funktion (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 9). Insgesamt bedarf es einer hinreichend konkreten Amtshandlung, die behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Das geschützte Rechtsgut ist die Amts- handlung selbst und damit das Funktionieren der staatlichen Organe. Der Tatbe- stand von Art. 286 StGB setzt dabei nicht voraus, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist. Die adressierte Person hat sich ihr zu unterziehen, sofern ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 E. 2.5.1). Soweit erforderlich erfolgen weitere theoretische Ausführungen im Rahmen der nachfolgenden Subsumtion der Kammer.
11 15. Subsumtion der Kammer 15.1 Zur Amtshandlung und der Frage zu deren Nichtigkeit 15.1.1 Allgemeines zur Kognition des Gerichts Wiederholend ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 286 StGB nicht vor- aussetzt, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist. Die adressierte Person hat sich ihr zu unterziehen, sofern ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist (vgl. bereits E. 14 hiervor). Zur Kognition des Gerichts erwog die Vorinstanz sodann zutreffend was folgt (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 462; Hervorhebungen im Original): […] Das Gericht prüft eine Amtshandlung daher nicht au fond auf ihre Rechtmässigkeit, sondern nur auf Nichtigkeit. Es hat somit eine beschränkte Kognition (anders als beim spiegelbildlichen Tatbe- stand von Art. 312 StGB; vgl. IMHOF, Amtsmissbrauch: Polizist:innen vor Gericht, Risiko&Recht 01/2025, S. 49). Materielle Rechtsmängel wären aber immerhin bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 ff. zu Vor Art. 285; was auch für Art. 286 StGB gelten muss). Leidet die Amtshandlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was bereits die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeit vor- liegt, gelten die Kriterien des öffentlichen Rechts. Nichtigkeit besteht gemäss der dort vorherrschen- den Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (sog. Rechtssicherheitsprinzips). Nichtigkeit liegt gegebenenfalls bei sehr schwerwiegenden, ohne Weiteres erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern vor. Inhaltliche Mängel führen hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (HEIMGARTNER, a.a.O., N 18 zu Vor Art. 285 StGB; vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b m.w.H.), etwa dann, wenn sie eine Unterkategorie von Art. 10 Abs. 3 BV erfüllen (vgl. dazu IM- HOF, a.a.O., S. 54). Zu ergänzen ist, dass als Nichtigkeitsgründe vorab funktionelle und sachliche Un- zuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht fallen. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist damit zu prüfen, ob entweder der Räumungsauftrag an sich und/oder die Räumung der Kundgebung durch die Kantonspolizei einen besonders schwe- ren Mangel aufweisen und die Amtshandlung entsprechend an einem Nichtigkeits- grund leidet. 15.1.2 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Räumung des Bundesplatzes Der Bundesplatz stellt kein Bundesterritorium dar, weshalb Bewilligungen für Kundgebungen nicht von den Bundes-, sondern von den städtischen Behörden er- teilt werden. Eine sog. «Bannmeile» zum Schutz der Bundesbehörden, innert derer öffentliche Kundgebungen unzulässig sind, kennt das Bundesrecht nicht (THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, 2. Aufl. 2022, N 19 zu Art. 58 RVOG).
12 Gesetzliche Grundlage für Kundgebungen auf öffentlichem Grund der Stadt Bern ist das Kundgebungsreglement der Stadt Bern (KgR; SSSB 143.1). Per 1. Juli 2022 ist eine revidierte Fassung des KgR in Kraft getreten. Inhaltlich ist auf das im Tat- zeitpunkt geltende KgR und somit die Fassung per 1. September 2008 (nachfol- gend als aKgR bezeichnet) abzustellen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 aKgR ist für Kund- gebungen auf öffentlichem Grund eine vorgängige Bewilligung der Stadt Bern er- forderlich. Abs. 2 dieser Bestimmung führt aus, dass die Bewilligung erteilt wird, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Grundes zumutbar er- scheint. Mit Art. 6 des aKgR bestand (und besteht auch in der heute gültigen Fas- sung des KgR) eine Spezialregelung betreffend Kundgebungen auf dem Bundes- platz. Demnach galt während der Sessionswochen des eidgenössischen Parla- ments für die Zeit von Montag bis Freitag grundsätzlich ein Kundgebungsverbot (Art. 6 Abs. 1 Bst. a aKgR), wobei der Gemeinderat in Ausnahmefällen eine Kund- gebung bewilligen konnte (Art. 6 Abs. 2 aKgR). Gemäss dem kantonalen Polizeigesetz (PolG; BSG 551.1) entscheiden Gemein- den im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über die Rahmenbedingungen von Einsätzen bei sensiblen Ereignissen und Veranstaltungen wie namentlich Demonstrationen (Art. 45 Abs. 1 PolG). Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belan- ge, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel, fest (Art. 46 Abs. 1 PolG). Der Medienmitteilung der Stadt Bern vom 21. September 2020 ist zu entnehmen, dass der Gemeinderat (der Stadt Bern) als zuständige Behörde die Kundgebungs- teilnehmenden aufgefordert hatte, den Bundesplatz bis am Mittag des 22. Septem- bers 2020 (Dienstag) freizugeben (pag. 252). Dieser Aufforderung kamen die Teil- nehmenden der Kundgebung bekanntlich nicht nach, weshalb die Kantonspolizei von der Stadt Bern mit der Räumung beauftragt wurde. Somit war die Kantonspoli- zei sowohl örtlich als auch sachlich für die Räumung des Bundesplatzes zuständig. Bei den Mitarbeitenden der Kantonspolizei handelt es sich um Beamte i.S.v. Art. 286 StGB (Art. 110 Abs. 3 StGB; HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 4). 15.1.3 Art. 6 aKgR als gesetzliche Grundlage für den Räumungsauftrag Rechtliche Grundlagen Kundgebungen sind Versammlungen, mittels derer die Teilnehmenden ihre Anlie- gen an die Öffentlichkeit richten und denen im Vergleich zu anderen Versammlun- gen eine spezifische Appellfunktion zukommt. Das Bundesgericht verneint zwar ei- ne eigenständige verfassungsrechtliche Garantie der Demonstrationsfreiheit, aner- kennt jedoch, dass Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit (Art. 22 und 16 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ste- hen (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, S. 314 Rz. 1047 mit Verweis auf BGE 127 I 164 E. 3a; bestätigt in: BGE 148 I 33 E. 6.1 f.). Die Mei- nungs- und Versammlungsfreiheit werden durch Art. 17 und 19 der Verfassung des Kantons Bern (KV/BE; BSG 101.1), Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 19 und 21
13 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleistet. Massgebend sind dabei vorab Art. 16 und 22 BV beziehungsweise die dazugehörige Rechtsprechung, da die Garantien gemäss Art. 10 und 11 EMRK und Art. 19 und 21 UNO-Pakt II hinsichtlich Inhalts und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinausgehen (BGE 151 I 257 E. 4.1; BGE 147 I 161 E. 4.2). Dies gilt auch in Bezug auf Kundgebungen auf öffentlichem Grund (BGE 148 I 33 E. 6.2 mit weiteren Hin- weisen). Zu berücksichtigen ist, dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Zusam- menhang mit Demonstrationen einen über reine Abwehrrechte hinausgehenden Charakter erhalten und ein gewisses Leistungselement aufweisen. Die genannten Grundrechte gebieten in Grenzen, dass öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt oder unter Umständen anderes als das in Aussicht genommene Areal bereitgestellt wird, das dem Publizitätsbedürfnis der Veranstaltung in anderer Weise Rechnung trägt (etwa BGE 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3; 127 I 164 E. 3b; 124 I 267 E. 3a und d; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung besteht somit gestützt auf die Meinungs- und Versamm- lungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appell- wirkung öffentlichen Grund zu benützen. Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken jedoch in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen; 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.3.2 und 3.3.3, zur Publikation vorgesehen), was auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entspricht. Danach ist das Erfordernis einer Genehmi- gung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungs- und Versammlungs- freiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu er- greifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (zum Ganzen Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.2 mit Verweis auf die Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom
15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.; Primov und weitere gegen Russ- land vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117; Sergey Kuznetsov gegen Russ- land vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42). Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom
13. November 2025 E. 6.2.3). Art. 6 Abs. 1 aKgR stellte folglich eine Einschrän- kung dieser Grundrechte dar. Grundrechtseinschränkungen sind zulässig, wenn sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, verhältnismäs-
14 sig sind und den Kerngehalt der Grundrechte nicht antasten (Art. 36 BV, Art. 28 KV/BE). Subsumtion Für die Überprüfung, ob das aKgR bzw. Art. 6 aKgR den Anforderungen von Art. 36 BV genügt, kann auf die nachfolgenden korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 463 f.): Das Kundgebungsverbot nach Art. 6 aKgR, welches auch für die Kundgebung «Rise up for Change» vom 21. bis 23. September 2020 galt, muss den Voraussetzungen von Art. 36 BV standhalten. Dabei ist festzustellen, dass das Verbot mit dem aKgR in einem Gesetz im formellen Sinne erlassen wurde (zur Normenhierarchie und der Nomenklatur des Erlasses vgl. Art. 48 der Gemeindeordnung der Ein- wohnergemeinde Bern [GO; SSSB Nr. 101.1] i.V.m. Art. 50 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kan- tons Bern [GG; BSG 170.11.]). Angesichts der Normstufe waren auch schwerwiegende Grundrechts- eingriffe möglich (vgl. etwa BGE 147 I 478 E. 3.1.2). Mit Blick auf die Normdichte kann festgestellt werden, dass Art. 6 Abs. 1 aKgR klar und unzweideutig formuliert war: Kundgebungen auf dem Bun- desplatz sind während der Sessionswochen grundsätzlich nicht bewilligungsfähig. Das Verbot verfolgte in erster Linie das öffentliche Interesse, den Parlamentsdienst während der Ses- sionen, hier die Herbstsession 2020, vor Störungen zu schützen. Das Verbot erscheint zur Verfolgung des öffentlichen Interessens geeignet, erforderlich und angesichts der zeitlichen und örtlichen Be- schränkung, d.h. auf dem Bundesplatz während der Session, nicht offensichtlich unzumutbar (kritisch wohl Zumsteg, Demonstrationen in der Stadt Zürich, Diss. 2020, Rz. 285 ff.). Einerseits wäre es mög- lich gewesen, eine Ausnahmebewilligung des Gemeinderats zu beantragen, also den Rechtsweg zu beschreiten. Andererseits wären alternative Kundgebungsstandorte in der Nähe des Bundeshauses denkbar gewesen (vgl. pag. 252 ff.). Der Kerngehalt erscheint nicht verletzt zu sein. […] Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass das Kundgebungsverbot in der Woche vom 21. Sep- tember 2020 nicht nichtig war (vgl. dazu auch der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 323 vom 25. Oktober 2018 E. 6 ff.). Auch nach Ansicht der Kammer stellen die fraglichen Bestimmungen eine hinrei- chende gesetzliche Grundlage sowohl für die Bewilligungspflicht als auch für eine Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit dar. Ergänzend ist betreffend das öffentliche Interesse darauf hinzuweisen, dass das Verbot von Kundgebungen auf dem Bundesplatz dem Ziel diente, den Eidgenössi- schen Räten als gewählten Vertretern des Souveräns zu ermöglichen, in aller Frei- heit und ohne Druck zu tagen und ihnen ein weitgehend ungehinderter Zugang zum Parlamentsgebäude ermöglicht werden sollte. Darüber hinaus wurde durch das Verbot auch sichergestellt, dass Sitzungen im Parlamentsgebäude nicht durch Lärm von Kundgebungsteilnehmenden gestört wurden. Schliesslich sollte auch die ungehinderte Zufahrt von Polizei, Sanität und Feuerwehr gewährleistet werden, was ohne dieses Verbot nur bedingt oder mit erheblichen Einschränkungen mög- lich gewesen wäre, was je nach Ereignis im Parlamentsgebäude verheerende Auswirkungen haben könnte (gesundheitlicher Notfall, Brandausbruch, Bedrohung jeglicher Art; vgl. zum Ganzen THOMAS SÄGESSER, a.a.O., N 20 zu Art. 58 RVOG
15 mit Hinweis). Entsprechend galt das Verbot nur von Montag bis Freitag, nicht je- doch am Wochenende und es konnten Ausnahmen beantragt und bewilligt werden. Überdies konnten Kundgebungen so oder anders in unmittelbarer Nähe des Bun- desplatzes durchgeführt werden. Somit ist das damalige Verbot auch als verhält- nismässig zu qualifizieren. Die damals geltende Regelung gemäss Art. 6 aKgR ist nach der Grundrechtsprü- fung als rechtmässig zu qualifizieren. Damit einhergehend ist ein für die Nichtigkeit verlangter besonders schwerer Mangel zu verneinen. Der Vollständigkeit halber gilt anzumerken, dass der Beschuldigte aus dem von der Verteidigung erwähnten Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2011 vom 19. Septem- ber 2011 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da diesem eine andere Sachver- haltskonstellation zugrunde lag, ging es dort nämlich um die Nichtbewilligung einer Kundgebung. Vorliegend wurde bekanntlich gerade keine Bewilligung für die Kund- gebung beantragt. Entgegen der Verteidigung ist nicht notorisch, dass der Ge- meinderat der Stadt Bern nie Ausnahmen vom grundsätzlichen Kundgebungsver- bot während der Sessionswochen gewährt hatte und es sich bei Art. 6 aKgR fak- tisch um ein absolutes Verbot gehandelt hätte. Es kann an dieser Stelle bspw. auf THOMAS SÄGESSER, a.a.O., N 21 zu Art. 58 RVOG verwiesen werden. Überdies hat das Bundesgericht in seinem vorerwähnten Urteil nicht festgestellt, dass das Kund- gebungsverbot nichtig sei, sondern erachtete im konkreten Fall dessen Verhältnis- mässigkeit als nicht gegeben, weshalb die Kundgebung hätte bewilligt werden müssen (vgl. insb. E. 3.4 f. des Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2011 vom
19. September 2011). 15.1.4 Anordnung der Räumung Wiederholend ist festzuhalten, dass die Kundgebung «Rise up for Change» nicht bewilligt wurde, wobei gar nicht um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 aKgR ersucht wurde. Das Bundesgericht hielt zur polizeilichen Auflösung einer nicht genehmigten Kund- gebung Folgendes fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom 13. Novem- ber 2025 E. 6.3.3; Hervorhebungen im Original): 6.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz ge- genüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, 41462/17, § 50; Frumkin gegen Russland vom 5. Ja- nuar 2016, Nr. 74568/12, § 97; Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikati- on vorgesehen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom
17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von
16 der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ord- nung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinwei- sen). Gemäss Anzeigerapport vom 17. November 2020 (pag. 1 ff.) stellte die Kantonspo- lizei fest, dass am Montag, 21. September 2020, ab 04.30 Uhr ca. 500 Personen zum Bundesplatz strömten und diese Personen in der Folge den Bundesplatz be- setzten. Vor Ort hätten drei Ansprechpersonen der Kundgebung Kontakt mit der Kantonspolizei aufgenommen und erklärt, dass es sich um eine Aktion der Klimaju- gend handle und sie im Rahmen der Klimawoche den Bundesplatz nicht vor Freitag verlassen würden. In der Folge habe die Stadt Bern mit den Ansprechpersonen Kontakt aufgenommen, wobei die Verhandlungen negativ verlaufen seien (pag. 2). Betreffend die Verhandlungen ist der Medienmitteilung der Stadt Bern vom
21. September 2020 zu entnehmen, dass die Kundgebungsteilnehmenden vom Gemeinderat der Stadt Bern aufgefordert wurden, ihre Kundgebung nach dem Wo- chenmarkt auf dem Waisenhausplatz fortzuführen und den Bundesplatz bis am Dienstagmittag, 22. September 2020, freizugeben (pag. 252 f.). Die Teilnehmenden der Aktion verharrten jedoch auf dem Bundesplatz und hielten die ihnen von den Stadtbehörden gestellten Fristen für eine freiwillige Beendigung der Besetzung des Bundesplatzes nicht ein, weshalb die Kantonspolizei den Auftrag erhielt, den Platz zu räumen (pag. 2). Die Kantonspolizei setzte die Räumung des Bundesplatzes in der Nacht zum Mittwoch, 23. September 2020, ab ca. 02.09 Uhr, um (pag. 4). Daraus folgt, dass die Stadt Bern die nicht bewilligte – aber friedliche (pag. 2) – Kundgebung während mehr als 45 Stunden tolerierte. Somit wurde den Kundge- bungsteilnehmenden ausreichend Gelegenheit geboten, ihre Meinung zu äussern. Es kann diesbezüglich auch auf den durch den Beschuldigten anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Online-Beitrag «Wir sind keine mani- pulierten Öko-Kommunisten!» verwiesen werden, wonach die Aktivistinnen und Ak- tivisten ihr Ziel erreicht hätten, obwohl sie eigentlich die ganze Woche hätten blei- ben wollen (pag. 328 f.). Zudem hatte die Stadt Bern die Kundgebungsteilnehmenden vorgängig aufgefor- dert, ihre Kundgebung auf einen anderen Platz zu verschieben bzw. ihnen angebo- ten, diese auf den Waisenhausplatz zu verschieben. Damit wurde den Kundge- bungsteilnehmenden der nächstgelegene grosse öffentliche Platz angeboten, wel- cher im Übrigen zusammen mit dem Bundes- und Bärenplatz den bedeutendsten öffentlichen Raum in der Berner Altstadt bildet (vgl. https://www.bern.ch/politik- und-verwaltung/stadtverwaltung/tvs/tiefbau/projekte/projekte-in-vorbereitung/umge- staltung-baeren-und-waisenhausplatz). Ferner befindet sich der Waisenhausplatz gar in Sichtweite zum Bundeshaus.
17 Hinzu kommt, dass die Kundgebungsteilnehmenden zugesichert hatten, den Bun- desplatz für die Durchführung des Wochenmarkts vom 22. September 2020 freizu- geben (pag. 252). Dies wurde jedoch, wie schon erwähnt, nur sehr beschränkt um- gesetzt. Überdies wurde der öffentliche Verkehr durch die Kundgebung (leicht) ein- geschränkt (pag. 310). Trotz des Ablaufs der vom Gemeinderat gesetzten Frist, der Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs sowie der mindestens nicht vollständi- gen Räumung des Bundesplatzes für den Wochenmarkt, wurde mit der Räumung des Bundesplatzes weiter zugewartet. Für den Entscheid zur Räumung gab es schliesslich polizeiliche Gründe wie die (Wiederherstellung der) öffentliche(n) Sicherheit und Ordnung (unbewilligte Kund- gebung mit Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs und Eingriff in die wirt- schaftlichen Interessen der Marktfahrenden). Überdies sollte der ungehinderte Par- lamentsbetrieb sichergestellt sowie übermässige Immissionen vermieden werden. Nicht zuletzt sollte auch eine rechtsgleiche Behandlung bzw. Benutzung des Bun- desplatzes sicherstellt werden, denn andere politische Kundgebungen wurden of- fenbar während der betroffenen Session nicht bewilligt (vgl. pag. 330). Entsprechend durfte der Gemeinderat der Stadt Bern die Räumung des Bundes- platzes anordnen, womit der Räumungsauftrag des Gemeinderats an die Kantons- polizei an keinem, für die Nichtigkeit verlangten, besonders schweren Mangel litt. 15.1.5 Durchführung der Räumung Die Kammer schliesst sich betreffend die Durchführung der Räumung den zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz an (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 465): […] Bevor eine Kundgebung durch unmittelbaren Zwang aufgelöst wird, ist dies den Kundgebungs- teilnehmenden – etwa über einen Lautsprecher – anzukündigen (ZUMSTEG, [Demonstrationen in der Stadt Zürich, Diss. 2020], N 319 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss Berichtsrapport vom 19. Oktober 2020 (pag. 4 ff.) räumte die Kantonspolizei den Bundes- platz, nachdem sie die Kundgebungsteilnehmenden wiederholt per Lautsprecher aufgefordert hatte, diesen zu verlassen. Die Durchsagen sind zuerst ohne und später mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB gemacht worden. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum bernischen Polizeigesetz, wonach eine automatische Verknüpfung von Wegweisung und Strafandrohung nicht verhältnismässig sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 10.4 f.). Die Kundgebungsteilnehmenden erhielten ausreichend Gelegenheit, den Bundes- platz freiwillig zu verlassen. Als den mündlichen Aufforderungen nicht Folge geleis- tet wurde, beschloss die Kantonspolizei, den Bundesplatz zu räumen, was den Kundgebungsteilnehmenden mittels Durchsage angekündigt wurde (vgl. pag. 5). Das kaskadenartige Vorgehen der Kantonspolizei ist vor diesem Hintergrund nicht zu bemängeln. Die zwangsweise Vollstreckung der Wegweisung beziehungsweise die zwangsweise Räumung als Mittel zur Durchsetzung des Kundgebungsverbots auf dem Bundesplatz nach Art. 6 aKgR war damit offensichtlich zulässig.
18 15.1.6 Fazit zur Amtshandlung und zur Frage zu deren Nichtigkeit Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein besonders schwerer Mangel vorlag bzw. vorliegt und sich entsprechend die Prüfung der weiteren Elemente, welche für eine Nichtigkeit gegeben sein müssten, erübrigt. 15.2 Zur Tathandlung des Erschwerens Die Kammer schliesst sich den zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Tathandlung des Erschwerens sowie der Subsumtion vollumfänglich an (S. 11 f. der Urteilsbegründung, pag. 465 f.): Als Hinderung einer Amtshandlung gilt grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträch- tigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97). Bei der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt (BGE 120 IV 136). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Täterschaft die Hand- lung einer Amtsperson ganz verunmöglicht; es genügt, dass sie deren Ausführung erschwert, verzö- gert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Allerdings ist ein Mindestmass an Intensität des Verhaltens vorausgesetzt; der blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt nicht. Das aktive Störverhalten bedarf mithin einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48). Auch der sog. passive Widerstand ist strafbar, setzt aber ein gewisses aktives Störverhalten voraus, welches die Amtshandlung auch tatsächlich erschwert. Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in ähnlichen Verhaltens- weisen bestehen. Vorausgesetzt wird somit ein gewisses Tätig-Werden (BGE 120 IV 136, 140; HEIM- GARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 286). Völlige Passivität ist nicht ausreichend (BGE 81 IV 325, 328). Der Tatbestand von Art. 286 StGB setzt sodann nicht voraus, dass die Amtshandlung zum Zeitpunkt, in dem der Täter die Hinde- rungshandlung begeht, bereits im Gange ist. Es genügt, dass die Amtshandlung (unmittelbar) bevor- steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.6.1. m.w.H.). Indem sich der Beschuldigte mit einem anderen Kundgebungsteilnehmenden in einem Metallrohr ver- kettete und die Berufsfeuerwehr dieses mit einem Winkelschleifer auftrennen musste, störte und ver- zögerte er die reibungslose Räumung des Bundesplatzes. Der Beschuldigte hat mit diesem Verketten nicht nur passiv gegen die Räumung aufbegehrt, sondern diese aktiv erschwert, Einsatzkräfte der Be- rufsfeuerwehr und der Kantonspolizei gebunden und so zusätzlichen Aufwand verursacht. Ausserdem war die bevorstehende Räumung spätestens mit dem Grossaufgebot der Kantonspolizei und der Ab- riegelung des Bundesplatzes klar vorhersehbar. Der Beschuldigte erfüllt damit den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung. 15.3 Zum Vorsatz Vorab kann wiederum auf die Vorinstanz verwiesen werden, welche die nachfol- genden allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz machte (S. 12 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 466): Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente bezie- hen. Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delik- ten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich
19 auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.1 m.w.H.). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das recht- lich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Errei- chung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.2 m.w.H.). Ergänzend ist festzuhalten was folgt: Die beschuldigte Person muss sich bewusst sein, dass es sich möglicherweise um einen Amtsträger handelt, der eine Amtshandlung durchführen möchte und sie muss diesen an dieser hindern wollen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 zu Art. 286 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Vorsatz bei Art. 286 StGB einzig durch die Annahme der völligen Unbeachtlichkeit des gehinderten Amtsaktes berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.4.3 mit Hinweis). Der Beschuldigte (und die weiteren Kundgebungsteilnehmenden) haben mehrere Fristen zum freiwilligen Verlassen des Bundesplatzes verstreichen lassen. Spätes- tens am Dienstagabend, 22. September 2020, war erkennbar, dass die Räumung der unbewilligten Kundgebung unmittelbar bevorstand. Der Beschuldigte bestätigte im oberinstanzlichen Verfahren explizit, die Anordnung der Räumung und die Räumung selbst mitbekommen zu haben (vgl. pag. 703 Z. 20). Dennoch kettete er sich in einem Boot an ein Eisenrohr an und musste von der Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer gelöst werden, damit die Kantonspolizei ihn schliesslich abführen konnte. Der Beschuldigte gab an, absichtlich nicht gegangen zu sein, da es ein symbolischer Akt gewesen sei (pag. 702 f.). Wie bereits vor erster Instanz machte er auch oberinstanzlich geltend, von der Verfassungswidrigkeit der Räumung des Bundesplatzes überzeugt gewesen zu sein und keine Zweifel an der Legitimität seiner Anwesenheit auf dem Bundesplatz gehabt zu haben (pag. 301 Ziff. 2.14. bzw. pag. 290 f. Ziff. 2.14.). Weiter führte er aus: «Mon objectif n’était pas de retarder l’évacuation, mais de renforcer le message de la manifestation, […]. Avec le recul, j’admets qu’il n’était pas indispensable de rester jusqu’à la toute dernière minute, mais dans les circonstances du moment, il ne m’est pas venu à l’esprit de faire autrement» (pag. 291 Rz. 2.14.). Die Verteidigung machte einen Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten geltend und verlangte auch deshalb einen Freispruch (vgl. E. 13 hiervor). Beim Sachverhaltsirrtum handelt es sich um einen Vorsatzmangel (BGE 134 II 33 E. 5.3 m.w.H.). Aus den Eingaben und den eigenen Vorbringen des Beschuldigten ergibt sich, dass er sich offensichtlich nicht nur für Klimaschutz, sondern auch für Menschenrechte interessiert und sich damit auseinandersetzt. Entsprechend muss- te ihm bereits aus theoretischer Sicht klar sein, dass Grundrechte nicht absolut gel- ten und eingeschränkt werden dürfen, was ohnehin als allgemein bekannt voraus- gesetzt werden kann. Wie zuvor dargelegt, lag keine nichtige Amtshandlung vor. Es handelte sich um eine unbewilligte Kundgebung, welche trotz Beeinträchtigung
20 der wirtschaftlichen Interessen Dritter, Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs etc. geduldet wurde und gar ein anderer grosser Platz in unmittelbarer Nähe für die Kundgebung angeboten wurde. Zunächst erfolgte die polizeiliche Aufforderung zum Verlassen des Bundesplatzes ohne Strafandrohung, anschliessend mit Strafandro- hung und erst dann wurde die effektive Räumung durch die Kantonspolizei vollzo- gen. Wie der Beschuldigte vor diesem Hintergrund dennoch von einer völligen Un- beachtlichkeit der Räumung ausgehen wollte, erschliesst sich der Kammer nicht und wurde auch nicht dargetan. Gemäss Argumentation der Verteidigung sei die zu beurteilende Handlung des Be- schuldigten in einer Zeit gewesen, in der man habe davon ausgehen dürfen, dass solche friedlichen Aktionen für das Klima strafrechtlich nicht geahndet würden. Ent- sprechend wird ein Erlaubnistatbestandsirrtum bzw. eine Putativrechtfertigung gel- tend gemacht. Putativrechtfertigung ist dem Sachverhaltsirrtum gleichgestellt und bezeichnet den Fall, dass der Täter irrigerweise einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse. Zwar handelt der Täter in dieser Konstellation nicht ohne tatbestandsmässigen Verwirklichungswillen. Jedoch richtet sich der Wille des Täters nicht auf die Ver- wirklichung von Unrecht, sondern auf die Ausübung eines Rechts, so dass es im Ergebnis gleich wie beim Sachverhaltsirrtum an dem für vorsätzliches Verhalten charakteristischen Handlungsunwert fehlt (zum Ganzen BGE 134 II 33 E. 5.3). Entgegen der Verteidigung konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass solche Aktionen straffrei wären. Am 13. Januar 2020 wurden Klimaaktivistinnen und -aktivisten durch das Bezirksgericht Lausanne für eine Aktion im Jahr 2018 von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs, der Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration sowie teilweise des Widersetzens der polizeilichen Aufforderung zum Verlassen der Bankfiliale zwar freigesprochen, was auf grosses mediales und öffentliches Interesse gestossen ist. Entsprechend war aber auch bekannt, dass dieses Urteil kritisiert und angefochten wurde. In dieser Sache fand die Berufungs- verhandlung am 22. September 2020 statt, worüber im Vorfeld wiederum in den Medien berichtet wurde und die Öffentlichkeit entsprechend in Kenntnis darüber war, dass der erstinstanzliche Freispruch überprüft wird und allenfalls ein Schuld- spruch resultieren könnte (siehe hierzu ANDRÉS PAYER, AJP 10/2021, S. 1315 so- wie Fn. 7 und 8). Folglich kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die zwei vom Beschuldigten eingereichten Urteile der Kantone Zürich und Genf, mittels welchen er im Zusammenhang mit anderen Klimaaktionen freigesprochen wurde (vgl. pag. 725 ff.), vermögen keinen Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten bzw. keine Putiativrechtfertigung zu begründen. Beide Freisprüche erfolgten erst nach dem fraglichen Anketten des Beschuldigten anlässlich der Kundgebung «Rise up for Change», weshalb er sich nicht darauf berufen kann (zumal mindestens eines dieser Strafverfahren gemäss Aussage des Beschuldig- ten beim Bundesgericht hängig ist, vgl. pag. 700 Z. 19 ff.). Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte wissentlich und willent- lich die Räumung (d.h. die Amtshandlung) erschwerte, indem er sich im Boot an das Eisenrohr ankettete. Er handelte somit vorsätzlich und kann sich nicht auf ei- nen den Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtum berufen.
21 16. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 16.1 Vorbemerkung Es ist daran zu erinnern, dass dem Beschuldigten nicht die Teilnahme an einer un- bewilligten Kundgebung, sondern das Anketten in einem Boot zwecks Erschwerens der Räumung des Bundesplatzes durch die Kantonspolizei vorgeworfen wird. Folg- lich gilt zu prüfen, ob für dieses tatbestandsmässige Handeln ein Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgrund vorliegt. 16.2 Rechtfertigender Notstand gemäss Art. 17 StGB (Notstand und Notstandshilfe) Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat be- geht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittel- baren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Art. 17 StGB umfasst nur Handlungen zum Schutz individueller Rechtsgüter und nicht solche zum Schutz kollektiver Interessen (BGE 147 IV 297 Regeste b). Ferner ist eine unmittelbare Gefahr erforderlich. Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss, oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein; es gilt absolute Subsidiarität (NIGGLI/ GÖHLICH, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 14 und 16 zu Art. 17 StGB). Fraglich ist, ob die vorliegende Handlung des Beschuldigten in den Anwendungs- bereich von Art. 17 StGB fällt. Das Bundesgericht verneinte im Leitentscheid BGE 147 IV 297 ganz grundsätzlich die Anwendbarkeit des Rechtfertigungsgrundes von Art. 17 StGB im Zusammen- hang mit einer Aktion von Klimaaktivistinnen und -aktivisten. Es hielt fest, dass kei- ne konkreten Individualinteressen betroffen seien, sondern die Klimaaktivistinnen und -aktivisten vielmehr versucht hätten, ein nicht notstandsfähiges kollektives In- teresse zu verteidigen (BGE 147 IV 297 E. 2.5), was von ANDREAS NOLL harsch kri- tisiert wird (ANDREAS NOLL, Protestaktionen und klimaspezifische Rechtfertigungs- gründe, 1. Aufl. 2022, S. 57 f.). Auch WOLFGANG WOHLERS führte aus, dass bezo- gen auf die Klimaprotestaktionen nicht auf das überindividuelle Rechtsgut eines in- takten Klimas beziehungsweise intakter Umweltbedingungen abgestellt werden könne, jedoch die körperliche Integrität und das Eigentum der durch die Klimaver- änderung und hieraus resultierender Wetterereignisse (Überschwemmungen, Dür- ren, Felsstürze, etc.) bedrohten Menschen in Betracht kämen (WOLFGANG WOHL- ERS, Klimaproteste: strafwürdiges Unrecht oder gerechtfertigter ziviler Ungehor- sam?, ZStrR 142/2024, S. 258 ff., S. 280). Nach Auffassung der Kammer scheitert der Rechtfertigungsgrund von Art. 17 StGB vorliegend ebenfalls bereits am Vorlie- gen von Individualrechtsgütern, da mit der Kundgebung insbesondere die eid- genössischen Räte für das CO2-Gesetz sensibilisiert und nicht konkrete Individua- linteressen geschützt werden sollten, was folglich auch für die dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Handlung gelten muss. Selbst wenn dies in Übereinstim-
22 mung mit der kritischen Lehre anders beurteilt werden würde, so ist im Sinne einer Eventualbegründung festzuhalten was folgt: Für die Anwendbarkeit von Art. 17 StGB ist ferner – wie bereits eingangs erwähnt – das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr erforderlich. Während in der Literatur das Vorliegen einer solchen, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr sicher abzuweh- renden Situation in Bezug auf die Klimakrise bejaht wird, hat das Bundesgericht das Vorliegen einer notstandsrelevanten Gefahrenlage verneint (WOHLERS, a.a.O. S. 281 f.; BGE 147 IV 297 E. 2.3.3 ff.). Ob vorliegend eine unmittelbare Gefahr zu bejahen ist, kann offengelassen wer- den, da der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 17 StGB mindestens am Erfordernis der nicht anders abwendbaren Gefahr scheitert. So gilt beim Notstand strikte Sub- sidiarität, d.h. das gewählte Mittel muss das mildeste aller tauglichen Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden. Dem Beschuldigten wird strafrechtlich nicht die Teilnahme an der Kundgebung, sondern das Anketten am Eisenrohr im Boot und damit die Erschwerung der Räu- mung vorgeworfen. Die Kammer hat weder zu beurteilen, ob eine Kundgebung auf dem Bundesplatz ein taugliches Mittel für die Gefahrenabwehr darstellt noch, ob es sich um das mildeste aller tauglichen Mittel handelt. Die Kundgebung «Rise up for Change» konnte während mehr als 45 Stunden durchgeführt werden und erlangte dabei die gesuchte mediale Aufmerksamkeit (etwa pag. 309 f.). Ferner nahmen auch die Parlamentarierinnen und Parlamentarier Kenntnis vom Anliegen der Kundgebungsteilnehmenden. Damit war – wie im Zeitungsbericht vom 23. Septem- ber 2020 explizit erwähnt – das Ziel der Kundgebung bereits nach der Hälfte der für die Kundgebung geplanten Zeit erreicht (pag. 328 f.). Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass selbst der Beschuldigte – wenn auch im Nachhinein
– es nicht als unbedingt notwendig erachtete, bis zur allerletzten Minute zu verblei- ben (pag. 301 Ziff. 2.14. bzw. pag. 290 f. Ziff. 2.14.). Damit ist bereits dem Verblei- ben auf dem Bundesplatz an sich nach den polizeilichen Aufforderungen, den Bun- desplatz zu verlassen, die Tauglichkeit als Mittel zur Gefahrenabwehr abzuspre- chen. Das gilt umso mehr für das dem Beschuldigten strafrechtlich vorgeworfene Anketten am Eisenrohr im Boot und dadurch Erschweren der Räumung des Bun- desplatzes. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, es habe sich um einen symbolischen Akt gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass nach An- sicht der Kammer bereits das Verbleiben im Boot ohne das Anketten an ein Eisen- rohr für die Symbolik ausgereicht hätte. Ein Anketten an ein Eisenrohr in einem Boot, um die (rechtmässige) Räumung durch die Kantonspolizei zu erschweren, ist kein taugliches Mittel, um Gefahren der Klimakrise zu vermeiden bzw. abzuwen- den. Daraus folgt, dass vorliegend Art. 17 StGB (Notstand und Notstandshilfe) nament- lich mangels Vorliegens einer nicht anders abwendbaren Gefahr nicht zur Anwen- dung gelangt. 16.3 Weitere Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe Nach Auffassung der Verteidigung sei zumindest der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zu bejahen.
23 Nach heute wohl als herrschend zu bezeichnender Auffassung kommt eine Recht- fertigung über den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berech- tigter Interessen (auch als «Wahrnehmung berechtigter Interessen» bezeichnet; vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.3) in Betracht, wenn Rechtsgüter bzw. Interessen der All- gemeinheit geschützt werden sollen oder aber ein sozial erwünschter Zustand erst hergestellt werden soll (WOHLERS, a.a.O., S. 284 mit weiteren Verweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann dieser Rechtfertigungsgrund nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1 m.w.H.). Es gilt somit der Grundsatz der absoluten Subsidiarität (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). WOHLERS führt hierzu aus, dass das infrage stehende Handeln entweder den einzig möglichen Weg dar- stellen muss, um das infrage stehende Interesse zu wahren, oder alternative Hand- lungsoptionen müssen mit (noch) grösseren Einschränkungen für Dritte einherge- hen und/oder in ihrer Abwehrfähigkeit deutlich zurückbleiben. Eine Rechtfertigung scheidet mit anderen Worten aus, wenn es andere, weniger eingriffsintensive Mittel gibt, mit denen das Ziel erreicht werden kann (WOHLERS, a.a.O., S. 287). Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 17 StGB dargelegt (E. 16.2 hiervor), ist die Subsidiarität der Handlung des Beschuldigten (Anketten am Eisenrohr und dadurch Erschweren der Räumung) zu verneinen. Im Übrigen sind auch keine anderen Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschluss- gründe ersichtlich. 17. Fazit Der Beschuldigte hat sich der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 18. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung, zum Strafrahmen und zur Strafart kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 468 f.). 19. Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB Die Verteidigung argumentierte, dass der Beschuldigte gesamtheitliche und nicht persönliche egoistische Interessen verfolgt habe. Das Anketten am Boot sei ein symbolischer Akt gewesen. Werde der Beschuldigte schuldig gesprochen, so müs- se zumindest über die Anwendung von Art. 52 StGB der Rechtsprechung des EGMR nachgekommen werden (pag. 709; vgl. auch der Beschuldigte selbst vor der Vorinstanz, pag. 297 und 301 bzw. pag. 287 und 291). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ
24 erfüllt sein. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Art. 52 StGB kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Ge- setzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tat- folgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 52 StGB zwingender Natur (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.). Der Begriff der Tatfolgen um- fasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter ver- schuldeten Auswirkungen der Tat (TRECHSEL/KELLER, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N 2 zu Art. 52 StGB). Im Urteil 6B_1491/2022 vom 12. Februar 2026 hat sich das Bundesgericht mit einer Sitz- bzw. Strassenblockade (wobei sich die Aktivistinnen und Aktivisten ineinander verkeilten) anlässlich einer unbewilligten Klimademonstration befasst, welche zu Verkehrseinschränkungen führte. Das Bundesgericht verneinte die An- wendbarkeit von Art. 52 StGB, wobei es zur Begründung ausführte, dass die Be- schwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, anlässlich einer legalen Kundge- bung auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen (E. 8.3.2). Vorliegend hätte der Be- schuldigte die Möglichkeit gehabt, nach über 45 Stunden andauernder Kundge- bung, welche gemäss Wahrnehmung der Kundgebungsteilnehmenden (inkl. des Beschuldigten selbst) bereits zum Ziel geführt hatte, der Aufforderung der Polizei Folge zu leisten. Bereits aus diesem Grund ist die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB zu verneinen. Wird nun noch die konkrete Tathandlung berücksichtigt, wird offen- sichtlich, dass nicht von geringfügigen Tatfolgen auszugehen ist: Der Beschuldigte musste aufgrund seiner Ankettung an ein Eisenrohr mit grossem Aufwand durch die Berufsfeuerwehr befreit und schliesslich durch die Kantonspoli- zei abgeführt werden. Gemäss den aktenkundigen Videoaufnahmen waren mehre- re Mitarbeitende der Berufsfeuerwehr ab ca. 04.30 Uhr beschäftigt, die Ankettung des Beschuldigten mittels Winkelschleifer zu lösen, bis er um ca. 04.40 Uhr von Mitarbeitenden der Kantonspolizei weggetragen werden konnte (pag. 251). Es wa- ren also während ca. 10 Minuten mehrere Personen damit beschäftigt, den Be- schuldigten von der Ankettung zu lösen. Da wie erwähnt für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB sowohl die Tatfolgen als auch die Schuldfolgen geringfügig sein müssen, erübrigen sich Ausführungen zu den Schuldfolgen. 20. Tatkomponenten 20.1 Objektive Tatkomponenten Die Kammer schliesst sich den nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz zu den objektiven Tatkomponenten vollumfänglich an (S. 15 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 469): Die Hinderung der Amtshandlung hat mehrere Minuten gedauert. Verschuldenserhöhend ist das ver- wendete Tatmittel, das Verketten in einem Metallrohr, zu werten. Es mussten Kräfte der Berufsfeuer- wehr gebunden und das Rohr mit einem Winkelschleifer aufgetrennt werden. Mit seinem Verhalten
25 hat der Beschuldigte einen bedeutend grösseren Zusatzaufwand für die Behörden verursacht, als wenn er sich beispielsweise lediglich mit seiner Körperkraft mit weiteren Demonstrierenden verhakt hätte. Auch wenn sich der Beschuldigte ansonsten weitergehend lediglich passiv verhielt, hat er im Rahmen der erdenklichen Tatbestandsvarianten die Kantonspolizei mit seinem Vorgehen besonders intensiv gehindert. Schliesslich ist auch keine offensichtlich rechtsfehlerhafte Amtshandlung, die sich u.U. verschuldensmindernd auswirken könnte, erkennbar (vgl. dazu Ziff. IV./1.1.2. der Urteilsbegrün- dung). Für die Begründung, weshalb keine offensichtlich rechtsfehlerhafte Amtshandlung vorliegt, wird auf E. 15.1 hiervor verwiesen. Das objektive Tatverschulden ist gera- de noch im leichten Bereich zu verorten, weshalb die Kammer 10 Tagessätze als angemessen erachtet. 20.2 Subjektive Tatkomponenten Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten erwog die Vorinstanz (S. 15 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 469): Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte beabsichtig- te mit der Teilnahme an der Kundgebung «Rise up for Change» auf die politische Verantwortung hin- zuweisen, schnelle und geeignete Massnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen, und übte damit seine politischen Rechte aus. Mit seinem Begehren steht er nicht nur für seine persönlichen (egoisti- schen) Interessen und Belange ein, sondern für ein Thema, welches die Gesamtbevölkerung betrifft. Die Beharrlichkeit des Beschuldigten lässt sich insoweit verstehen, als aus seiner Warte betrachtet, griffige Massnahmenpakete fehlen und die politischen Prozesse zu zögerlich verlaufen. Der Beschul- digte verfolgt sowohl mit der generellen Absicht, seine politischen Rechte auszuüben, als auch kon- kret auf den Klimawandel hinzuweisen, durchaus legitime Ziele – jedoch mit illegitimen Mitteln. Insge- samt wirken sich die Beweggründe des Beschuldigten verschuldensmindernd aus. Gleichwohl wäre die Rechtsgutsverletzung vermeidbar gewesen. So hätte der Beschuldigte einer der vorangehenden Wegweisungen Folge leisten und den Bundesplatz (straffrei) verlassen können. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen, mit folgender Ergän- zung zu den Beweggründen: Der Beschuldigte engagiert sich im Bereich des Klimas bzw. Klimaschutzes seit Jahren sowohl beruflich als auch privat (vgl. etwa pag. 699 f. und pag. 704 ff.) und schaffte mit dem Verbleiben im Boot einen symbolischen Akt, wenn er auch mit dem Anketten an ein Eisenrohr übers Ziel hinausschoss. Insgesamt wertet die Kammer die Beweggründe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als leicht ver- schuldensmindernd und die Einsatzstrafe ist auf 8 Tagessätze zu reduzieren. 20.3 Fazit Tatkomponenten Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten resultiert eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen. 21. Strafmilderung gemäss Art. 48 Bst. e StGB Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürf- nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dabei wird grundsätzlich an die Ver- jährungsfrist angeknüpft und eine Strafmilderung gewährt, wenn zwei Drittel der
26 Verjährungsfrist verstrichen sind (etwa BGE 140 IV 145 E. 3.1 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4; TRECH- SEL/SEELMANN, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N 24 zu Art. 48 StGB). Für den Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung sieben Jahre (Art. 286 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. d StGB). Seit der Tat sind fünfeinhalb Jahre und damit mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist vergangen. Da sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. Strafregisterauszug pag. 561, in welchem er nicht ver- zeichnet ist), ist die Strafe in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB auf 5 Tagessätze zu mildern. 22. Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er ein Masterstudium im Bereich I.________ absolvierte (pag. 705 Z. 27 f.). Im Urteilszeitpunkt arbeitete er bei der Genossenschaft G.________ (pag. 714 f. und pag. 699 Z. 24 ff.) und dem Verein H.________ (pag. 712 f. und pag. 699 Z. 27 ff.). Gemäss eigenen Angaben engagiert er sich zudem in anderen Vereinen und ist in der Gesellschaft sehr aktiv (pag. 700 Z. 32 ff). Laut Strafregisterauszug vom 13. März 2026 hat der Beschuldigte keine Vor- strafen und es sind auch keine anderen Strafverfahren hängig (pag. 561). Aller- dings wurde gegen den Beschuldigten in den Kantonen Genf und Zürich je ein Strafverfahren aufgrund anderer Klimaaktionen geführt (vgl. pag. 721 ff.). Erstin- stanzlich wurde er in beiden Fällen freigesprochen (vgl. pag. 725 ff.), wobei aber gemäss Angaben des Beschuldigten zumindest das Verfahren aus dem Kanton Zürich beim Bundesgericht hängig sei (vgl. pag. 700 Z. 29 ff.). Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu gewich- ten. Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte grundsätzlich kooperativ verhielt. Er anerkannte (im Laufe des Strafverfahrens) den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, stellte jedoch die Rechtmässigkeit der Räumung der Kundgebung und der sich für ihn daraus erge- benden rechtlichen Konsequenzen in Frage bzw. erachtete sein Handeln als rechtmässig. Dies ist neutral zu werten, mithin sind keine Gründe für eine Strafmil- derung oder Straferhöhung ersichtlich. Schliesslich ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten nicht auszumachen. Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass die Täterkomponenten neutral zu werten sind. 23. Fazit Insgesamt resultiert für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen.
27 24. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielte im erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt ab/seit September 2024 ein jährliches Einkommen von CHF 85'600.00 brutto (pag. 279 Z. 31 f.). Ge- stützt darauf sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20 % setz- te die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes auf CHF 130.00 fest (S. 16 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 470). Gemäss der im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen des Beschuldigten sowie seinen Aussagen erzielt er aktuell ein monatliches Einkommen von ca. CHF 3'500.00 netto (pag. 712 ff. und pag. 700 Z. 10 f.). Folglich haben sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil massgeblich verändert, was sich auf die Höhe des Tagessatzes auswirkt. Entsprechend sowie wiederum unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20 % wird die Höhe des Ta- gessatzes auf CHF 90.00 festgesetzt. 25. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verur- teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs sprechen würden. Zudem kommt vorliegend mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot ohnehin ausschliesslich eine bedingte Strafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren in Betracht. Entsprechend ist dem Beschuldig- ten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 26. Anrechnung der Polizeihaft Betreffend die Anrechnung der Polizeihaft schliesst sich die Kammer den zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz an (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 470 f.): Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfah- rens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Der Freiheitsentzug wird ab einer Dauer von drei Stunden angerechnet (BGE 124 IV 269 E. 4). Der Beschuldigte wurde am 23. September 2020 um 04:43 Uhr angehalten (pag. 2), zum Kontrollzelt getragen und anschliessend in den Fernhalte- und Warteraum überführt, wo er um 07:45 Uhr entlas-
28 sen wurde. Die Dauer des Freiheitsentzugs hat damit die Schwelle von drei Stunden überschritten. Dem Beschuldigten ist damit ein Tag an die Strafe anzurechnen. 27. Konkretes Strafmass Es wird eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 90.00 ausgesprochen. Die Poli- zeihaft wird im Umfang von 1 Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet. Der Voll- zug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. V. Genugtuung 28. Anträge und Vorbringen des Beschuldigten Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte geltend, dass die Polizei- haft eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 10 und 11 EMRK darstelle und verwies auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Arnold und Marthaler gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2023, No. 77686/16 (pag. 303 Ziff. 2.23. bzw. 293 Ziff. 2.23.). Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung sodann, es sei festzustellen, dass die vorläu- fige Festnahme des Beschuldigten Art. 5 EMRK verletzt habe (vgl. bereits E. 5 und 7 hiervor). Überdies beantragte er für die dreistündige vorläufige Festnahme eine Genugtuung von CHF 1'000.00, eventualiter CHF 50.00, zzgl. Zins seit dem
23. September 2020. Die Verteidigung argumentierte, es sei von Anfang an klar gewesen, dass keine besonderen Haftgründe vorliegen würden. Eine vorläufige Festnahme sei entgegen der Vorinstanz nicht zwecks Fernhaltung notwendig ge- wesen. Weiter sei die Identität des Beschuldigten bereits um 04.43 Uhr geklärt ge- wesen und er hätte später für eine Einvernahme vorgeladen werden können. Wes- halb eine unmittelbare Einvernahme aus polizeitaktischer Sicht erforderlich gewe- sen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich verwies die Verteidigung ebenfalls auf das Urteil des EGMR Arnold und Marthaler gegen die Schweiz vom
19. Dezember 2023, No. 77686/16 (pag. 709). 29. Würdigung der Kammer Die rechtlichen Grundlagen zu einer Genugtuung hat die Vorinstanz zutreffend wie folgt dargelegt (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 472): Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO ist eine Haftanordnung namentlich, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich war. Ergänzend ist festzuhalten, dass Art. 431 StPO einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ab- geleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung u.a. bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen gewährleistet (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 431 StPO). Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach dem Lösen seiner Ankettung an ein Eisenrohr in einem Boot von der Kantonspolizei zum Kon-
29 trollzelt getragen werden musste und dort entschieden wurde, dass der Beschuldig- te zwecks Einvernahme in den FWR (Fernhalte- und Warteraum; vgl. pag. 9) über- führt wird (pag. 2), wobei gemäss Anhaltekarte im FWR auch die Personenkontrolle durchgeführt wurde (pag. 248). Überdies wurde auf dem Blatt «FWR» angekreuzt, dass der Beschuldigte zwecks vorläufiger Festnahme wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und Hinderung einer Amtshandlung in den FWR verbracht wurde (pag. 9), was gestützt auf Art. 217 Abs. 1 Bst. a StPO rechtmässig ist. Im FWR wurde mit dem Beschuldigten um 07.10 Uhr eine formelle, handschriftlich protokollierte Einvernahme durchgeführt, wobei die Einvernahme in die französi- sche Sprache übersetzt wurde (pag. 11). Anschliessend wurde dem Beschuldigten mit schriftlicher Fernhalteverfügung untersagt, das Gebiet der Innenstadt bis am
28. September 2020, 08.00 Uhr zu betreten (pag. 2). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine tatnahe Einvernahme des Beschul- digten aus polizeitaktischer Sicht für die Sachverhaltsabklärung rund um die Klima- kundgebung vom 21. bis 23. September 2020 angezeigt war (S. 18 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 472). Eine reine Anhaltung zwecks Feststellung der Identität wäre vorliegend nicht sachdienlich gewesen. Zudem war das gewählte Vorgehen der Polizei deutlich effizienter, als wenn der Beschuldigte im Nachgang für eine Einvernahme hätte vorgeladen werden müssen und diente damit auch dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die vorläufige Festnahme des Beschuldigten wurde somit zwecks Personenkontrol- le und Einvernahme angeordnet, nicht jedoch, um ihn vom Bundesplatz fernzuhal- ten. Es handelt sich vorliegend entsprechend auch um eine andere Konstellation als im von der Verteidigung herangezogenen Urteil des EGMR. Dass die Perso- nenkontrolle und formelle Einvernahme eine gewisse Zeit in Anspruch nahmen, ist mit der Vielzahl der damals vorläufig festgenommenen Personen (vgl. Berichtsrap- port, wonach im Zeitpunkt der Mitteilung der Räumung noch rund 200 Aktivistinnen und Aktivisten auf dem Bundesplatz waren, pag. 5) sowie dem Umstand, dass eine der französischen Sprache mächtige Person die Einvernahme mit dem Beschuldig- ten durchführen musste, erklärbar und nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung von Art. 5 EMRK zu er- kennen ist und die Voraussetzungen für eine Genugtuung nicht erfüllt sind. VI. Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht Die Verteidigung machte schliesslich geltend, dass im Falle eines Schuldspruchs die Grundrechtskonformität zu prüfen sei. Im Wesentlichen erblickte die Verteidi- gung in der Räumung der Kundgebung (vor Freitag, dem 25. September 2020, an welchem die Schlussabstimmung über das CO2-Gesetz stattfand) einen Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, welcher nicht gerechtfertigt bzw. nicht verhältnismässig gewesen sei. Die Argumentation der Vorinstanz im Zusammen- hang mit dem «chilling effect», wonach eine Abschreckungswirkung durch die Geldstrafe zu verneinen sei, verfange nicht. Der «chilling effect» der Strafverfahren im Zusammenhang mit Klimaaktionen sei offensichtlich; Aktionen für das Klima fänden heute kaum bis gar nicht mehr statt (pag. 709).
30 Die Kundgebung «Rise up for Change», welche vom 21. bis 23. September 2020 auf dem Bundesplatz stattfand, ist friedlich verlaufen. Sie fällt damit in den sachli- chen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Allerdings ist dies letztlich gar nicht entscheidend, da der Beschuldigte vorliegend nicht aufgrund seiner Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung schuldig gesprochen und verurteilt wird. Der Schuldspruch und die Verurteilung ergehen, da er sich bei der Räumung der Kund- gebung an ein Eisenrohr in einem Boot ankettete und somit die Räumung durch die Kantonspolizei erschwerte. Das Anketten vor Ort wird von den Grundrechten der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht umfasst. Entsprechend ist auch kein «chilling effect» durch diese Verurteilung ersichtlich, mithin kollidieren weder der Schuldspruch noch die Sanktion mit übergeordnetem Recht. VII. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten 30.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteils- mässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit al- lerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem en- gen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hin- sichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt wer- den. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollstän- digen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im frei- sprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2). Die Vorinstanz auferlegte die gesamten Verfahrenskosten dem Beschuldigten, wo- bei sie zutreffend erwog was folgt (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 471): Ein Anklagepunkt wird vorliegend infolge Verjährung eingestellt, betreffend denselben Lebenssach- verhalt erfolgte allerdings auch ein Schuldspruch. Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens stand der Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung. Da für den eingestellten Anklagepunkt keine separaten bzw. zusätzlichen Untersuchungshandlungen getätigt worden sind und beide Anklagepunkte in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, ist für die Verfahrenseinstellung keine Ausscheidung von Verfahrenskosten vorzunehmen. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'320.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
31 30.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch. Das erst- instanzliche Urteil wurde lediglich hinsichtlich der Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe zu seinen Gunsten abgeändert. Dabei handelt es sich um eine unwe- sentliche Abänderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO und rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Folglich sowie zufolge seines Unterlie- gens sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'800.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), dem Beschul- digten zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die Höhe des Tagessatzes im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz tiefer ausgefallen ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Abänderung i.e.S., sondern dies ist auf eine massgebliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt zurückzuführen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StPO) und wirkt sich nicht auf die Auferlegung der Verfahrenskosten aus. 31. Entschädigung der privaten Verteidigung Der Kostenverlegung folgend ist weder für das erst- noch oberinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
32 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 24. September 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen, angeblich begangen am 23. September 2020 in Bern, infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. September 2020 in Bern und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 51, 286 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 450.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz an die Geldstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'320.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'800.00 Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft
33 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 23. März 2026 (Ausfertigung: 31. Juli 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin: Hänni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 1'040.00. Die vorläufige Festnahme vom 23. September 2020 wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Strafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
E. 2 Zu den gesamten Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwalt- schaft von CHF 500.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1'800.00 und Auslagen des Gerichts (Zeugengeld) von CHF 20.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'320.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'720.00. III. Weiter wird verfügt: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
E. 3 Antrag auf Verfahrensvereinigung Mit Eingabe vom 3. September 2025 (pag. 508 ff.) beantragte die Verteidigung des Beschuldigten, das Berufungsverfahren des Beschuldigten sei mit dem Berufungs- verfahren von C.________ (SK 25 269) sowie demjenigen von D.________ (SK 24
61) zu vereinigen. Diesen Antrag wies die Kammer mit begründetem Beschluss vom 15. September 2025 ab (pag. 519 ff.).
E. 4 Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (datierend vom 13. März 2026; pag. 561) sowie ein aktueller Bericht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ein- geholt (vgl. pag. 554). Der Beschuldigte zog es vor, der Kammer mit E-Mail vom
22. Januar 2026 Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, an- statt den Termin bei der E.________ Polizei wahrzunehmen (pag. 555 ff.). Mit Eingabe vom 17. März 2026 reichte die Verteidigung des Beschuldigten mehre- re Dokumente (Berichte, Gutachten sowie eine Pressemitteilung) ein und beantrag- te, diese seien zu den Akten zu erkennen (pag. 569 ff.). Diese Beweisanträge wur- den mit Verfügung vom 18. März 2026 gutgeheissen (pag. 694 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung des Beschuldigten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und zwei Arbeits- verträge (pag. 710 ff.) sowie zwei Urteile gegen den Beschuldigten im Zusammen- hang mit Klimaaktionen aus anderen Kantonen (Kanton Zürich, pag. 725 ff. [inkl. zugehöriger Anklageschrift pag. 721 ff.] und Kanton Genf, pag. 755 ff.) ein, welche antragsgemäss zu den Akten erkannt wurden. Schliesslich wurde der Beschuldigte unter Beizug einer Deutsch-Französisch-Dolmetscherin erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 699 ff.).
E. 5 Es sei festzustellen, dass die vorläufige Festnahme des Berufungsklägers Art. 5 EMRK verletzt hat;
E. 6 Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung für die 3-stündige vorläufige Festnahme von CHF 1000 eventualiter CHF 50 zzgl. Zins seit dem 23. September 2020 zuzusprechen;
E. 7 Feststellungsbegehren Rechtsanwältin B.________ stellte für den Beschuldigten mit den Rechtsbegehren Ziff. 4 und Ziff. 5 zwei Feststellungsbegehren (vgl. bereits E. 5 hiervor). Konkret beantragte sie (pag. 766; Kursivschrift im Original):
4. Es sei festzustellen, dass Art. 10 und Art. 11 EMRK bzw. Art. 16 und Art. 22 BV verletzt wurden;
5. Es sei festzustellen, dass die vorläufige Festnahme des Berufungsklägers Art. 5 EMRK verletzt hat; Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2020 vom 15. Juni 2020 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 137 IV 87 E. 1). Ein rechtlich geschütztes Interesse an den Feststellungs- begehren ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine allfällige Verletzung der in den Fest- stellungsbegehren genannten Bestimmungen wird im Materiellen geprüft. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
E. 8 Allgemeine Grundlagen Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 458).
E. 9 Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 7. Juni 2021 in Bezug auf den oberin- stanzlich noch zu beurteilenden Sachverhalt Folgendes vorgeworfen (pag. 34 f.): Am frühen Montagmorgen des 21. September 2020 wurde der Bundesplatz von mehreren hundert Aktivisten der Klimajugend besetzt. Für die entsprechende Kundgebung lag die notwendige Bewilli- gung seitens der Stadt Bern nicht vor. Nach gescheiterten Gesprächen zwischen den Aktivisten und der Bewilligungsbehörde wurde die Kantonspolizei Bern in der Nacht auf den Mittwoch, 23. Septem- ber 2020, mit der Räumung des Bundesplatzes beauftragt. Die zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Bundesplatz verbliebenen Personen wurden über die Lautsprechanlage, für alle gut hörbar, mehrmals dazu aufgefordert den Platz freiwillig zu räumen. Nach der letzten Aufforderung um ca. 03:25 Uhr, welche weitgehend wirkungslos blieb, hielten sich noch rund 200 Aktivisten auf dem Bundesplatz auf.
6 Die Polizei gab den auf dem Bundesplatz verbliebenen Personen mündlich per Megaphon bekannt, dass sie nun aktiv beginne, den Bundesplatz zu räumen und dass sie darum bitte, beim Ansprechen die Weisung der Polizei zu befolgen. Im Anschluss wurden die verbliebenen Personen, jeweils gruppenweise, mündlich per Megaphon durch die Polizei mit folgendem Wortlaut abgemahnt: «Das ist eine Mitteilung der Polizei. Sie werden hiermit aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Die Wegweisung stellt eine Verfügung nach Art. 83 PolG dar. Wer sie nicht befolgt, wird wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 Strafgesetzbuch angezeigt und mit Busse bestraft». […]
1) Bei der Räumung des Bundesplatzes durch die Polizei befand sich der Beschuldigte gemeinsam mit einer anderen Person in einem abgestellten Boot und hatte sich mit einem Eisenrohr angekettet. Die Berufsfeuerwehr musste ihn mit einem Winkelschleifer lösen, damit er abgeführt werden konnte. Mit diesem Verhalten erschwerte und verzögerte der Beschuldigte gewollt die Durchführung der Räumung des Bundesplatzes durch die dazu befugten Polizisten.
E. 10 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Bereits im erstinstanzlichen Verfahren blieb der Sachverhalt im Wesentlichen un- bestritten, wobei der Beschuldigte jedoch nicht zugab, sich im Boot an ein Eisen- rohr gekettet zu haben und dann von der Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer gelöst worden zu sein. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, dies nicht zu bestreiten (pag. 702 Z. 12 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten führte hierzu aus, dass er sich gemeinsam mit einem guten Freund im Boot ange- kettet habe (pag. 709). Des Weiteren bestätigte der Beschuldigte im Berufungsver- fahren, gemerkt zu haben, dass die Räumung des Bundesplatzes durch die Kan- tonspolizei Bern (nachfolgend Kantonspolizei) im Gang ist (pag. 703 Z. 18 ff.). Aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten im erst- wie auch im oberinstanzlichen Verfahren ist an dieser Stelle klarzustellen, dass dem Beschuldigten die Teilnahme an der Kundgebung «Rise up for Change» strafrechtlich nicht vorgeworfen wird. Zur Last gelegt wird dem Beschuldigten einzig, dass er sich anlässlich der Räu- mung des Bundesplatzes durch die Kantonspolizei in einem Boot mit einem Eisen- rohr angekettet hatte und durch die Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer gelöst werden musste, um von der Kantonspolizei abgeführt werden zu können. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung sind sodann betreffend das Rahmengesche- hen die nachfolgenden Ergänzungen angezeigt: Unbestritten ist, dass in der Woche ab dem 21. September 2020 die Herbstsession 2020 des Schweizerischen Parlaments stattfand. Dabei wurde über das CO2- Gesetz (Geschäftsnr. 17.071: Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020) debat- tiert, wobei am 25. September 2020 die Schlussabstimmung stattfand (www.par- lament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista > 17.071; pag. 309 f.). Die Kundgebung «Rise up for Change» der Klimajugend sollte vom 21. September 2020 (Montag- morgen) bis und mit Freitag, 25. September 2020, auf dem Bundesplatz in Bern im Rahmen der sogenannten «Aktionswoche Rise up for Change» stattfinden (pag. 309 f.). In diesem Zusammenhang ist sodann unbestritten, dass die Stadt Bern die Kantonspolizei mit der Räumung der Kundgebung beauftragte.
7 Zu klären ist, ob der Berner Wochenmarkt, welcher jeweils am Dienstagvormittag auf dem Bundesplatz stattfindet, durch die Kundgebung «Rise up for Change» am Dienstag, 22. September 2020, beeinträchtigt wurde.
E. 11 Beweismittel Die Vorinstanz fasste die sich in den Akten befindenden Beweismittel korrekt zu- sammen, worauf verwiesen werden kann (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 459 f.). Auf eine Zusammenfassung der im oberinstanzlichen Ver- fahren eingebrachten Beweismittel wird verzichtet und sie werden – soweit relevant
– direkt im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer aufgegriffen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen.
E. 12 Beweiswürdigung und Beweisergebnis Wie bereits dargelegt wird der Sachverhalt vom Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren grundsätzlich nicht (mehr) bestritten. So bestreitet der Beschuldigte nicht, an der Kundgebung «Rise up for Change» vom 21. bis 23. September 2020 auf dem Bundesplatz teilgenommen, sich dort in einem Boot an ein Eisenrohr an- gekettet zu haben und schliesslich durch die Berufsfeuerwehr befreit und von der Kantonspolizei abgeführt worden zu sein (vgl. pag. 280 Z. 9 ff. und pag. 702 Z. 12 ff.). Diese Aussage bzw. das Geständnis des Beschuldigten stimmt mit den weiteren Beweismitteln, namentlich mit dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 17. November 2020 (pag. 1 ff.) sowie den Videoaufnahmen vom 23. Septem- ber 2020 (pag. 251), überein. Im oberinstanzlichen Verfahren ist weiter unbestrit- ten, dass sich der Beschuldigte gemeinsam mit einer anderen Person in dem Boot angekettet hatte (vgl. auch Plädoyer der Verteidigung, pag. 709). Der Beschuldigte gab nicht an, um wen es sich dabei handelte, was jedoch mit Blick auf den rechts- erheblichen Sachverhalt auch nicht von Relevanz ist. Dennoch ist mit der Vorinstanz aufgrund der durch den Beschuldigten selbst eingereichten Urteilsbe- gründung i.S. PEN 21 1005 als erstellt zu erachten, dass es sich bei der anderen Person um F.________ gehandelt haben muss (S. 7 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 461). Somit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt, wobei sich insbesondere mit Blick auf die rechtliche Würdigung die folgenden Ergänzungen zum Rahmengeschehen auf- drängen: Die Kundgebung verlief friedlich. Zu klären ist jedoch, – wie in E. 10 hiervor er- wähnt – ob der Berner Wochenmarkt am 22. September 2020 durch die Kundge- bung beeinträchtigt wurde. Der Beschuldigte brachte vor, dass der Markt trotz der Kundgebung wie immer habe stattfinden können (pag. 295 Ziff. 1.1. bzw. pag. 285 Ziff. 1.1. und pag. 701 Z. 26 f.). Weiter gab er an, dass sie einen grossen Teil des Platzes für den Markt am Dienstagmorgen freigeräumt hätten (pag. 701 Z. 43 f.). Zwar trifft es zu, dass der Markt am 22. September 2020 grundsätzlich trotz der laufenden Kundgebung stattfand und die Aktivistinnen und Aktivisten einen Teil des Bundesplatzes für den Markt freiräumten. Allerdings stand den Marktfahrenden aufgrund der Kundgebung weniger Platz zur Verfügung (vgl. etwa https://www. srf.ch/news/schweiz/klima-aktion-auf-bundesplatz-ultimatum-der-stadt-bern-ist-ab-
8 gelaufen), so dass nicht alle Marktfahrenden ihren Stand aufstellen konnten und entsprechend Umsatzeinbussen bzw. gar Umsatzausfälle erlitten. Dass auch dieje- nigen Marktfahrenden, die ihren Stand aufstellen konnten, aufgrund der andauern- den Kundgebung Umsatzeinbussen erlitten (vgl. Ordnungsantrag vom 22. Septem- ber 2020, pag. 331: Umsatzeinbussen von 50-80 %), erscheint nachvollziehbar. Es ist notorisch, dass Kundgebungen nicht von allen Menschen befürwortet werden. Daher ist nicht auszuschliessen, dass potenzielle Kundinnen und Kunden auf einen Besuch des Wochenmarktes verzichteten. Somit ist festzuhalten, dass der Berner Wochenmarkt zwar trotz der Kundgebung stattfand, dies jedoch nur eingeschränkt; die Marktfahrenden wurden beeinträchtigt bzw. teilweise gar an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert. Dass die Aktivistinnen und Aktivisten dann einen Teil der erhal- tenen Spenden mit den Marktfahrenden als Entschädigung geteilt haben (htt- ps://climatestrike.ch/posts/summary-rise-up-for-change; zuletzt besucht am 6. Juli 2026), ändert an der Tatsache, dass jene in der Ausübung ihres Berufs gestört wurden, nichts. Im Gegenteil zeigt die Entschädigung, dass die Klimajugend die Beeinträchtigungen der Marktfahrenden selbst wahrgenommen hat. Aufgrund die- ser Ausführungen erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Marktfahrenden durch die Kundgebung «Rise up for Change» am 22. September 2020 mindestens teilweise in ihrer Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigt wurden. Ferner wurde der öffent- liche Verkehr durch die Kundgebung (leicht) eingeschränkt (pag. 310). Als erstellt zu erachten ist des Weiteren, dass der Beschuldigte spätestens mit dem Grossaufgebot der Kantonspolizei beim Bundesplatz sowie den mehrfachen Auf- forderungen zum (freiwilligen) Verlassen des Bundesplatzes (vgl. den Berichtsrap- port vom 19. Oktober 2020 zum Einsatzablauf, pag. 4 ff.) damit rechnen musste, dass eine Räumung gemacht wird – zumal er gemäss den Videoaufzeichnungen zur Räumung (pag. 251) erst ab ca. 04.30 Uhr von der Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer aus dem Boot bzw. von dem Eisenrohr gelöst wurde und spätes- tens ab ca. 03.30 Uhr wahrnehmen konnte, wie die Kantonspolizei andere Teil- nehmende der Kundgebung räumt (vgl. pag. 5). Das Boot, in welchem sich der Be- schuldigte angekettet hatte, sollte gemäss seinen Angaben die «extinction rebelli- on» und den Planeten, welcher in Gefahr ist, symbolisieren (pag. 280 Z. 16 f.; vgl. auch pag. 702 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte führte hierzu oberinstanzlich aus, man könne es [bzw. somit symbolisch den Planeten] nicht einfach verlassen, wenn es kompliziert werde. Die Ankettung an das Boot sei eine Repräsentation dieser Situa- tion gewesen (pag. 702 Z. 15 ff.). III. Rechtliche Würdigung
E. 13 Vorbringen des Beschuldigten
E. 13.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung bemängelte das Urteil und schliesslich die Urteilsbegründung der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht. In ihrem Plädoyer brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, dass es bei der Handlung des Be- schuldigten bereits an der objektiven Tatbestandsmässigkeit fehle und deshalb ein Freispruch zu ergehen habe. Im Sinne einer Eventualbegründung machte die Ver-
9 teidigung geltend, bei der Handlung des Beschuldigten fehle es an der subjektiven Tatbestandsmässigkeit, der Rechtswidrigkeit sowie auch der Schuld (vgl. Audio- aufzeichnung, pag. 709). Diese Vorbringen werden nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben.
E. 13.2 Fehlende Tatbestandsmässigkeit Die Verteidigung machte primär geltend, es handle sich bei der Auflösung bzw. der Räumung der Kundgebung um eine nichtige Amtshandlung. Das im damals gelten- den Kundgebungsreglement der Stadt Bern normierte Verbot für Kundgebungen während der Sessionswochen sei faktisch ein absolutes Verbot gewesen, was nichtig sei. So sei die ebenfalls im Kundgebungsreglement vorgesehene Ausnah- meregelung wirkungslos gewesen, da während Sessionen gerichtsnotorisch keine Ausnahmen bewilligt worden seien. Der vorliegende Fall sei etwa hinsichtlich der Bedeutsamkeit von Ort und Zeit der politischen Botschaft der Kundgebung ver- gleichbar mit demjenigen, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2011 vom 19. September 2011 zugrunde liege. Das Bundesgericht habe bereits in die- sem Urteil festgehalten, dass ein absolutes Verbot einer Kundgebung mit Art. 36 BV nicht vereinbar sei. Die Räumung der Kundgebung stelle einen offen- sichtlich unverhältnismässigen Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Beschuldigten dar und sei somit offensichtlich rechtswidrig. Folglich handle es sich um eine materiell nichtige Amtshandlung, weshalb die Tatbestandsmässigkeit bereits in objektiver Hinsicht zu verneinen sei (pag. 709). Werde die objektive Tatbestandsmässigkeit entgegen der Vorbringen der Verteidi- gung dennoch bejaht, so sei die subjektive Tatbestandsmässigkeit mangels Vorlie- gens eines (Eventual-)Vorsatzes zu verneinen. Damals habe man davon ausgehen dürfen, dass friedlichen Aktionen für das Klima wie «Rise up for Change» straf- rechtlich nicht geahndet würden. Es habe noch keine anderweitige bundesgerichtli- che Rechtsprechung gegeben. Sodann sei der Beschuldigte in anderen Kantonen für Klimaaktionen gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit freigespro- chen worden. Er habe sich in einem dem Vorsatz ausschliessenden Sachverhalt- sirrtum gemäss Art. 13 StGB befunden und sei (auch) daher freizusprechen.
E. 13.3 Fehlende Rechtswidrigkeit Werde die Tatbestandsmässigkeit entgegen der Vorbringen der Verteidigung be- jaht, so sei (subeventualiter) der rechtfertigende Notstand zu bejahen. Zusammen- gefasst brachte die Verteidigung hierzu vor, es liege ein sogenannter Klimanot- stand vor, wobei von einer unmittelbaren Gefahr auszugehen sei. Weiter sei entge- gen der Vorinstanz die Subsidiarität des vom Beschuldigten gewählten Mittels zu bejahen, so seien Zeitpunkt und Ort der Aktion erforderlich gewesen. Für den Be- schuldigten sei die Symbolik des Bootes Ausdruck seiner persönlichen Überzeu- gung, wonach Menschen zusammenhalten müssten. Andere Mittel seien nicht er- sichtlich, die Gefahr sei nicht anders abwendbar gewesen. Auch stehe den Kli- maaktivistinnen und -aktivisten kein Rechtsweg offen, weshalb es notwendig ge- wesen sei und noch ist, auf andere Sachen auszuweichen. Insgesamt sei von ei- nem rechtfertigenden Notstand auszugehen.
10 Werde entgegen der Argumentation der Verteidigung der rechtfertigende Notstand verneint, so liege die Wahrung berechtigter Interessen vor, denn eine strikte Güter- abwägung falle zum Vorteil des Beschuldigten aus, weshalb (auch deshalb) ein Freispruch zu ergehen habe.
E. 13.4 Grundrechte bzw. Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Einzelnen Soweit sich der Beschuldigte (bzw. seine Verteidigung) bei seiner Argumentation jeweils auch auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit beruft und seine Hand- lung deshalb nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung führen könne, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen unter dem Titel Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht (E. VI. hiernach) geprüft wer- den.
E. 14 Theoretische Grundlagen zur Hinderung einer Amtshandlung Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die inner- halb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Eine Hinderung gemäss Art. 286 StGB liegt vor, wenn die beschuldigte Person eine Amtshandlung ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchge- führt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Die Amtshand- lung muss nicht gänzlich verhindert werden. Es genügt, wenn die Tat die Aus- führung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 127 IV 115 E. 2). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48). Werden polizeiliche Anweisungen missachtet und wird auf derartige Weise verbal auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt Tatbestandsmässigkeit vor (HEIMGARTNER, in: Basler Kom- mentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 286 StGB). Eine Amtshandlung ist jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse der Behörde oder des Beamten liegt, das heisst grundsätzlich jede Betätigung in der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Funktion (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 9). Insgesamt bedarf es einer hinreichend konkreten Amtshandlung, die behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Das geschützte Rechtsgut ist die Amts- handlung selbst und damit das Funktionieren der staatlichen Organe. Der Tatbe- stand von Art. 286 StGB setzt dabei nicht voraus, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist. Die adressierte Person hat sich ihr zu unterziehen, sofern ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 E. 2.5.1). Soweit erforderlich erfolgen weitere theoretische Ausführungen im Rahmen der nachfolgenden Subsumtion der Kammer.
11
E. 15 Subsumtion der Kammer
E. 15.1 Zur Amtshandlung und der Frage zu deren Nichtigkeit
E. 15.1.1 Allgemeines zur Kognition des Gerichts
Wiederholend ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 286 StGB nicht vor-
aussetzt, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist. Die adressierte
Person hat sich ihr zu unterziehen, sofern ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich
ist (vgl. bereits E. 14 hiervor).
Zur Kognition des Gerichts erwog die Vorinstanz sodann zutreffend was folgt (S. 8
der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 462; Hervorhebungen im Original):
[…] Das Gericht prüft eine Amtshandlung daher nicht au fond auf ihre Rechtmässigkeit, sondern nur
auf Nichtigkeit. Es hat somit eine beschränkte Kognition (anders als beim spiegelbildlichen Tatbe-
stand von Art. 312 StGB; vgl. IMHOF, Amtsmissbrauch: Polizist:innen vor Gericht, Risiko&Recht
01/2025, S. 49). Materielle Rechtsmängel wären aber immerhin bei der Strafzumessung zu berück-
sichtigen (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 ff. zu Vor Art. 285; was auch für Art. 286 StGB
gelten muss).
Leidet die Amtshandlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor,
was bereits die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeit vor-
liegt, gelten die Kriterien des öffentlichen Rechts. Nichtigkeit besteht gemäss der dort vorherrschen-
den Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (sog.
Rechtssicherheitsprinzips). Nichtigkeit liegt gegebenenfalls bei sehr schwerwiegenden, ohne Weiteres
erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern vor. Inhaltliche Mängel führen hingegen nur in seltenen
Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (HEIMGARTNER, a.a.O., N 18 zu Vor Art. 285 StGB; vgl. BGE 98 IV 41
E. 4b m.w.H.), etwa dann, wenn sie eine Unterkategorie von Art. 10 Abs. 3 BV erfüllen (vgl. dazu IM-
HOF, a.a.O., S. 54).
Zu ergänzen ist, dass als Nichtigkeitsgründe vorab funktionelle und sachliche Un-
zuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be-
tracht fallen. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen
rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362
E. 1.4.3 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend ist damit zu prüfen, ob entweder der Räumungsauftrag an sich und/oder
die Räumung der Kundgebung durch die Kantonspolizei einen besonders schwe-
ren Mangel aufweisen und die Amtshandlung entsprechend an einem Nichtigkeits-
grund leidet.
E. 15.1.2 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Räumung des Bundesplatzes Der Bundesplatz stellt kein Bundesterritorium dar, weshalb Bewilligungen für Kundgebungen nicht von den Bundes-, sondern von den städtischen Behörden er- teilt werden. Eine sog. «Bannmeile» zum Schutz der Bundesbehörden, innert derer öffentliche Kundgebungen unzulässig sind, kennt das Bundesrecht nicht (THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, 2. Aufl. 2022, N 19 zu Art. 58 RVOG).
12 Gesetzliche Grundlage für Kundgebungen auf öffentlichem Grund der Stadt Bern ist das Kundgebungsreglement der Stadt Bern (KgR; SSSB 143.1). Per 1. Juli 2022 ist eine revidierte Fassung des KgR in Kraft getreten. Inhaltlich ist auf das im Tat- zeitpunkt geltende KgR und somit die Fassung per 1. September 2008 (nachfol- gend als aKgR bezeichnet) abzustellen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 aKgR ist für Kund- gebungen auf öffentlichem Grund eine vorgängige Bewilligung der Stadt Bern er- forderlich. Abs. 2 dieser Bestimmung führt aus, dass die Bewilligung erteilt wird, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Grundes zumutbar er- scheint. Mit Art. 6 des aKgR bestand (und besteht auch in der heute gültigen Fas- sung des KgR) eine Spezialregelung betreffend Kundgebungen auf dem Bundes- platz. Demnach galt während der Sessionswochen des eidgenössischen Parla- ments für die Zeit von Montag bis Freitag grundsätzlich ein Kundgebungsverbot (Art. 6 Abs. 1 Bst. a aKgR), wobei der Gemeinderat in Ausnahmefällen eine Kund- gebung bewilligen konnte (Art. 6 Abs. 2 aKgR). Gemäss dem kantonalen Polizeigesetz (PolG; BSG 551.1) entscheiden Gemein- den im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über die Rahmenbedingungen von Einsätzen bei sensiblen Ereignissen und Veranstaltungen wie namentlich Demonstrationen (Art. 45 Abs. 1 PolG). Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belan- ge, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel, fest (Art. 46 Abs. 1 PolG). Der Medienmitteilung der Stadt Bern vom 21. September 2020 ist zu entnehmen, dass der Gemeinderat (der Stadt Bern) als zuständige Behörde die Kundgebungs- teilnehmenden aufgefordert hatte, den Bundesplatz bis am Mittag des 22. Septem- bers 2020 (Dienstag) freizugeben (pag. 252). Dieser Aufforderung kamen die Teil- nehmenden der Kundgebung bekanntlich nicht nach, weshalb die Kantonspolizei von der Stadt Bern mit der Räumung beauftragt wurde. Somit war die Kantonspoli- zei sowohl örtlich als auch sachlich für die Räumung des Bundesplatzes zuständig. Bei den Mitarbeitenden der Kantonspolizei handelt es sich um Beamte i.S.v. Art. 286 StGB (Art. 110 Abs. 3 StGB; HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 4).
E. 15.1.3 Art. 6 aKgR als gesetzliche Grundlage für den Räumungsauftrag Rechtliche Grundlagen Kundgebungen sind Versammlungen, mittels derer die Teilnehmenden ihre Anlie- gen an die Öffentlichkeit richten und denen im Vergleich zu anderen Versammlun- gen eine spezifische Appellfunktion zukommt. Das Bundesgericht verneint zwar ei- ne eigenständige verfassungsrechtliche Garantie der Demonstrationsfreiheit, aner- kennt jedoch, dass Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit (Art. 22 und 16 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ste- hen (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, S. 314 Rz. 1047 mit Verweis auf BGE 127 I 164 E. 3a; bestätigt in: BGE 148 I 33 E. 6.1 f.). Die Mei- nungs- und Versammlungsfreiheit werden durch Art. 17 und 19 der Verfassung des Kantons Bern (KV/BE; BSG 101.1), Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 19 und 21
13 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleistet. Massgebend sind dabei vorab Art. 16 und 22 BV beziehungsweise die dazugehörige Rechtsprechung, da die Garantien gemäss Art. 10 und 11 EMRK und Art. 19 und 21 UNO-Pakt II hinsichtlich Inhalts und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinausgehen (BGE 151 I 257 E. 4.1; BGE 147 I 161 E. 4.2). Dies gilt auch in Bezug auf Kundgebungen auf öffentlichem Grund (BGE 148 I 33 E. 6.2 mit weiteren Hin- weisen). Zu berücksichtigen ist, dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Zusam- menhang mit Demonstrationen einen über reine Abwehrrechte hinausgehenden Charakter erhalten und ein gewisses Leistungselement aufweisen. Die genannten Grundrechte gebieten in Grenzen, dass öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt oder unter Umständen anderes als das in Aussicht genommene Areal bereitgestellt wird, das dem Publizitätsbedürfnis der Veranstaltung in anderer Weise Rechnung trägt (etwa BGE 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3; 127 I 164 E. 3b; 124 I 267 E. 3a und d; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung besteht somit gestützt auf die Meinungs- und Versamm- lungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appell- wirkung öffentlichen Grund zu benützen. Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken jedoch in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen; 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.3.2 und 3.3.3, zur Publikation vorgesehen), was auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entspricht. Danach ist das Erfordernis einer Genehmi- gung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungs- und Versammlungs- freiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu er- greifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (zum Ganzen Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.2 mit Verweis auf die Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom
15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.; Primov und weitere gegen Russ- land vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117; Sergey Kuznetsov gegen Russ- land vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42). Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom
13. November 2025 E. 6.2.3). Art. 6 Abs. 1 aKgR stellte folglich eine Einschrän- kung dieser Grundrechte dar. Grundrechtseinschränkungen sind zulässig, wenn sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, verhältnismäs-
14 sig sind und den Kerngehalt der Grundrechte nicht antasten (Art. 36 BV, Art. 28 KV/BE). Subsumtion Für die Überprüfung, ob das aKgR bzw. Art. 6 aKgR den Anforderungen von Art. 36 BV genügt, kann auf die nachfolgenden korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 463 f.): Das Kundgebungsverbot nach Art. 6 aKgR, welches auch für die Kundgebung «Rise up for Change» vom 21. bis 23. September 2020 galt, muss den Voraussetzungen von Art. 36 BV standhalten. Dabei ist festzustellen, dass das Verbot mit dem aKgR in einem Gesetz im formellen Sinne erlassen wurde (zur Normenhierarchie und der Nomenklatur des Erlasses vgl. Art. 48 der Gemeindeordnung der Ein- wohnergemeinde Bern [GO; SSSB Nr. 101.1] i.V.m. Art. 50 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kan- tons Bern [GG; BSG 170.11.]). Angesichts der Normstufe waren auch schwerwiegende Grundrechts- eingriffe möglich (vgl. etwa BGE 147 I 478 E. 3.1.2). Mit Blick auf die Normdichte kann festgestellt werden, dass Art. 6 Abs. 1 aKgR klar und unzweideutig formuliert war: Kundgebungen auf dem Bun- desplatz sind während der Sessionswochen grundsätzlich nicht bewilligungsfähig. Das Verbot verfolgte in erster Linie das öffentliche Interesse, den Parlamentsdienst während der Ses- sionen, hier die Herbstsession 2020, vor Störungen zu schützen. Das Verbot erscheint zur Verfolgung des öffentlichen Interessens geeignet, erforderlich und angesichts der zeitlichen und örtlichen Be- schränkung, d.h. auf dem Bundesplatz während der Session, nicht offensichtlich unzumutbar (kritisch wohl Zumsteg, Demonstrationen in der Stadt Zürich, Diss. 2020, Rz. 285 ff.). Einerseits wäre es mög- lich gewesen, eine Ausnahmebewilligung des Gemeinderats zu beantragen, also den Rechtsweg zu beschreiten. Andererseits wären alternative Kundgebungsstandorte in der Nähe des Bundeshauses denkbar gewesen (vgl. pag. 252 ff.). Der Kerngehalt erscheint nicht verletzt zu sein. […] Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass das Kundgebungsverbot in der Woche vom 21. Sep- tember 2020 nicht nichtig war (vgl. dazu auch der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK
E. 15.1.4 Anordnung der Räumung Wiederholend ist festzuhalten, dass die Kundgebung «Rise up for Change» nicht bewilligt wurde, wobei gar nicht um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 aKgR ersucht wurde. Das Bundesgericht hielt zur polizeilichen Auflösung einer nicht genehmigten Kund- gebung Folgendes fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom 13. Novem- ber 2025 E. 6.3.3; Hervorhebungen im Original): 6.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz ge- genüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, 41462/17, § 50; Frumkin gegen Russland vom 5. Ja- nuar 2016, Nr. 74568/12, § 97; Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikati- on vorgesehen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom
17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von
16 der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ord- nung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinwei- sen). Gemäss Anzeigerapport vom 17. November 2020 (pag. 1 ff.) stellte die Kantonspo- lizei fest, dass am Montag, 21. September 2020, ab 04.30 Uhr ca. 500 Personen zum Bundesplatz strömten und diese Personen in der Folge den Bundesplatz be- setzten. Vor Ort hätten drei Ansprechpersonen der Kundgebung Kontakt mit der Kantonspolizei aufgenommen und erklärt, dass es sich um eine Aktion der Klimaju- gend handle und sie im Rahmen der Klimawoche den Bundesplatz nicht vor Freitag verlassen würden. In der Folge habe die Stadt Bern mit den Ansprechpersonen Kontakt aufgenommen, wobei die Verhandlungen negativ verlaufen seien (pag. 2). Betreffend die Verhandlungen ist der Medienmitteilung der Stadt Bern vom
21. September 2020 zu entnehmen, dass die Kundgebungsteilnehmenden vom Gemeinderat der Stadt Bern aufgefordert wurden, ihre Kundgebung nach dem Wo- chenmarkt auf dem Waisenhausplatz fortzuführen und den Bundesplatz bis am Dienstagmittag, 22. September 2020, freizugeben (pag. 252 f.). Die Teilnehmenden der Aktion verharrten jedoch auf dem Bundesplatz und hielten die ihnen von den Stadtbehörden gestellten Fristen für eine freiwillige Beendigung der Besetzung des Bundesplatzes nicht ein, weshalb die Kantonspolizei den Auftrag erhielt, den Platz zu räumen (pag. 2). Die Kantonspolizei setzte die Räumung des Bundesplatzes in der Nacht zum Mittwoch, 23. September 2020, ab ca. 02.09 Uhr, um (pag. 4). Daraus folgt, dass die Stadt Bern die nicht bewilligte – aber friedliche (pag. 2) – Kundgebung während mehr als 45 Stunden tolerierte. Somit wurde den Kundge- bungsteilnehmenden ausreichend Gelegenheit geboten, ihre Meinung zu äussern. Es kann diesbezüglich auch auf den durch den Beschuldigten anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Online-Beitrag «Wir sind keine mani- pulierten Öko-Kommunisten!» verwiesen werden, wonach die Aktivistinnen und Ak- tivisten ihr Ziel erreicht hätten, obwohl sie eigentlich die ganze Woche hätten blei- ben wollen (pag. 328 f.). Zudem hatte die Stadt Bern die Kundgebungsteilnehmenden vorgängig aufgefor- dert, ihre Kundgebung auf einen anderen Platz zu verschieben bzw. ihnen angebo- ten, diese auf den Waisenhausplatz zu verschieben. Damit wurde den Kundge- bungsteilnehmenden der nächstgelegene grosse öffentliche Platz angeboten, wel- cher im Übrigen zusammen mit dem Bundes- und Bärenplatz den bedeutendsten öffentlichen Raum in der Berner Altstadt bildet (vgl. https://www.bern.ch/politik- und-verwaltung/stadtverwaltung/tvs/tiefbau/projekte/projekte-in-vorbereitung/umge- staltung-baeren-und-waisenhausplatz). Ferner befindet sich der Waisenhausplatz gar in Sichtweite zum Bundeshaus.
17 Hinzu kommt, dass die Kundgebungsteilnehmenden zugesichert hatten, den Bun- desplatz für die Durchführung des Wochenmarkts vom 22. September 2020 freizu- geben (pag. 252). Dies wurde jedoch, wie schon erwähnt, nur sehr beschränkt um- gesetzt. Überdies wurde der öffentliche Verkehr durch die Kundgebung (leicht) ein- geschränkt (pag. 310). Trotz des Ablaufs der vom Gemeinderat gesetzten Frist, der Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs sowie der mindestens nicht vollständi- gen Räumung des Bundesplatzes für den Wochenmarkt, wurde mit der Räumung des Bundesplatzes weiter zugewartet. Für den Entscheid zur Räumung gab es schliesslich polizeiliche Gründe wie die (Wiederherstellung der) öffentliche(n) Sicherheit und Ordnung (unbewilligte Kund- gebung mit Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs und Eingriff in die wirt- schaftlichen Interessen der Marktfahrenden). Überdies sollte der ungehinderte Par- lamentsbetrieb sichergestellt sowie übermässige Immissionen vermieden werden. Nicht zuletzt sollte auch eine rechtsgleiche Behandlung bzw. Benutzung des Bun- desplatzes sicherstellt werden, denn andere politische Kundgebungen wurden of- fenbar während der betroffenen Session nicht bewilligt (vgl. pag. 330). Entsprechend durfte der Gemeinderat der Stadt Bern die Räumung des Bundes- platzes anordnen, womit der Räumungsauftrag des Gemeinderats an die Kantons- polizei an keinem, für die Nichtigkeit verlangten, besonders schweren Mangel litt.
E. 15.1.5 Durchführung der Räumung Die Kammer schliesst sich betreffend die Durchführung der Räumung den zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz an (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 465): […] Bevor eine Kundgebung durch unmittelbaren Zwang aufgelöst wird, ist dies den Kundgebungs- teilnehmenden – etwa über einen Lautsprecher – anzukündigen (ZUMSTEG, [Demonstrationen in der Stadt Zürich, Diss. 2020], N 319 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss Berichtsrapport vom 19. Oktober 2020 (pag. 4 ff.) räumte die Kantonspolizei den Bundes- platz, nachdem sie die Kundgebungsteilnehmenden wiederholt per Lautsprecher aufgefordert hatte, diesen zu verlassen. Die Durchsagen sind zuerst ohne und später mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB gemacht worden. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum bernischen Polizeigesetz, wonach eine automatische Verknüpfung von Wegweisung und Strafandrohung nicht verhältnismässig sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 10.4 f.). Die Kundgebungsteilnehmenden erhielten ausreichend Gelegenheit, den Bundes- platz freiwillig zu verlassen. Als den mündlichen Aufforderungen nicht Folge geleis- tet wurde, beschloss die Kantonspolizei, den Bundesplatz zu räumen, was den Kundgebungsteilnehmenden mittels Durchsage angekündigt wurde (vgl. pag. 5). Das kaskadenartige Vorgehen der Kantonspolizei ist vor diesem Hintergrund nicht zu bemängeln. Die zwangsweise Vollstreckung der Wegweisung beziehungsweise die zwangsweise Räumung als Mittel zur Durchsetzung des Kundgebungsverbots auf dem Bundesplatz nach Art. 6 aKgR war damit offensichtlich zulässig.
E. 15.1.6 Fazit zur Amtshandlung und zur Frage zu deren Nichtigkeit Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein besonders schwerer Mangel vorlag bzw. vorliegt und sich entsprechend die Prüfung der weiteren Elemente, welche für eine Nichtigkeit gegeben sein müssten, erübrigt.
E. 15.2 Zur Tathandlung des Erschwerens Die Kammer schliesst sich den zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Tathandlung des Erschwerens sowie der Subsumtion vollumfänglich an (S. 11 f. der Urteilsbegründung, pag. 465 f.): Als Hinderung einer Amtshandlung gilt grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträch- tigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97). Bei der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt (BGE 120 IV 136). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Täterschaft die Hand- lung einer Amtsperson ganz verunmöglicht; es genügt, dass sie deren Ausführung erschwert, verzö- gert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Allerdings ist ein Mindestmass an Intensität des Verhaltens vorausgesetzt; der blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt nicht. Das aktive Störverhalten bedarf mithin einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48). Auch der sog. passive Widerstand ist strafbar, setzt aber ein gewisses aktives Störverhalten voraus, welches die Amtshandlung auch tatsächlich erschwert. Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in ähnlichen Verhaltens- weisen bestehen. Vorausgesetzt wird somit ein gewisses Tätig-Werden (BGE 120 IV 136, 140; HEIM- GARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 286). Völlige Passivität ist nicht ausreichend (BGE 81 IV 325, 328). Der Tatbestand von Art. 286 StGB setzt sodann nicht voraus, dass die Amtshandlung zum Zeitpunkt, in dem der Täter die Hinde- rungshandlung begeht, bereits im Gange ist. Es genügt, dass die Amtshandlung (unmittelbar) bevor- steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.6.1. m.w.H.). Indem sich der Beschuldigte mit einem anderen Kundgebungsteilnehmenden in einem Metallrohr ver- kettete und die Berufsfeuerwehr dieses mit einem Winkelschleifer auftrennen musste, störte und ver- zögerte er die reibungslose Räumung des Bundesplatzes. Der Beschuldigte hat mit diesem Verketten nicht nur passiv gegen die Räumung aufbegehrt, sondern diese aktiv erschwert, Einsatzkräfte der Be- rufsfeuerwehr und der Kantonspolizei gebunden und so zusätzlichen Aufwand verursacht. Ausserdem war die bevorstehende Räumung spätestens mit dem Grossaufgebot der Kantonspolizei und der Ab- riegelung des Bundesplatzes klar vorhersehbar. Der Beschuldigte erfüllt damit den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung.
E. 15.3 Zum Vorsatz Vorab kann wiederum auf die Vorinstanz verwiesen werden, welche die nachfol- genden allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz machte (S. 12 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 466): Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente bezie- hen. Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delik- ten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich
E. 18 323 vom 25. Oktober 2018 E. 6 ff.). Auch nach Ansicht der Kammer stellen die fraglichen Bestimmungen eine hinrei- chende gesetzliche Grundlage sowohl für die Bewilligungspflicht als auch für eine Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit dar. Ergänzend ist betreffend das öffentliche Interesse darauf hinzuweisen, dass das Verbot von Kundgebungen auf dem Bundesplatz dem Ziel diente, den Eidgenössi- schen Räten als gewählten Vertretern des Souveräns zu ermöglichen, in aller Frei- heit und ohne Druck zu tagen und ihnen ein weitgehend ungehinderter Zugang zum Parlamentsgebäude ermöglicht werden sollte. Darüber hinaus wurde durch das Verbot auch sichergestellt, dass Sitzungen im Parlamentsgebäude nicht durch Lärm von Kundgebungsteilnehmenden gestört wurden. Schliesslich sollte auch die ungehinderte Zufahrt von Polizei, Sanität und Feuerwehr gewährleistet werden, was ohne dieses Verbot nur bedingt oder mit erheblichen Einschränkungen mög- lich gewesen wäre, was je nach Ereignis im Parlamentsgebäude verheerende Auswirkungen haben könnte (gesundheitlicher Notfall, Brandausbruch, Bedrohung jeglicher Art; vgl. zum Ganzen THOMAS SÄGESSER, a.a.O., N 20 zu Art. 58 RVOG
15 mit Hinweis). Entsprechend galt das Verbot nur von Montag bis Freitag, nicht je- doch am Wochenende und es konnten Ausnahmen beantragt und bewilligt werden. Überdies konnten Kundgebungen so oder anders in unmittelbarer Nähe des Bun- desplatzes durchgeführt werden. Somit ist das damalige Verbot auch als verhält- nismässig zu qualifizieren. Die damals geltende Regelung gemäss Art. 6 aKgR ist nach der Grundrechtsprü- fung als rechtmässig zu qualifizieren. Damit einhergehend ist ein für die Nichtigkeit verlangter besonders schwerer Mangel zu verneinen. Der Vollständigkeit halber gilt anzumerken, dass der Beschuldigte aus dem von der Verteidigung erwähnten Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2011 vom 19. Septem- ber 2011 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da diesem eine andere Sachver- haltskonstellation zugrunde lag, ging es dort nämlich um die Nichtbewilligung einer Kundgebung. Vorliegend wurde bekanntlich gerade keine Bewilligung für die Kund- gebung beantragt. Entgegen der Verteidigung ist nicht notorisch, dass der Ge- meinderat der Stadt Bern nie Ausnahmen vom grundsätzlichen Kundgebungsver- bot während der Sessionswochen gewährt hatte und es sich bei Art. 6 aKgR fak- tisch um ein absolutes Verbot gehandelt hätte. Es kann an dieser Stelle bspw. auf THOMAS SÄGESSER, a.a.O., N 21 zu Art. 58 RVOG verwiesen werden. Überdies hat das Bundesgericht in seinem vorerwähnten Urteil nicht festgestellt, dass das Kund- gebungsverbot nichtig sei, sondern erachtete im konkreten Fall dessen Verhältnis- mässigkeit als nicht gegeben, weshalb die Kundgebung hätte bewilligt werden müssen (vgl. insb. E. 3.4 f. des Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2011 vom
19. September 2011).
E. 19 auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (vgl. BGE 130
IV 58 E. 8.1 m.w.H.). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt
der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das recht-
lich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes
das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Errei-
chung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter
eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (vgl.
BGE 130 IV 58 E. 8.2 m.w.H.).
Ergänzend ist festzuhalten was folgt:
Die beschuldigte Person muss sich bewusst sein, dass es sich möglicherweise um
einen Amtsträger handelt, der eine Amtshandlung durchführen möchte und sie
muss diesen an dieser hindern wollen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 zu Art. 286
StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Vorsatz bei Art. 286
StGB einzig durch die Annahme der völligen Unbeachtlichkeit des gehinderten
Amtsaktes berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018
E. 4.4.3 mit Hinweis).
Der Beschuldigte (und die weiteren Kundgebungsteilnehmenden) haben mehrere
Fristen zum freiwilligen Verlassen des Bundesplatzes verstreichen lassen. Spätes-
tens am Dienstagabend, 22. September 2020, war erkennbar, dass die Räumung
der unbewilligten Kundgebung unmittelbar bevorstand. Der Beschuldigte bestätigte
im oberinstanzlichen Verfahren explizit, die Anordnung der Räumung und die
Räumung selbst mitbekommen zu haben (vgl. pag. 703 Z. 20). Dennoch kettete er
sich in einem Boot an ein Eisenrohr an und musste von der Berufsfeuerwehr mittels
Winkelschleifer gelöst werden, damit die Kantonspolizei ihn schliesslich abführen
konnte. Der Beschuldigte gab an, absichtlich nicht gegangen zu sein, da es ein
symbolischer Akt gewesen sei (pag. 702 f.). Wie bereits vor erster Instanz machte
er auch oberinstanzlich geltend, von der Verfassungswidrigkeit der Räumung des
Bundesplatzes überzeugt gewesen zu sein und keine Zweifel an der Legitimität
seiner Anwesenheit auf dem Bundesplatz gehabt zu haben (pag. 301 Ziff. 2.14.
bzw. pag. 290 f. Ziff. 2.14.). Weiter führte er aus: «Mon objectif n’était pas de
retarder l’évacuation, mais de renforcer le message de la manifestation, […]. Avec
le recul, j’admets qu’il n’était pas indispensable de rester jusqu’à la toute dernière
minute, mais dans les circonstances du moment, il ne m’est pas venu à l’esprit de
faire autrement» (pag. 291 Rz. 2.14.).
Die Verteidigung machte einen Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten geltend und
verlangte auch deshalb einen Freispruch (vgl. E. 13 hiervor).
Beim Sachverhaltsirrtum handelt es sich um einen Vorsatzmangel (BGE 134 II 33
E. 5.3 m.w.H.). Aus den Eingaben und den eigenen Vorbringen des Beschuldigten
ergibt sich, dass er sich offensichtlich nicht nur für Klimaschutz, sondern auch für
Menschenrechte interessiert und sich damit auseinandersetzt. Entsprechend muss-
te ihm bereits aus theoretischer Sicht klar sein, dass Grundrechte nicht absolut gel-
ten und eingeschränkt werden dürfen, was ohnehin als allgemein bekannt voraus-
gesetzt werden kann. Wie zuvor dargelegt, lag keine nichtige Amtshandlung vor.
Es handelte sich um eine unbewilligte Kundgebung, welche trotz Beeinträchtigung
E. 20 der wirtschaftlichen Interessen Dritter, Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs
etc. geduldet wurde und gar ein anderer grosser Platz in unmittelbarer Nähe für die
Kundgebung angeboten wurde. Zunächst erfolgte die polizeiliche Aufforderung zum
Verlassen des Bundesplatzes ohne Strafandrohung, anschliessend mit Strafandro-
hung und erst dann wurde die effektive Räumung durch die Kantonspolizei vollzo-
gen. Wie der Beschuldigte vor diesem Hintergrund dennoch von einer völligen Un-
beachtlichkeit der Räumung ausgehen wollte, erschliesst sich der Kammer nicht
und wurde auch nicht dargetan.
Gemäss Argumentation der Verteidigung sei die zu beurteilende Handlung des Be-
schuldigten in einer Zeit gewesen, in der man habe davon ausgehen dürfen, dass
solche friedlichen Aktionen für das Klima strafrechtlich nicht geahndet würden. Ent-
sprechend wird ein Erlaubnistatbestandsirrtum bzw. eine Putativrechtfertigung gel-
tend gemacht. Putativrechtfertigung ist dem Sachverhaltsirrtum gleichgestellt und
bezeichnet den Fall, dass der Täter irrigerweise einen Sachverhalt für gegeben
hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse.
Zwar handelt der Täter in dieser Konstellation nicht ohne tatbestandsmässigen
Verwirklichungswillen. Jedoch richtet sich der Wille des Täters nicht auf die Ver-
wirklichung von Unrecht, sondern auf die Ausübung eines Rechts, so dass es im
Ergebnis gleich wie beim Sachverhaltsirrtum an dem für vorsätzliches Verhalten
charakteristischen Handlungsunwert fehlt (zum Ganzen BGE 134 II 33 E. 5.3).
Entgegen der Verteidigung konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass
solche Aktionen straffrei wären. Am 13. Januar 2020 wurden Klimaaktivistinnen
und -aktivisten durch das Bezirksgericht Lausanne für eine Aktion im Jahr 2018 von
den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs, der Teilnahme an einer nicht bewilligten
Demonstration sowie teilweise des Widersetzens der polizeilichen Aufforderung
zum Verlassen der Bankfiliale zwar freigesprochen, was auf grosses mediales und
öffentliches Interesse gestossen ist. Entsprechend war aber auch bekannt, dass
dieses Urteil kritisiert und angefochten wurde. In dieser Sache fand die Berufungs-
verhandlung am 22. September 2020 statt, worüber im Vorfeld wiederum in den
Medien berichtet wurde und die Öffentlichkeit entsprechend in Kenntnis darüber
war, dass der erstinstanzliche Freispruch überprüft wird und allenfalls ein Schuld-
spruch resultieren könnte (siehe hierzu ANDRÉS PAYER, AJP 10/2021, S. 1315 so-
wie Fn. 7 und 8). Folglich kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Auch die zwei vom Beschuldigten eingereichten Urteile der Kantone
Zürich und Genf, mittels welchen er im Zusammenhang mit anderen Klimaaktionen
freigesprochen wurde (vgl. pag. 725 ff.), vermögen keinen Sachverhaltsirrtum des
Beschuldigten bzw. keine Putiativrechtfertigung zu begründen. Beide Freisprüche
erfolgten erst nach dem fraglichen Anketten des Beschuldigten anlässlich der
Kundgebung «Rise up for Change», weshalb er sich nicht darauf berufen kann
(zumal mindestens eines dieser Strafverfahren gemäss Aussage des Beschuldig-
ten beim Bundesgericht hängig ist, vgl. pag. 700 Z. 19 ff.).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte wissentlich und willent-
lich die Räumung (d.h. die Amtshandlung) erschwerte, indem er sich im Boot an
das Eisenrohr ankettete. Er handelte somit vorsätzlich und kann sich nicht auf ei-
nen den Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtum berufen.
E. 20.1 Objektive Tatkomponenten Die Kammer schliesst sich den nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz zu den objektiven Tatkomponenten vollumfänglich an (S. 15 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 469): Die Hinderung der Amtshandlung hat mehrere Minuten gedauert. Verschuldenserhöhend ist das ver- wendete Tatmittel, das Verketten in einem Metallrohr, zu werten. Es mussten Kräfte der Berufsfeuer- wehr gebunden und das Rohr mit einem Winkelschleifer aufgetrennt werden. Mit seinem Verhalten
E. 20.2 Subjektive Tatkomponenten Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten erwog die Vorinstanz (S. 15 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 469): Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte beabsichtig- te mit der Teilnahme an der Kundgebung «Rise up for Change» auf die politische Verantwortung hin- zuweisen, schnelle und geeignete Massnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen, und übte damit seine politischen Rechte aus. Mit seinem Begehren steht er nicht nur für seine persönlichen (egoisti- schen) Interessen und Belange ein, sondern für ein Thema, welches die Gesamtbevölkerung betrifft. Die Beharrlichkeit des Beschuldigten lässt sich insoweit verstehen, als aus seiner Warte betrachtet, griffige Massnahmenpakete fehlen und die politischen Prozesse zu zögerlich verlaufen. Der Beschul- digte verfolgt sowohl mit der generellen Absicht, seine politischen Rechte auszuüben, als auch kon- kret auf den Klimawandel hinzuweisen, durchaus legitime Ziele – jedoch mit illegitimen Mitteln. Insge- samt wirken sich die Beweggründe des Beschuldigten verschuldensmindernd aus. Gleichwohl wäre die Rechtsgutsverletzung vermeidbar gewesen. So hätte der Beschuldigte einer der vorangehenden Wegweisungen Folge leisten und den Bundesplatz (straffrei) verlassen können. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen, mit folgender Ergän- zung zu den Beweggründen: Der Beschuldigte engagiert sich im Bereich des Klimas bzw. Klimaschutzes seit Jahren sowohl beruflich als auch privat (vgl. etwa pag. 699 f. und pag. 704 ff.) und schaffte mit dem Verbleiben im Boot einen symbolischen Akt, wenn er auch mit dem Anketten an ein Eisenrohr übers Ziel hinausschoss. Insgesamt wertet die Kammer die Beweggründe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als leicht ver- schuldensmindernd und die Einsatzstrafe ist auf 8 Tagessätze zu reduzieren.
E. 20.3 Fazit Tatkomponenten Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten resultiert eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen. 21. Strafmilderung gemäss Art. 48 Bst. e StGB Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürf- nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dabei wird grundsätzlich an die Ver- jährungsfrist angeknüpft und eine Strafmilderung gewährt, wenn zwei Drittel der
E. 21 16.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe
16.1
Vorbemerkung
Es ist daran zu erinnern, dass dem Beschuldigten nicht die Teilnahme an einer un-
bewilligten Kundgebung, sondern das Anketten in einem Boot zwecks Erschwerens
der Räumung des Bundesplatzes durch die Kantonspolizei vorgeworfen wird. Folg-
lich gilt zu prüfen, ob für dieses tatbestandsmässige Handeln ein Rechtfertigungs-
und/oder Schuldausschlussgrund vorliegt.
16.2
Rechtfertigender Notstand gemäss Art. 17 StGB (Notstand und Notstandshilfe)
Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat be-
geht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittel-
baren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige
Interessen wahrt.
Art. 17 StGB umfasst nur Handlungen zum Schutz individueller Rechtsgüter und
nicht solche zum Schutz kollektiver Interessen (BGE 147 IV 297 Regeste b). Ferner
ist eine unmittelbare Gefahr erforderlich. Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten
Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die
Gefahr entweder gegenwärtig sein muss, oder aber die erst zu einem späteren
Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Die
Gefahr darf nicht anders abwendbar sein; es gilt absolute Subsidiarität (NIGGLI/
GÖHLICH, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl.
2019, N 14 und 16 zu Art. 17 StGB).
Fraglich ist, ob die vorliegende Handlung des Beschuldigten in den Anwendungs-
bereich von Art. 17 StGB fällt.
Das Bundesgericht verneinte im Leitentscheid BGE 147 IV 297 ganz grundsätzlich
die Anwendbarkeit des Rechtfertigungsgrundes von Art. 17 StGB im Zusammen-
hang mit einer Aktion von Klimaaktivistinnen und -aktivisten. Es hielt fest, dass kei-
ne konkreten Individualinteressen betroffen seien, sondern die Klimaaktivistinnen
und -aktivisten vielmehr versucht hätten, ein nicht notstandsfähiges kollektives In-
teresse zu verteidigen (BGE 147 IV 297 E. 2.5), was von ANDREAS NOLL harsch kri-
tisiert wird (ANDREAS NOLL, Protestaktionen und klimaspezifische Rechtfertigungs-
gründe, 1. Aufl. 2022, S. 57 f.). Auch WOLFGANG WOHLERS führte aus, dass bezo-
gen auf die Klimaprotestaktionen nicht auf das überindividuelle Rechtsgut eines in-
takten Klimas beziehungsweise intakter Umweltbedingungen abgestellt werden
könne, jedoch die körperliche Integrität und das Eigentum der durch die Klimaver-
änderung und hieraus resultierender Wetterereignisse (Überschwemmungen, Dür-
ren, Felsstürze, etc.) bedrohten Menschen in Betracht kämen (WOLFGANG WOHL-
ERS, Klimaproteste: strafwürdiges Unrecht oder gerechtfertigter ziviler Ungehor-
sam?, ZStrR 142/2024, S. 258 ff., S. 280). Nach Auffassung der Kammer scheitert
der Rechtfertigungsgrund von Art. 17 StGB vorliegend ebenfalls bereits am Vorlie-
gen von Individualrechtsgütern, da mit der Kundgebung insbesondere die eid-
genössischen Räte für das CO2-Gesetz sensibilisiert und nicht konkrete Individua-
linteressen geschützt werden sollten, was folglich auch für die dem Beschuldigten
konkret vorgeworfene Handlung gelten muss. Selbst wenn dies in Übereinstim-
E. 22 mung mit der kritischen Lehre anders beurteilt werden würde, so ist im Sinne einer
Eventualbegründung festzuhalten was folgt:
Für die Anwendbarkeit von Art. 17 StGB ist ferner – wie bereits eingangs erwähnt –
das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr erforderlich. Während in der Literatur das
Vorliegen einer solchen, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr sicher abzuweh-
renden Situation in Bezug auf die Klimakrise bejaht wird, hat das Bundesgericht
das Vorliegen einer notstandsrelevanten Gefahrenlage verneint (WOHLERS, a.a.O.
S. 281 f.; BGE 147 IV 297 E. 2.3.3 ff.).
Ob vorliegend eine unmittelbare Gefahr zu bejahen ist, kann offengelassen wer-
den, da der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 17 StGB mindestens am Erfordernis
der nicht anders abwendbaren Gefahr scheitert. So gilt beim Notstand strikte Sub-
sidiarität, d.h. das gewählte Mittel muss das mildeste aller tauglichen Mittel sein,
um die Gefahr abzuwenden.
Dem Beschuldigten wird strafrechtlich nicht die Teilnahme an der Kundgebung,
sondern das Anketten am Eisenrohr im Boot und damit die Erschwerung der Räu-
mung vorgeworfen. Die Kammer hat weder zu beurteilen, ob eine Kundgebung auf
dem Bundesplatz ein taugliches Mittel für die Gefahrenabwehr darstellt noch, ob es
sich um das mildeste aller tauglichen Mittel handelt. Die Kundgebung «Rise up for
Change» konnte während mehr als 45 Stunden durchgeführt werden und erlangte
dabei die gesuchte mediale Aufmerksamkeit (etwa pag. 309 f.). Ferner nahmen
auch die Parlamentarierinnen und Parlamentarier Kenntnis vom Anliegen der
Kundgebungsteilnehmenden. Damit war – wie im Zeitungsbericht vom 23. Septem-
ber 2020 explizit erwähnt – das Ziel der Kundgebung bereits nach der Hälfte der für
die Kundgebung geplanten Zeit erreicht (pag. 328 f.). Erwähnenswert erscheint in
diesem Zusammenhang, dass selbst der Beschuldigte – wenn auch im Nachhinein
– es nicht als unbedingt notwendig erachtete, bis zur allerletzten Minute zu verblei-
ben (pag. 301 Ziff. 2.14. bzw. pag. 290 f. Ziff. 2.14.). Damit ist bereits dem Verblei-
ben auf dem Bundesplatz an sich nach den polizeilichen Aufforderungen, den Bun-
desplatz zu verlassen, die Tauglichkeit als Mittel zur Gefahrenabwehr abzuspre-
chen. Das gilt umso mehr für das dem Beschuldigten strafrechtlich vorgeworfene
Anketten am Eisenrohr im Boot und dadurch Erschweren der Räumung des Bun-
desplatzes. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, es habe
sich um einen symbolischen Akt gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass nach An-
sicht der Kammer bereits das Verbleiben im Boot ohne das Anketten an ein Eisen-
rohr für die Symbolik ausgereicht hätte. Ein Anketten an ein Eisenrohr in einem
Boot, um die (rechtmässige) Räumung durch die Kantonspolizei zu erschweren, ist
kein taugliches Mittel, um Gefahren der Klimakrise zu vermeiden bzw. abzuwen-
den.
Daraus folgt, dass vorliegend Art. 17 StGB (Notstand und Notstandshilfe) nament-
lich mangels Vorliegens einer nicht anders abwendbaren Gefahr nicht zur Anwen-
dung gelangt.
16.3
Weitere Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe
Nach Auffassung der Verteidigung sei zumindest der Rechtfertigungsgrund der
Wahrung berechtigter Interessen zu bejahen.
E. 23 Nach heute wohl als herrschend zu bezeichnender Auffassung kommt eine Recht-
fertigung über den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berech-
tigter Interessen (auch als «Wahrnehmung berechtigter Interessen» bezeichnet;
vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.3) in Betracht, wenn Rechtsgüter bzw. Interessen der All-
gemeinheit geschützt werden sollen oder aber ein sozial erwünschter Zustand erst
hergestellt werden soll (WOHLERS, a.a.O., S. 284 mit weiteren Verweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann dieser Rechtfertigungsgrund
nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist,
um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzigen möglichen
Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der
Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1 m.w.H.). Es gilt somit der Grundsatz
der absoluten Subsidiarität (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). WOHLERS führt hierzu
aus, dass das infrage stehende Handeln entweder den einzig möglichen Weg dar-
stellen muss, um das infrage stehende Interesse zu wahren, oder alternative Hand-
lungsoptionen müssen mit (noch) grösseren Einschränkungen für Dritte einherge-
hen und/oder in ihrer Abwehrfähigkeit deutlich zurückbleiben. Eine Rechtfertigung
scheidet mit anderen Worten aus, wenn es andere, weniger eingriffsintensive Mittel
gibt, mit denen das Ziel erreicht werden kann (WOHLERS, a.a.O., S. 287).
Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 17 StGB
dargelegt (E. 16.2 hiervor), ist die Subsidiarität der Handlung des Beschuldigten
(Anketten am Eisenrohr und dadurch Erschweren der Räumung) zu verneinen.
Im Übrigen sind auch keine anderen Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschluss-
gründe ersichtlich.
17.
Fazit
Der Beschuldigte hat sich der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB
schuldig gemacht.
IV.
Strafzumessung
18.
Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart
Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung, zum Strafrahmen und
zur Strafart kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 468 f.).
19.
Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB
Die Verteidigung argumentierte, dass der Beschuldigte gesamtheitliche und nicht
persönliche egoistische Interessen verfolgt habe. Das Anketten am Boot sei ein
symbolischer Akt gewesen. Werde der Beschuldigte schuldig gesprochen, so müs-
se zumindest über die Anwendung von Art. 52 StGB der Rechtsprechung des
EGMR nachgekommen werden (pag. 709; vgl. auch der Beschuldigte selbst vor
der Vorinstanz, pag. 297 und 301 bzw. pag. 287 und 291).
Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn
Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ
E. 24 erfüllt sein. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen
Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Art. 52
StGB kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht.
Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Ge-
setzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tat-
folgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich
fehlt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 52
StGB zwingender Natur (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.). Der Begriff der Tatfolgen um-
fasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter ver-
schuldeten Auswirkungen der Tat (TRECHSEL/KELLER, in: Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N 2 zu Art. 52 StGB).
Im Urteil 6B_1491/2022 vom 12. Februar 2026 hat sich das Bundesgericht mit
einer Sitz- bzw. Strassenblockade (wobei sich die Aktivistinnen und Aktivisten
ineinander verkeilten) anlässlich einer unbewilligten Klimademonstration befasst,
welche zu Verkehrseinschränkungen führte. Das Bundesgericht verneinte die An-
wendbarkeit von Art. 52 StGB, wobei es zur Begründung ausführte, dass die Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, anlässlich einer legalen Kundge-
bung auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen (E. 8.3.2). Vorliegend hätte der Be-
schuldigte die Möglichkeit gehabt, nach über 45 Stunden andauernder Kundge-
bung, welche gemäss Wahrnehmung der Kundgebungsteilnehmenden (inkl. des
Beschuldigten selbst) bereits zum Ziel geführt hatte, der Aufforderung der Polizei
Folge zu leisten. Bereits aus diesem Grund ist die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB
zu verneinen. Wird nun noch die konkrete Tathandlung berücksichtigt, wird offen-
sichtlich, dass nicht von geringfügigen Tatfolgen auszugehen ist:
Der Beschuldigte musste aufgrund seiner Ankettung an ein Eisenrohr mit grossem
Aufwand durch die Berufsfeuerwehr befreit und schliesslich durch die Kantonspoli-
zei abgeführt werden. Gemäss den aktenkundigen Videoaufnahmen waren mehre-
re Mitarbeitende der Berufsfeuerwehr ab ca. 04.30 Uhr beschäftigt, die Ankettung
des Beschuldigten mittels Winkelschleifer zu lösen, bis er um ca. 04.40 Uhr von
Mitarbeitenden der Kantonspolizei weggetragen werden konnte (pag. 251). Es wa-
ren also während ca. 10 Minuten mehrere Personen damit beschäftigt, den Be-
schuldigten von der Ankettung zu lösen.
Da wie erwähnt für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB sowohl die Tatfolgen als
auch die Schuldfolgen geringfügig sein müssen, erübrigen sich Ausführungen zu
den Schuldfolgen.
20.
Tatkomponenten
E. 25 hat der Beschuldigte einen bedeutend grösseren Zusatzaufwand für die Behörden verursacht, als wenn er sich beispielsweise lediglich mit seiner Körperkraft mit weiteren Demonstrierenden verhakt hätte. Auch wenn sich der Beschuldigte ansonsten weitergehend lediglich passiv verhielt, hat er im Rahmen der erdenklichen Tatbestandsvarianten die Kantonspolizei mit seinem Vorgehen besonders intensiv gehindert. Schliesslich ist auch keine offensichtlich rechtsfehlerhafte Amtshandlung, die sich u.U. verschuldensmindernd auswirken könnte, erkennbar (vgl. dazu Ziff. IV./1.1.2. der Urteilsbegrün- dung). Für die Begründung, weshalb keine offensichtlich rechtsfehlerhafte Amtshandlung vorliegt, wird auf E. 15.1 hiervor verwiesen. Das objektive Tatverschulden ist gera- de noch im leichten Bereich zu verorten, weshalb die Kammer 10 Tagessätze als angemessen erachtet.
E. 26 Verjährungsfrist verstrichen sind (etwa BGE 140 IV 145 E. 3.1 m.w.H.; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4; TRECH-
SEL/SEELMANN, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl.
2025, N 24 zu Art. 48 StGB). Für den Tatbestand der Hinderung einer Amtshand-
lung beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung sieben Jahre (Art. 286 i.V.m.
Art. 97 Abs. 1 Bst. d StGB). Seit der Tat sind fünfeinhalb Jahre und damit mehr als
zwei Drittel der Verjährungsfrist vergangen. Da sich der Beschuldigte in dieser Zeit
wohl verhalten hat (vgl. Strafregisterauszug pag. 561, in welchem er nicht ver-
zeichnet ist), ist die Strafe in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB auf 5 Tagessätze
zu mildern.
22.
Täterkomponenten
Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist
festzuhalten, dass er ein Masterstudium im Bereich I.________ absolvierte
(pag. 705 Z. 27 f.). Im Urteilszeitpunkt arbeitete er bei der Genossenschaft
G.________ (pag. 714 f. und pag. 699 Z. 24 ff.) und dem Verein H.________
(pag. 712 f. und pag. 699 Z. 27 ff.). Gemäss eigenen Angaben engagiert er sich
zudem in anderen Vereinen und ist in der Gesellschaft sehr aktiv (pag. 700 Z. 32
ff). Laut Strafregisterauszug vom 13. März 2026 hat der Beschuldigte keine Vor-
strafen und es sind auch keine anderen Strafverfahren hängig (pag. 561). Aller-
dings wurde gegen den Beschuldigten in den Kantonen Genf und Zürich je ein
Strafverfahren aufgrund anderer Klimaaktionen geführt (vgl. pag. 721 ff.). Erstin-
stanzlich wurde er in beiden Fällen freigesprochen (vgl. pag. 725 ff.), wobei aber
gemäss Angaben des Beschuldigten zumindest das Verfahren aus dem Kanton
Zürich beim Bundesgericht hängig sei (vgl. pag. 700 Z. 29 ff.). Insgesamt sind das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu gewich-
ten.
Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten,
dass sich der Beschuldigte grundsätzlich kooperativ verhielt. Er anerkannte (im
Laufe des Strafverfahrens) den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, stellte jedoch die
Rechtmässigkeit der Räumung der Kundgebung und der sich für ihn daraus erge-
benden rechtlichen Konsequenzen in Frage bzw. erachtete sein Handeln als
rechtmässig. Dies ist neutral zu werten, mithin sind keine Gründe für eine Strafmil-
derung oder Straferhöhung ersichtlich.
Schliesslich ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, eine besondere
Strafempfindlichkeit des Beschuldigten nicht auszumachen.
Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass die Täterkomponenten neutral
zu werten sind.
23.
Fazit
Insgesamt resultiert für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung
eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen.
E. 27 24.
Tagessatzhöhe
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens
CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na-
mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien-
und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2
StGB).
Der Beschuldigte erzielte im erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt ab/seit September
2024 ein jährliches Einkommen von CHF 85'600.00 brutto (pag. 279 Z. 31 f.). Ge-
stützt darauf sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20 % setz-
te die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes auf CHF 130.00 fest (S. 16 der erstin-
stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 470).
Gemäss der im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen des Beschuldigten
sowie seinen Aussagen erzielt er aktuell ein monatliches Einkommen von ca.
CHF 3'500.00 netto (pag. 712 ff. und pag. 700 Z. 10 f.). Folglich haben sich seine
finanziellen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil massgeblich verändert,
was sich auf die Höhe des Tagessatzes auswirkt. Entsprechend sowie wiederum
unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20 % wird die Höhe des Ta-
gessatzes auf CHF 90.00 festgesetzt.
25.
Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un-
bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite-
rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Ge-
richt den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verur-
teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des bedingten
Vollzugs sprechen würden. Zudem kommt vorliegend mit Blick auf das geltende
Verschlechterungsverbot ohnehin ausschliesslich eine bedingte Strafe unter Anset-
zung einer Probezeit von 2 Jahren in Betracht. Entsprechend ist dem Beschuldig-
ten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug zu gewähren und
die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
26.
Anrechnung der Polizeihaft
Betreffend die Anrechnung der Polizeihaft schliesst sich die Kammer den zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz an (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe-
gründung, pag. 470 f.):
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfah-
rens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51
StGB).
Der Freiheitsentzug wird ab einer Dauer von drei Stunden angerechnet (BGE 124 IV 269 E. 4).
Der Beschuldigte wurde am 23. September 2020 um 04:43 Uhr angehalten (pag. 2), zum Kontrollzelt
getragen und anschliessend in den Fernhalte- und Warteraum überführt, wo er um 07:45 Uhr entlas-
E. 28 Anträge und Vorbringen des Beschuldigten Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte geltend, dass die Polizei- haft eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 10 und 11 EMRK darstelle und verwies auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Arnold und Marthaler gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2023, No. 77686/16 (pag. 303 Ziff. 2.23. bzw. 293 Ziff. 2.23.). Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung sodann, es sei festzustellen, dass die vorläu- fige Festnahme des Beschuldigten Art. 5 EMRK verletzt habe (vgl. bereits E. 5 und 7 hiervor). Überdies beantragte er für die dreistündige vorläufige Festnahme eine Genugtuung von CHF 1'000.00, eventualiter CHF 50.00, zzgl. Zins seit dem
23. September 2020. Die Verteidigung argumentierte, es sei von Anfang an klar gewesen, dass keine besonderen Haftgründe vorliegen würden. Eine vorläufige Festnahme sei entgegen der Vorinstanz nicht zwecks Fernhaltung notwendig ge- wesen. Weiter sei die Identität des Beschuldigten bereits um 04.43 Uhr geklärt ge- wesen und er hätte später für eine Einvernahme vorgeladen werden können. Wes- halb eine unmittelbare Einvernahme aus polizeitaktischer Sicht erforderlich gewe- sen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich verwies die Verteidigung ebenfalls auf das Urteil des EGMR Arnold und Marthaler gegen die Schweiz vom
19. Dezember 2023, No. 77686/16 (pag. 709).
E. 29 trollzelt getragen werden musste und dort entschieden wurde, dass der Beschuldig-
te zwecks Einvernahme in den FWR (Fernhalte- und Warteraum; vgl. pag. 9) über-
führt wird (pag. 2), wobei gemäss Anhaltekarte im FWR auch die Personenkontrolle
durchgeführt wurde (pag. 248). Überdies wurde auf dem Blatt «FWR» angekreuzt,
dass der Beschuldigte zwecks vorläufiger Festnahme wegen Ungehorsams gegen
eine amtliche Verfügung und Hinderung einer Amtshandlung in den FWR verbracht
wurde (pag. 9), was gestützt auf Art. 217 Abs. 1 Bst. a StPO rechtmässig ist.
Im FWR wurde mit dem Beschuldigten um 07.10 Uhr eine formelle, handschriftlich
protokollierte Einvernahme durchgeführt, wobei die Einvernahme in die französi-
sche Sprache übersetzt wurde (pag. 11). Anschliessend wurde dem Beschuldigten
mit schriftlicher Fernhalteverfügung untersagt, das Gebiet der Innenstadt bis am
28. September 2020, 08.00 Uhr zu betreten (pag. 2).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine tatnahe Einvernahme des Beschul-
digten aus polizeitaktischer Sicht für die Sachverhaltsabklärung rund um die Klima-
kundgebung vom 21. bis 23. September 2020 angezeigt war (S. 18 der erstinstanz-
lichen Urteilsbegründung, pag. 472). Eine reine Anhaltung zwecks Feststellung der
Identität wäre vorliegend nicht sachdienlich gewesen. Zudem war das gewählte
Vorgehen der Polizei deutlich effizienter, als wenn der Beschuldigte im Nachgang
für eine Einvernahme hätte vorgeladen werden müssen und diente damit auch dem
Beschleunigungsgebot in Strafsachen (Art. 5 Abs. 1 StPO).
Die vorläufige Festnahme des Beschuldigten wurde somit zwecks Personenkontrol-
le und Einvernahme angeordnet, nicht jedoch, um ihn vom Bundesplatz fernzuhal-
ten. Es handelt sich vorliegend entsprechend auch um eine andere Konstellation
als im von der Verteidigung herangezogenen Urteil des EGMR. Dass die Perso-
nenkontrolle und formelle Einvernahme eine gewisse Zeit in Anspruch nahmen, ist
mit der Vielzahl der damals vorläufig festgenommenen Personen (vgl. Berichtsrap-
port, wonach im Zeitpunkt der Mitteilung der Räumung noch rund 200 Aktivistinnen
und Aktivisten auf dem Bundesplatz waren, pag. 5) sowie dem Umstand, dass eine
der französischen Sprache mächtige Person die Einvernahme mit dem Beschuldig-
ten durchführen musste, erklärbar und nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung von Art. 5 EMRK zu er-
kennen ist und die Voraussetzungen für eine Genugtuung nicht erfüllt sind.
VI.
Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht
Die Verteidigung machte schliesslich geltend, dass im Falle eines Schuldspruchs
die Grundrechtskonformität zu prüfen sei. Im Wesentlichen erblickte die Verteidi-
gung in der Räumung der Kundgebung (vor Freitag, dem 25. September 2020, an
welchem die Schlussabstimmung über das CO2-Gesetz stattfand) einen Eingriff in
die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, welcher nicht gerechtfertigt bzw. nicht
verhältnismässig gewesen sei. Die Argumentation der Vorinstanz im Zusammen-
hang mit dem «chilling effect», wonach eine Abschreckungswirkung durch die
Geldstrafe zu verneinen sei, verfange nicht. Der «chilling effect» der Strafverfahren
im Zusammenhang mit Klimaaktionen sei offensichtlich; Aktionen für das Klima
fänden heute kaum bis gar nicht mehr statt (pag. 709).
E. 30 Verfahrenskosten
E. 30.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteils- mässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit al- lerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem en- gen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hin- sichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt wer- den. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollstän- digen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im frei- sprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2). Die Vorinstanz auferlegte die gesamten Verfahrenskosten dem Beschuldigten, wo- bei sie zutreffend erwog was folgt (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 471): Ein Anklagepunkt wird vorliegend infolge Verjährung eingestellt, betreffend denselben Lebenssach- verhalt erfolgte allerdings auch ein Schuldspruch. Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens stand der Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung. Da für den eingestellten Anklagepunkt keine separaten bzw. zusätzlichen Untersuchungshandlungen getätigt worden sind und beide Anklagepunkte in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, ist für die Verfahrenseinstellung keine Ausscheidung von Verfahrenskosten vorzunehmen. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'320.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
E. 30.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch. Das erst- instanzliche Urteil wurde lediglich hinsichtlich der Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe zu seinen Gunsten abgeändert. Dabei handelt es sich um eine unwe- sentliche Abänderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO und rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Folglich sowie zufolge seines Unterlie- gens sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'800.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), dem Beschul- digten zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die Höhe des Tagessatzes im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz tiefer ausgefallen ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Abänderung i.e.S., sondern dies ist auf eine massgebliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt zurückzuführen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StPO) und wirkt sich nicht auf die Auferlegung der Verfahrenskosten aus.
E. 31 Entschädigung der privaten Verteidigung Der Kostenverlegung folgend ist weder für das erst- noch oberinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
E. 32 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 24. September 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen, angeblich begangen am 23. September 2020 in Bern, infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. September 2020 in Bern und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 51, 286 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 450.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz an die Geldstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'320.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'800.00 Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft
E. 33 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 23. März 2026 (Ausfertigung: 31. Juli 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin: Hänni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Dispositiv
- Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 25 270 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2026 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Gutmann, Oberrichter Sarbach Gerichtsschreiberin Hänni Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 24. September 2024 (PEN 21 1119) 2 Erwägungen: I. Formelles
- Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 24. September 2024 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 429 ff.; Hervorhebungen im Original): Der Gerichtspräsident erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 23. September 2020 in Bern wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. September 2020 in Bern und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 51, 286 Abs. 1 StGB, 426 Abs. 1 StPO verurteilt:
- Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 1'040.00. Die vorläufige Festnahme vom 23. September 2020 wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Strafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Zu den gesamten Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwalt- schaft von CHF 500.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1'800.00 und Auslagen des Gerichts (Zeugengeld) von CHF 20.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'320.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'720.00. III. Weiter wird verfügt: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 3
- Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), neu vertei- digt durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 26. September 2024 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 439). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Mai 2025 (pag. 455 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 478 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 18. Juni 2025 focht Rechts- anwältin B.________ für den Beschuldigten den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (pag. 483 ff.). Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 wurde von der Berufungserklärung des Beschul- digten Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde der Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) Gelegen- heit gegeben, Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintre- ten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (pag. 491 f.). Die General- staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. Juni 2025 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 494 f.), wovon mit Verfügung vom 30. Juni 2025 Kenntnis genommen und dem Beschuldigten gegeben wurde (pag. 496 f.). Gleichzeitig wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht ge- nommen und dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme zum beabsichtigten Vor- gehen gesetzt. Nachdem sich der Beschuldigte am 2. Juli 2025 nicht mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatte (pag. 499), wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2025 mitgeteilt, dass ein mündliches Verfahren durchgeführt wird (pag. 505 f.). Mit Vorladung vom 23. Oktober 2025 wurde die Berufungsverhandlung auf den
- März 2026 angesetzt (pag. 539 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten kündig- te am 20. November 2025 für die Berufungsverhandlung diverse Zuschauerinnnen und Zuschauer an und beantragte daher die Verlegung der Berufungsverhandlung in einen grösseren Gerichtssaal oder ansonsten das Ausweichen auf einen ande- ren Verhandlungstermin (pag. 547). Da ein Wechsel in einen grösseren Gerichts- saal nicht möglich war, wurde ein neuer Verhandlungstermin vereinbart (pag. 548 f.). Die Vorladung für die neu am 23. März 2026 angesetzte Berufungs- verhandlung erging am 28. November 2025 (pag. 550 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 23. März 2026 statt (pag. 696 ff.).
- Antrag auf Verfahrensvereinigung Mit Eingabe vom 3. September 2025 (pag. 508 ff.) beantragte die Verteidigung des Beschuldigten, das Berufungsverfahren des Beschuldigten sei mit dem Berufungs- verfahren von C.________ (SK 25 269) sowie demjenigen von D.________ (SK 24 61) zu vereinigen. Diesen Antrag wies die Kammer mit begründetem Beschluss vom 15. September 2025 ab (pag. 519 ff.). 4
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (datierend vom 13. März 2026; pag. 561) sowie ein aktueller Bericht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ein- geholt (vgl. pag. 554). Der Beschuldigte zog es vor, der Kammer mit E-Mail vom
- Januar 2026 Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, an- statt den Termin bei der E.________ Polizei wahrzunehmen (pag. 555 ff.). Mit Eingabe vom 17. März 2026 reichte die Verteidigung des Beschuldigten mehre- re Dokumente (Berichte, Gutachten sowie eine Pressemitteilung) ein und beantrag- te, diese seien zu den Akten zu erkennen (pag. 569 ff.). Diese Beweisanträge wur- den mit Verfügung vom 18. März 2026 gutgeheissen (pag. 694 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung des Beschuldigten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und zwei Arbeits- verträge (pag. 710 ff.) sowie zwei Urteile gegen den Beschuldigten im Zusammen- hang mit Klimaaktionen aus anderen Kantonen (Kanton Zürich, pag. 725 ff. [inkl. zugehöriger Anklageschrift pag. 721 ff.] und Kanton Genf, pag. 755 ff.) ein, welche antragsgemäss zu den Akten erkannt wurden. Schliesslich wurde der Beschuldigte unter Beizug einer Deutsch-Französisch-Dolmetscherin erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 699 ff.).
- Anträge des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 766 ff.; Kursivschrift im Original):
- Das Urteil des Regionalgerichts Bern vom 23. Mai 2025 [sic!] (PEN 21 1119) sei in der Dispositiv- ziff. II Ziff. 1 und Ziff. 2 aufzuheben;
- Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen;
- Eventualiter sei von einer Bestrafung des Berufungsklägers abzusehen;
- Es sei festzustellen, dass Art. 10 und Art. 11 EMRK bzw. Art. 16 und Art. 22 BV verletzt wurden;
- Es sei festzustellen, dass die vorläufige Festnahme des Berufungsklägers Art. 5 EMRK verletzt hat;
- Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung für die 3-stündige vorläufige Festnahme von CHF 1000 eventualiter CHF 50 zzgl. Zins seit dem 23. September 2020 zuzusprechen;
- Alles unter Auferlegung von Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Ent- schädigung für Anwaltskosten der am 23. März 2026 eingereichten und richterlich genehmigten Honorarnote (inkl. MWSt.).
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der auf den Schuldspruch beschränkten Berufung des Be- schuldigten hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in Bezug darauf sowie 5 die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht angefochten und damit in Rechtkraft erwachsen ist die Einstellung gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschul- digten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
- Feststellungsbegehren Rechtsanwältin B.________ stellte für den Beschuldigten mit den Rechtsbegehren Ziff. 4 und Ziff. 5 zwei Feststellungsbegehren (vgl. bereits E. 5 hiervor). Konkret beantragte sie (pag. 766; Kursivschrift im Original):
- Es sei festzustellen, dass Art. 10 und Art. 11 EMRK bzw. Art. 16 und Art. 22 BV verletzt wurden;
- Es sei festzustellen, dass die vorläufige Festnahme des Berufungsklägers Art. 5 EMRK verletzt hat; Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2020 vom 15. Juni 2020 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 137 IV 87 E. 1). Ein rechtlich geschütztes Interesse an den Feststellungs- begehren ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine allfällige Verletzung der in den Fest- stellungsbegehren genannten Bestimmungen wird im Materiellen geprüft. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
- Allgemeine Grundlagen Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 458).
- Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 7. Juni 2021 in Bezug auf den oberin- stanzlich noch zu beurteilenden Sachverhalt Folgendes vorgeworfen (pag. 34 f.): Am frühen Montagmorgen des 21. September 2020 wurde der Bundesplatz von mehreren hundert Aktivisten der Klimajugend besetzt. Für die entsprechende Kundgebung lag die notwendige Bewilli- gung seitens der Stadt Bern nicht vor. Nach gescheiterten Gesprächen zwischen den Aktivisten und der Bewilligungsbehörde wurde die Kantonspolizei Bern in der Nacht auf den Mittwoch, 23. Septem- ber 2020, mit der Räumung des Bundesplatzes beauftragt. Die zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Bundesplatz verbliebenen Personen wurden über die Lautsprechanlage, für alle gut hörbar, mehrmals dazu aufgefordert den Platz freiwillig zu räumen. Nach der letzten Aufforderung um ca. 03:25 Uhr, welche weitgehend wirkungslos blieb, hielten sich noch rund 200 Aktivisten auf dem Bundesplatz auf. 6 Die Polizei gab den auf dem Bundesplatz verbliebenen Personen mündlich per Megaphon bekannt, dass sie nun aktiv beginne, den Bundesplatz zu räumen und dass sie darum bitte, beim Ansprechen die Weisung der Polizei zu befolgen. Im Anschluss wurden die verbliebenen Personen, jeweils gruppenweise, mündlich per Megaphon durch die Polizei mit folgendem Wortlaut abgemahnt: «Das ist eine Mitteilung der Polizei. Sie werden hiermit aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Die Wegweisung stellt eine Verfügung nach Art. 83 PolG dar. Wer sie nicht befolgt, wird wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 Strafgesetzbuch angezeigt und mit Busse bestraft». […] 1) Bei der Räumung des Bundesplatzes durch die Polizei befand sich der Beschuldigte gemeinsam mit einer anderen Person in einem abgestellten Boot und hatte sich mit einem Eisenrohr angekettet. Die Berufsfeuerwehr musste ihn mit einem Winkelschleifer lösen, damit er abgeführt werden konnte. Mit diesem Verhalten erschwerte und verzögerte der Beschuldigte gewollt die Durchführung der Räumung des Bundesplatzes durch die dazu befugten Polizisten.
- Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Bereits im erstinstanzlichen Verfahren blieb der Sachverhalt im Wesentlichen un- bestritten, wobei der Beschuldigte jedoch nicht zugab, sich im Boot an ein Eisen- rohr gekettet zu haben und dann von der Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer gelöst worden zu sein. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, dies nicht zu bestreiten (pag. 702 Z. 12 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten führte hierzu aus, dass er sich gemeinsam mit einem guten Freund im Boot ange- kettet habe (pag. 709). Des Weiteren bestätigte der Beschuldigte im Berufungsver- fahren, gemerkt zu haben, dass die Räumung des Bundesplatzes durch die Kan- tonspolizei Bern (nachfolgend Kantonspolizei) im Gang ist (pag. 703 Z. 18 ff.). Aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten im erst- wie auch im oberinstanzlichen Verfahren ist an dieser Stelle klarzustellen, dass dem Beschuldigten die Teilnahme an der Kundgebung «Rise up for Change» strafrechtlich nicht vorgeworfen wird. Zur Last gelegt wird dem Beschuldigten einzig, dass er sich anlässlich der Räu- mung des Bundesplatzes durch die Kantonspolizei in einem Boot mit einem Eisen- rohr angekettet hatte und durch die Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer gelöst werden musste, um von der Kantonspolizei abgeführt werden zu können. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung sind sodann betreffend das Rahmengesche- hen die nachfolgenden Ergänzungen angezeigt: Unbestritten ist, dass in der Woche ab dem 21. September 2020 die Herbstsession 2020 des Schweizerischen Parlaments stattfand. Dabei wurde über das CO2- Gesetz (Geschäftsnr. 17.071: Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020) debat- tiert, wobei am 25. September 2020 die Schlussabstimmung stattfand (www.par- lament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista > 17.071; pag. 309 f.). Die Kundgebung «Rise up for Change» der Klimajugend sollte vom 21. September 2020 (Montag- morgen) bis und mit Freitag, 25. September 2020, auf dem Bundesplatz in Bern im Rahmen der sogenannten «Aktionswoche Rise up for Change» stattfinden (pag. 309 f.). In diesem Zusammenhang ist sodann unbestritten, dass die Stadt Bern die Kantonspolizei mit der Räumung der Kundgebung beauftragte. 7 Zu klären ist, ob der Berner Wochenmarkt, welcher jeweils am Dienstagvormittag auf dem Bundesplatz stattfindet, durch die Kundgebung «Rise up for Change» am Dienstag, 22. September 2020, beeinträchtigt wurde.
- Beweismittel Die Vorinstanz fasste die sich in den Akten befindenden Beweismittel korrekt zu- sammen, worauf verwiesen werden kann (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 459 f.). Auf eine Zusammenfassung der im oberinstanzlichen Ver- fahren eingebrachten Beweismittel wird verzichtet und sie werden – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer aufgegriffen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen.
- Beweiswürdigung und Beweisergebnis Wie bereits dargelegt wird der Sachverhalt vom Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren grundsätzlich nicht (mehr) bestritten. So bestreitet der Beschuldigte nicht, an der Kundgebung «Rise up for Change» vom 21. bis 23. September 2020 auf dem Bundesplatz teilgenommen, sich dort in einem Boot an ein Eisenrohr an- gekettet zu haben und schliesslich durch die Berufsfeuerwehr befreit und von der Kantonspolizei abgeführt worden zu sein (vgl. pag. 280 Z. 9 ff. und pag. 702 Z. 12 ff.). Diese Aussage bzw. das Geständnis des Beschuldigten stimmt mit den weiteren Beweismitteln, namentlich mit dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 17. November 2020 (pag. 1 ff.) sowie den Videoaufnahmen vom 23. Septem- ber 2020 (pag. 251), überein. Im oberinstanzlichen Verfahren ist weiter unbestrit- ten, dass sich der Beschuldigte gemeinsam mit einer anderen Person in dem Boot angekettet hatte (vgl. auch Plädoyer der Verteidigung, pag. 709). Der Beschuldigte gab nicht an, um wen es sich dabei handelte, was jedoch mit Blick auf den rechts- erheblichen Sachverhalt auch nicht von Relevanz ist. Dennoch ist mit der Vorinstanz aufgrund der durch den Beschuldigten selbst eingereichten Urteilsbe- gründung i.S. PEN 21 1005 als erstellt zu erachten, dass es sich bei der anderen Person um F.________ gehandelt haben muss (S. 7 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 461). Somit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt, wobei sich insbesondere mit Blick auf die rechtliche Würdigung die folgenden Ergänzungen zum Rahmengeschehen auf- drängen: Die Kundgebung verlief friedlich. Zu klären ist jedoch, – wie in E. 10 hiervor er- wähnt – ob der Berner Wochenmarkt am 22. September 2020 durch die Kundge- bung beeinträchtigt wurde. Der Beschuldigte brachte vor, dass der Markt trotz der Kundgebung wie immer habe stattfinden können (pag. 295 Ziff. 1.1. bzw. pag. 285 Ziff. 1.1. und pag. 701 Z. 26 f.). Weiter gab er an, dass sie einen grossen Teil des Platzes für den Markt am Dienstagmorgen freigeräumt hätten (pag. 701 Z. 43 f.). Zwar trifft es zu, dass der Markt am 22. September 2020 grundsätzlich trotz der laufenden Kundgebung stattfand und die Aktivistinnen und Aktivisten einen Teil des Bundesplatzes für den Markt freiräumten. Allerdings stand den Marktfahrenden aufgrund der Kundgebung weniger Platz zur Verfügung (vgl. etwa https://www. srf.ch/news/schweiz/klima-aktion-auf-bundesplatz-ultimatum-der-stadt-bern-ist-ab- 8 gelaufen), so dass nicht alle Marktfahrenden ihren Stand aufstellen konnten und entsprechend Umsatzeinbussen bzw. gar Umsatzausfälle erlitten. Dass auch dieje- nigen Marktfahrenden, die ihren Stand aufstellen konnten, aufgrund der andauern- den Kundgebung Umsatzeinbussen erlitten (vgl. Ordnungsantrag vom 22. Septem- ber 2020, pag. 331: Umsatzeinbussen von 50-80 %), erscheint nachvollziehbar. Es ist notorisch, dass Kundgebungen nicht von allen Menschen befürwortet werden. Daher ist nicht auszuschliessen, dass potenzielle Kundinnen und Kunden auf einen Besuch des Wochenmarktes verzichteten. Somit ist festzuhalten, dass der Berner Wochenmarkt zwar trotz der Kundgebung stattfand, dies jedoch nur eingeschränkt; die Marktfahrenden wurden beeinträchtigt bzw. teilweise gar an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert. Dass die Aktivistinnen und Aktivisten dann einen Teil der erhal- tenen Spenden mit den Marktfahrenden als Entschädigung geteilt haben (htt- ps://climatestrike.ch/posts/summary-rise-up-for-change; zuletzt besucht am 6. Juli 2026), ändert an der Tatsache, dass jene in der Ausübung ihres Berufs gestört wurden, nichts. Im Gegenteil zeigt die Entschädigung, dass die Klimajugend die Beeinträchtigungen der Marktfahrenden selbst wahrgenommen hat. Aufgrund die- ser Ausführungen erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Marktfahrenden durch die Kundgebung «Rise up for Change» am 22. September 2020 mindestens teilweise in ihrer Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigt wurden. Ferner wurde der öffent- liche Verkehr durch die Kundgebung (leicht) eingeschränkt (pag. 310). Als erstellt zu erachten ist des Weiteren, dass der Beschuldigte spätestens mit dem Grossaufgebot der Kantonspolizei beim Bundesplatz sowie den mehrfachen Auf- forderungen zum (freiwilligen) Verlassen des Bundesplatzes (vgl. den Berichtsrap- port vom 19. Oktober 2020 zum Einsatzablauf, pag. 4 ff.) damit rechnen musste, dass eine Räumung gemacht wird – zumal er gemäss den Videoaufzeichnungen zur Räumung (pag. 251) erst ab ca. 04.30 Uhr von der Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer aus dem Boot bzw. von dem Eisenrohr gelöst wurde und spätes- tens ab ca. 03.30 Uhr wahrnehmen konnte, wie die Kantonspolizei andere Teil- nehmende der Kundgebung räumt (vgl. pag. 5). Das Boot, in welchem sich der Be- schuldigte angekettet hatte, sollte gemäss seinen Angaben die «extinction rebelli- on» und den Planeten, welcher in Gefahr ist, symbolisieren (pag. 280 Z. 16 f.; vgl. auch pag. 702 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte führte hierzu oberinstanzlich aus, man könne es [bzw. somit symbolisch den Planeten] nicht einfach verlassen, wenn es kompliziert werde. Die Ankettung an das Boot sei eine Repräsentation dieser Situa- tion gewesen (pag. 702 Z. 15 ff.). III. Rechtliche Würdigung
- Vorbringen des Beschuldigten 13.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung bemängelte das Urteil und schliesslich die Urteilsbegründung der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht. In ihrem Plädoyer brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, dass es bei der Handlung des Be- schuldigten bereits an der objektiven Tatbestandsmässigkeit fehle und deshalb ein Freispruch zu ergehen habe. Im Sinne einer Eventualbegründung machte die Ver- 9 teidigung geltend, bei der Handlung des Beschuldigten fehle es an der subjektiven Tatbestandsmässigkeit, der Rechtswidrigkeit sowie auch der Schuld (vgl. Audio- aufzeichnung, pag. 709). Diese Vorbringen werden nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben. 13.2 Fehlende Tatbestandsmässigkeit Die Verteidigung machte primär geltend, es handle sich bei der Auflösung bzw. der Räumung der Kundgebung um eine nichtige Amtshandlung. Das im damals gelten- den Kundgebungsreglement der Stadt Bern normierte Verbot für Kundgebungen während der Sessionswochen sei faktisch ein absolutes Verbot gewesen, was nichtig sei. So sei die ebenfalls im Kundgebungsreglement vorgesehene Ausnah- meregelung wirkungslos gewesen, da während Sessionen gerichtsnotorisch keine Ausnahmen bewilligt worden seien. Der vorliegende Fall sei etwa hinsichtlich der Bedeutsamkeit von Ort und Zeit der politischen Botschaft der Kundgebung ver- gleichbar mit demjenigen, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2011 vom 19. September 2011 zugrunde liege. Das Bundesgericht habe bereits in die- sem Urteil festgehalten, dass ein absolutes Verbot einer Kundgebung mit Art. 36 BV nicht vereinbar sei. Die Räumung der Kundgebung stelle einen offen- sichtlich unverhältnismässigen Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Beschuldigten dar und sei somit offensichtlich rechtswidrig. Folglich handle es sich um eine materiell nichtige Amtshandlung, weshalb die Tatbestandsmässigkeit bereits in objektiver Hinsicht zu verneinen sei (pag. 709). Werde die objektive Tatbestandsmässigkeit entgegen der Vorbringen der Verteidi- gung dennoch bejaht, so sei die subjektive Tatbestandsmässigkeit mangels Vorlie- gens eines (Eventual-)Vorsatzes zu verneinen. Damals habe man davon ausgehen dürfen, dass friedlichen Aktionen für das Klima wie «Rise up for Change» straf- rechtlich nicht geahndet würden. Es habe noch keine anderweitige bundesgerichtli- che Rechtsprechung gegeben. Sodann sei der Beschuldigte in anderen Kantonen für Klimaaktionen gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit freigespro- chen worden. Er habe sich in einem dem Vorsatz ausschliessenden Sachverhalt- sirrtum gemäss Art. 13 StGB befunden und sei (auch) daher freizusprechen. 13.3 Fehlende Rechtswidrigkeit Werde die Tatbestandsmässigkeit entgegen der Vorbringen der Verteidigung be- jaht, so sei (subeventualiter) der rechtfertigende Notstand zu bejahen. Zusammen- gefasst brachte die Verteidigung hierzu vor, es liege ein sogenannter Klimanot- stand vor, wobei von einer unmittelbaren Gefahr auszugehen sei. Weiter sei entge- gen der Vorinstanz die Subsidiarität des vom Beschuldigten gewählten Mittels zu bejahen, so seien Zeitpunkt und Ort der Aktion erforderlich gewesen. Für den Be- schuldigten sei die Symbolik des Bootes Ausdruck seiner persönlichen Überzeu- gung, wonach Menschen zusammenhalten müssten. Andere Mittel seien nicht er- sichtlich, die Gefahr sei nicht anders abwendbar gewesen. Auch stehe den Kli- maaktivistinnen und -aktivisten kein Rechtsweg offen, weshalb es notwendig ge- wesen sei und noch ist, auf andere Sachen auszuweichen. Insgesamt sei von ei- nem rechtfertigenden Notstand auszugehen. 10 Werde entgegen der Argumentation der Verteidigung der rechtfertigende Notstand verneint, so liege die Wahrung berechtigter Interessen vor, denn eine strikte Güter- abwägung falle zum Vorteil des Beschuldigten aus, weshalb (auch deshalb) ein Freispruch zu ergehen habe. 13.4 Grundrechte bzw. Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Einzelnen Soweit sich der Beschuldigte (bzw. seine Verteidigung) bei seiner Argumentation jeweils auch auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit beruft und seine Hand- lung deshalb nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung führen könne, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen unter dem Titel Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht (E. VI. hiernach) geprüft wer- den.
- Theoretische Grundlagen zur Hinderung einer Amtshandlung Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die inner- halb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Eine Hinderung gemäss Art. 286 StGB liegt vor, wenn die beschuldigte Person eine Amtshandlung ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchge- führt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Die Amtshand- lung muss nicht gänzlich verhindert werden. Es genügt, wenn die Tat die Aus- führung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 127 IV 115 E. 2). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48). Werden polizeiliche Anweisungen missachtet und wird auf derartige Weise verbal auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt Tatbestandsmässigkeit vor (HEIMGARTNER, in: Basler Kom- mentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 286 StGB). Eine Amtshandlung ist jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse der Behörde oder des Beamten liegt, das heisst grundsätzlich jede Betätigung in der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Funktion (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 9). Insgesamt bedarf es einer hinreichend konkreten Amtshandlung, die behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Das geschützte Rechtsgut ist die Amts- handlung selbst und damit das Funktionieren der staatlichen Organe. Der Tatbe- stand von Art. 286 StGB setzt dabei nicht voraus, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist. Die adressierte Person hat sich ihr zu unterziehen, sofern ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 E. 2.5.1). Soweit erforderlich erfolgen weitere theoretische Ausführungen im Rahmen der nachfolgenden Subsumtion der Kammer. 11
- Subsumtion der Kammer 15.1 Zur Amtshandlung und der Frage zu deren Nichtigkeit 15.1.1 Allgemeines zur Kognition des Gerichts Wiederholend ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 286 StGB nicht vor- aussetzt, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist. Die adressierte Person hat sich ihr zu unterziehen, sofern ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist (vgl. bereits E. 14 hiervor). Zur Kognition des Gerichts erwog die Vorinstanz sodann zutreffend was folgt (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 462; Hervorhebungen im Original): […] Das Gericht prüft eine Amtshandlung daher nicht au fond auf ihre Rechtmässigkeit, sondern nur auf Nichtigkeit. Es hat somit eine beschränkte Kognition (anders als beim spiegelbildlichen Tatbe- stand von Art. 312 StGB; vgl. IMHOF, Amtsmissbrauch: Polizist:innen vor Gericht, Risiko&Recht 01/2025, S. 49). Materielle Rechtsmängel wären aber immerhin bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 ff. zu Vor Art. 285; was auch für Art. 286 StGB gelten muss). Leidet die Amtshandlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was bereits die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeit vor- liegt, gelten die Kriterien des öffentlichen Rechts. Nichtigkeit besteht gemäss der dort vorherrschen- den Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (sog. Rechtssicherheitsprinzips). Nichtigkeit liegt gegebenenfalls bei sehr schwerwiegenden, ohne Weiteres erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern vor. Inhaltliche Mängel führen hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (HEIMGARTNER, a.a.O., N 18 zu Vor Art. 285 StGB; vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b m.w.H.), etwa dann, wenn sie eine Unterkategorie von Art. 10 Abs. 3 BV erfüllen (vgl. dazu IM- HOF, a.a.O., S. 54). Zu ergänzen ist, dass als Nichtigkeitsgründe vorab funktionelle und sachliche Un- zuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht fallen. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist damit zu prüfen, ob entweder der Räumungsauftrag an sich und/oder die Räumung der Kundgebung durch die Kantonspolizei einen besonders schwe- ren Mangel aufweisen und die Amtshandlung entsprechend an einem Nichtigkeits- grund leidet. 15.1.2 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Räumung des Bundesplatzes Der Bundesplatz stellt kein Bundesterritorium dar, weshalb Bewilligungen für Kundgebungen nicht von den Bundes-, sondern von den städtischen Behörden er- teilt werden. Eine sog. «Bannmeile» zum Schutz der Bundesbehörden, innert derer öffentliche Kundgebungen unzulässig sind, kennt das Bundesrecht nicht (THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, 2. Aufl. 2022, N 19 zu Art. 58 RVOG). 12 Gesetzliche Grundlage für Kundgebungen auf öffentlichem Grund der Stadt Bern ist das Kundgebungsreglement der Stadt Bern (KgR; SSSB 143.1). Per 1. Juli 2022 ist eine revidierte Fassung des KgR in Kraft getreten. Inhaltlich ist auf das im Tat- zeitpunkt geltende KgR und somit die Fassung per 1. September 2008 (nachfol- gend als aKgR bezeichnet) abzustellen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 aKgR ist für Kund- gebungen auf öffentlichem Grund eine vorgängige Bewilligung der Stadt Bern er- forderlich. Abs. 2 dieser Bestimmung führt aus, dass die Bewilligung erteilt wird, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Grundes zumutbar er- scheint. Mit Art. 6 des aKgR bestand (und besteht auch in der heute gültigen Fas- sung des KgR) eine Spezialregelung betreffend Kundgebungen auf dem Bundes- platz. Demnach galt während der Sessionswochen des eidgenössischen Parla- ments für die Zeit von Montag bis Freitag grundsätzlich ein Kundgebungsverbot (Art. 6 Abs. 1 Bst. a aKgR), wobei der Gemeinderat in Ausnahmefällen eine Kund- gebung bewilligen konnte (Art. 6 Abs. 2 aKgR). Gemäss dem kantonalen Polizeigesetz (PolG; BSG 551.1) entscheiden Gemein- den im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über die Rahmenbedingungen von Einsätzen bei sensiblen Ereignissen und Veranstaltungen wie namentlich Demonstrationen (Art. 45 Abs. 1 PolG). Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belan- ge, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel, fest (Art. 46 Abs. 1 PolG). Der Medienmitteilung der Stadt Bern vom 21. September 2020 ist zu entnehmen, dass der Gemeinderat (der Stadt Bern) als zuständige Behörde die Kundgebungs- teilnehmenden aufgefordert hatte, den Bundesplatz bis am Mittag des 22. Septem- bers 2020 (Dienstag) freizugeben (pag. 252). Dieser Aufforderung kamen die Teil- nehmenden der Kundgebung bekanntlich nicht nach, weshalb die Kantonspolizei von der Stadt Bern mit der Räumung beauftragt wurde. Somit war die Kantonspoli- zei sowohl örtlich als auch sachlich für die Räumung des Bundesplatzes zuständig. Bei den Mitarbeitenden der Kantonspolizei handelt es sich um Beamte i.S.v. Art. 286 StGB (Art. 110 Abs. 3 StGB; HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 4). 15.1.3 Art. 6 aKgR als gesetzliche Grundlage für den Räumungsauftrag Rechtliche Grundlagen Kundgebungen sind Versammlungen, mittels derer die Teilnehmenden ihre Anlie- gen an die Öffentlichkeit richten und denen im Vergleich zu anderen Versammlun- gen eine spezifische Appellfunktion zukommt. Das Bundesgericht verneint zwar ei- ne eigenständige verfassungsrechtliche Garantie der Demonstrationsfreiheit, aner- kennt jedoch, dass Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit (Art. 22 und 16 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ste- hen (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, S. 314 Rz. 1047 mit Verweis auf BGE 127 I 164 E. 3a; bestätigt in: BGE 148 I 33 E. 6.1 f.). Die Mei- nungs- und Versammlungsfreiheit werden durch Art. 17 und 19 der Verfassung des Kantons Bern (KV/BE; BSG 101.1), Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 19 und 21 13 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleistet. Massgebend sind dabei vorab Art. 16 und 22 BV beziehungsweise die dazugehörige Rechtsprechung, da die Garantien gemäss Art. 10 und 11 EMRK und Art. 19 und 21 UNO-Pakt II hinsichtlich Inhalts und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinausgehen (BGE 151 I 257 E. 4.1; BGE 147 I 161 E. 4.2). Dies gilt auch in Bezug auf Kundgebungen auf öffentlichem Grund (BGE 148 I 33 E. 6.2 mit weiteren Hin- weisen). Zu berücksichtigen ist, dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Zusam- menhang mit Demonstrationen einen über reine Abwehrrechte hinausgehenden Charakter erhalten und ein gewisses Leistungselement aufweisen. Die genannten Grundrechte gebieten in Grenzen, dass öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt oder unter Umständen anderes als das in Aussicht genommene Areal bereitgestellt wird, das dem Publizitätsbedürfnis der Veranstaltung in anderer Weise Rechnung trägt (etwa BGE 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3; 127 I 164 E. 3b; 124 I 267 E. 3a und d; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung besteht somit gestützt auf die Meinungs- und Versamm- lungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appell- wirkung öffentlichen Grund zu benützen. Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken jedoch in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen; 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.3.2 und 3.3.3, zur Publikation vorgesehen), was auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entspricht. Danach ist das Erfordernis einer Genehmi- gung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungs- und Versammlungs- freiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu er- greifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (zum Ganzen Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.2 mit Verweis auf die Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom
- Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.; Primov und weitere gegen Russ- land vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117; Sergey Kuznetsov gegen Russ- land vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42). Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom
- November 2025 E. 6.2.3). Art. 6 Abs. 1 aKgR stellte folglich eine Einschrän- kung dieser Grundrechte dar. Grundrechtseinschränkungen sind zulässig, wenn sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, verhältnismäs- 14 sig sind und den Kerngehalt der Grundrechte nicht antasten (Art. 36 BV, Art. 28 KV/BE). Subsumtion Für die Überprüfung, ob das aKgR bzw. Art. 6 aKgR den Anforderungen von Art. 36 BV genügt, kann auf die nachfolgenden korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 463 f.): Das Kundgebungsverbot nach Art. 6 aKgR, welches auch für die Kundgebung «Rise up for Change» vom 21. bis 23. September 2020 galt, muss den Voraussetzungen von Art. 36 BV standhalten. Dabei ist festzustellen, dass das Verbot mit dem aKgR in einem Gesetz im formellen Sinne erlassen wurde (zur Normenhierarchie und der Nomenklatur des Erlasses vgl. Art. 48 der Gemeindeordnung der Ein- wohnergemeinde Bern [GO; SSSB Nr. 101.1] i.V.m. Art. 50 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kan- tons Bern [GG; BSG 170.11.]). Angesichts der Normstufe waren auch schwerwiegende Grundrechts- eingriffe möglich (vgl. etwa BGE 147 I 478 E. 3.1.2). Mit Blick auf die Normdichte kann festgestellt werden, dass Art. 6 Abs. 1 aKgR klar und unzweideutig formuliert war: Kundgebungen auf dem Bun- desplatz sind während der Sessionswochen grundsätzlich nicht bewilligungsfähig. Das Verbot verfolgte in erster Linie das öffentliche Interesse, den Parlamentsdienst während der Ses- sionen, hier die Herbstsession 2020, vor Störungen zu schützen. Das Verbot erscheint zur Verfolgung des öffentlichen Interessens geeignet, erforderlich und angesichts der zeitlichen und örtlichen Be- schränkung, d.h. auf dem Bundesplatz während der Session, nicht offensichtlich unzumutbar (kritisch wohl Zumsteg, Demonstrationen in der Stadt Zürich, Diss. 2020, Rz. 285 ff.). Einerseits wäre es mög- lich gewesen, eine Ausnahmebewilligung des Gemeinderats zu beantragen, also den Rechtsweg zu beschreiten. Andererseits wären alternative Kundgebungsstandorte in der Nähe des Bundeshauses denkbar gewesen (vgl. pag. 252 ff.). Der Kerngehalt erscheint nicht verletzt zu sein. […] Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass das Kundgebungsverbot in der Woche vom 21. Sep- tember 2020 nicht nichtig war (vgl. dazu auch der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 323 vom 25. Oktober 2018 E. 6 ff.). Auch nach Ansicht der Kammer stellen die fraglichen Bestimmungen eine hinrei- chende gesetzliche Grundlage sowohl für die Bewilligungspflicht als auch für eine Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit dar. Ergänzend ist betreffend das öffentliche Interesse darauf hinzuweisen, dass das Verbot von Kundgebungen auf dem Bundesplatz dem Ziel diente, den Eidgenössi- schen Räten als gewählten Vertretern des Souveräns zu ermöglichen, in aller Frei- heit und ohne Druck zu tagen und ihnen ein weitgehend ungehinderter Zugang zum Parlamentsgebäude ermöglicht werden sollte. Darüber hinaus wurde durch das Verbot auch sichergestellt, dass Sitzungen im Parlamentsgebäude nicht durch Lärm von Kundgebungsteilnehmenden gestört wurden. Schliesslich sollte auch die ungehinderte Zufahrt von Polizei, Sanität und Feuerwehr gewährleistet werden, was ohne dieses Verbot nur bedingt oder mit erheblichen Einschränkungen mög- lich gewesen wäre, was je nach Ereignis im Parlamentsgebäude verheerende Auswirkungen haben könnte (gesundheitlicher Notfall, Brandausbruch, Bedrohung jeglicher Art; vgl. zum Ganzen THOMAS SÄGESSER, a.a.O., N 20 zu Art. 58 RVOG 15 mit Hinweis). Entsprechend galt das Verbot nur von Montag bis Freitag, nicht je- doch am Wochenende und es konnten Ausnahmen beantragt und bewilligt werden. Überdies konnten Kundgebungen so oder anders in unmittelbarer Nähe des Bun- desplatzes durchgeführt werden. Somit ist das damalige Verbot auch als verhält- nismässig zu qualifizieren. Die damals geltende Regelung gemäss Art. 6 aKgR ist nach der Grundrechtsprü- fung als rechtmässig zu qualifizieren. Damit einhergehend ist ein für die Nichtigkeit verlangter besonders schwerer Mangel zu verneinen. Der Vollständigkeit halber gilt anzumerken, dass der Beschuldigte aus dem von der Verteidigung erwähnten Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2011 vom 19. Septem- ber 2011 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da diesem eine andere Sachver- haltskonstellation zugrunde lag, ging es dort nämlich um die Nichtbewilligung einer Kundgebung. Vorliegend wurde bekanntlich gerade keine Bewilligung für die Kund- gebung beantragt. Entgegen der Verteidigung ist nicht notorisch, dass der Ge- meinderat der Stadt Bern nie Ausnahmen vom grundsätzlichen Kundgebungsver- bot während der Sessionswochen gewährt hatte und es sich bei Art. 6 aKgR fak- tisch um ein absolutes Verbot gehandelt hätte. Es kann an dieser Stelle bspw. auf THOMAS SÄGESSER, a.a.O., N 21 zu Art. 58 RVOG verwiesen werden. Überdies hat das Bundesgericht in seinem vorerwähnten Urteil nicht festgestellt, dass das Kund- gebungsverbot nichtig sei, sondern erachtete im konkreten Fall dessen Verhältnis- mässigkeit als nicht gegeben, weshalb die Kundgebung hätte bewilligt werden müssen (vgl. insb. E. 3.4 f. des Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2011 vom
- September 2011). 15.1.4 Anordnung der Räumung Wiederholend ist festzuhalten, dass die Kundgebung «Rise up for Change» nicht bewilligt wurde, wobei gar nicht um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 aKgR ersucht wurde. Das Bundesgericht hielt zur polizeilichen Auflösung einer nicht genehmigten Kund- gebung Folgendes fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom 13. Novem- ber 2025 E. 6.3.3; Hervorhebungen im Original): 6.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz ge- genüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, 41462/17, § 50; Frumkin gegen Russland vom 5. Ja- nuar 2016, Nr. 74568/12, § 97; Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikati- on vorgesehen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom
- April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von 16 der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ord- nung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinwei- sen). Gemäss Anzeigerapport vom 17. November 2020 (pag. 1 ff.) stellte die Kantonspo- lizei fest, dass am Montag, 21. September 2020, ab 04.30 Uhr ca. 500 Personen zum Bundesplatz strömten und diese Personen in der Folge den Bundesplatz be- setzten. Vor Ort hätten drei Ansprechpersonen der Kundgebung Kontakt mit der Kantonspolizei aufgenommen und erklärt, dass es sich um eine Aktion der Klimaju- gend handle und sie im Rahmen der Klimawoche den Bundesplatz nicht vor Freitag verlassen würden. In der Folge habe die Stadt Bern mit den Ansprechpersonen Kontakt aufgenommen, wobei die Verhandlungen negativ verlaufen seien (pag. 2). Betreffend die Verhandlungen ist der Medienmitteilung der Stadt Bern vom
- September 2020 zu entnehmen, dass die Kundgebungsteilnehmenden vom Gemeinderat der Stadt Bern aufgefordert wurden, ihre Kundgebung nach dem Wo- chenmarkt auf dem Waisenhausplatz fortzuführen und den Bundesplatz bis am Dienstagmittag, 22. September 2020, freizugeben (pag. 252 f.). Die Teilnehmenden der Aktion verharrten jedoch auf dem Bundesplatz und hielten die ihnen von den Stadtbehörden gestellten Fristen für eine freiwillige Beendigung der Besetzung des Bundesplatzes nicht ein, weshalb die Kantonspolizei den Auftrag erhielt, den Platz zu räumen (pag. 2). Die Kantonspolizei setzte die Räumung des Bundesplatzes in der Nacht zum Mittwoch, 23. September 2020, ab ca. 02.09 Uhr, um (pag. 4). Daraus folgt, dass die Stadt Bern die nicht bewilligte – aber friedliche (pag. 2) – Kundgebung während mehr als 45 Stunden tolerierte. Somit wurde den Kundge- bungsteilnehmenden ausreichend Gelegenheit geboten, ihre Meinung zu äussern. Es kann diesbezüglich auch auf den durch den Beschuldigten anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Online-Beitrag «Wir sind keine mani- pulierten Öko-Kommunisten!» verwiesen werden, wonach die Aktivistinnen und Ak- tivisten ihr Ziel erreicht hätten, obwohl sie eigentlich die ganze Woche hätten blei- ben wollen (pag. 328 f.). Zudem hatte die Stadt Bern die Kundgebungsteilnehmenden vorgängig aufgefor- dert, ihre Kundgebung auf einen anderen Platz zu verschieben bzw. ihnen angebo- ten, diese auf den Waisenhausplatz zu verschieben. Damit wurde den Kundge- bungsteilnehmenden der nächstgelegene grosse öffentliche Platz angeboten, wel- cher im Übrigen zusammen mit dem Bundes- und Bärenplatz den bedeutendsten öffentlichen Raum in der Berner Altstadt bildet (vgl. https://www.bern.ch/politik- und-verwaltung/stadtverwaltung/tvs/tiefbau/projekte/projekte-in-vorbereitung/umge- staltung-baeren-und-waisenhausplatz). Ferner befindet sich der Waisenhausplatz gar in Sichtweite zum Bundeshaus. 17 Hinzu kommt, dass die Kundgebungsteilnehmenden zugesichert hatten, den Bun- desplatz für die Durchführung des Wochenmarkts vom 22. September 2020 freizu- geben (pag. 252). Dies wurde jedoch, wie schon erwähnt, nur sehr beschränkt um- gesetzt. Überdies wurde der öffentliche Verkehr durch die Kundgebung (leicht) ein- geschränkt (pag. 310). Trotz des Ablaufs der vom Gemeinderat gesetzten Frist, der Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs sowie der mindestens nicht vollständi- gen Räumung des Bundesplatzes für den Wochenmarkt, wurde mit der Räumung des Bundesplatzes weiter zugewartet. Für den Entscheid zur Räumung gab es schliesslich polizeiliche Gründe wie die (Wiederherstellung der) öffentliche(n) Sicherheit und Ordnung (unbewilligte Kund- gebung mit Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs und Eingriff in die wirt- schaftlichen Interessen der Marktfahrenden). Überdies sollte der ungehinderte Par- lamentsbetrieb sichergestellt sowie übermässige Immissionen vermieden werden. Nicht zuletzt sollte auch eine rechtsgleiche Behandlung bzw. Benutzung des Bun- desplatzes sicherstellt werden, denn andere politische Kundgebungen wurden of- fenbar während der betroffenen Session nicht bewilligt (vgl. pag. 330). Entsprechend durfte der Gemeinderat der Stadt Bern die Räumung des Bundes- platzes anordnen, womit der Räumungsauftrag des Gemeinderats an die Kantons- polizei an keinem, für die Nichtigkeit verlangten, besonders schweren Mangel litt. 15.1.5 Durchführung der Räumung Die Kammer schliesst sich betreffend die Durchführung der Räumung den zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz an (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 465): […] Bevor eine Kundgebung durch unmittelbaren Zwang aufgelöst wird, ist dies den Kundgebungs- teilnehmenden – etwa über einen Lautsprecher – anzukündigen (ZUMSTEG, [Demonstrationen in der Stadt Zürich, Diss. 2020], N 319 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss Berichtsrapport vom 19. Oktober 2020 (pag. 4 ff.) räumte die Kantonspolizei den Bundes- platz, nachdem sie die Kundgebungsteilnehmenden wiederholt per Lautsprecher aufgefordert hatte, diesen zu verlassen. Die Durchsagen sind zuerst ohne und später mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB gemacht worden. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum bernischen Polizeigesetz, wonach eine automatische Verknüpfung von Wegweisung und Strafandrohung nicht verhältnismässig sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 10.4 f.). Die Kundgebungsteilnehmenden erhielten ausreichend Gelegenheit, den Bundes- platz freiwillig zu verlassen. Als den mündlichen Aufforderungen nicht Folge geleis- tet wurde, beschloss die Kantonspolizei, den Bundesplatz zu räumen, was den Kundgebungsteilnehmenden mittels Durchsage angekündigt wurde (vgl. pag. 5). Das kaskadenartige Vorgehen der Kantonspolizei ist vor diesem Hintergrund nicht zu bemängeln. Die zwangsweise Vollstreckung der Wegweisung beziehungsweise die zwangsweise Räumung als Mittel zur Durchsetzung des Kundgebungsverbots auf dem Bundesplatz nach Art. 6 aKgR war damit offensichtlich zulässig. 18 15.1.6 Fazit zur Amtshandlung und zur Frage zu deren Nichtigkeit Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein besonders schwerer Mangel vorlag bzw. vorliegt und sich entsprechend die Prüfung der weiteren Elemente, welche für eine Nichtigkeit gegeben sein müssten, erübrigt. 15.2 Zur Tathandlung des Erschwerens Die Kammer schliesst sich den zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Tathandlung des Erschwerens sowie der Subsumtion vollumfänglich an (S. 11 f. der Urteilsbegründung, pag. 465 f.): Als Hinderung einer Amtshandlung gilt grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträch- tigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97). Bei der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt (BGE 120 IV 136). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Täterschaft die Hand- lung einer Amtsperson ganz verunmöglicht; es genügt, dass sie deren Ausführung erschwert, verzö- gert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Allerdings ist ein Mindestmass an Intensität des Verhaltens vorausgesetzt; der blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt nicht. Das aktive Störverhalten bedarf mithin einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48). Auch der sog. passive Widerstand ist strafbar, setzt aber ein gewisses aktives Störverhalten voraus, welches die Amtshandlung auch tatsächlich erschwert. Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in ähnlichen Verhaltens- weisen bestehen. Vorausgesetzt wird somit ein gewisses Tätig-Werden (BGE 120 IV 136, 140; HEIM- GARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 286). Völlige Passivität ist nicht ausreichend (BGE 81 IV 325, 328). Der Tatbestand von Art. 286 StGB setzt sodann nicht voraus, dass die Amtshandlung zum Zeitpunkt, in dem der Täter die Hinde- rungshandlung begeht, bereits im Gange ist. Es genügt, dass die Amtshandlung (unmittelbar) bevor- steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.6.1. m.w.H.). Indem sich der Beschuldigte mit einem anderen Kundgebungsteilnehmenden in einem Metallrohr ver- kettete und die Berufsfeuerwehr dieses mit einem Winkelschleifer auftrennen musste, störte und ver- zögerte er die reibungslose Räumung des Bundesplatzes. Der Beschuldigte hat mit diesem Verketten nicht nur passiv gegen die Räumung aufbegehrt, sondern diese aktiv erschwert, Einsatzkräfte der Be- rufsfeuerwehr und der Kantonspolizei gebunden und so zusätzlichen Aufwand verursacht. Ausserdem war die bevorstehende Räumung spätestens mit dem Grossaufgebot der Kantonspolizei und der Ab- riegelung des Bundesplatzes klar vorhersehbar. Der Beschuldigte erfüllt damit den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung. 15.3 Zum Vorsatz Vorab kann wiederum auf die Vorinstanz verwiesen werden, welche die nachfol- genden allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz machte (S. 12 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 466): Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente bezie- hen. Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delik- ten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich 19 auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.1 m.w.H.). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das recht- lich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Errei- chung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.2 m.w.H.). Ergänzend ist festzuhalten was folgt: Die beschuldigte Person muss sich bewusst sein, dass es sich möglicherweise um einen Amtsträger handelt, der eine Amtshandlung durchführen möchte und sie muss diesen an dieser hindern wollen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 zu Art. 286 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Vorsatz bei Art. 286 StGB einzig durch die Annahme der völligen Unbeachtlichkeit des gehinderten Amtsaktes berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.4.3 mit Hinweis). Der Beschuldigte (und die weiteren Kundgebungsteilnehmenden) haben mehrere Fristen zum freiwilligen Verlassen des Bundesplatzes verstreichen lassen. Spätes- tens am Dienstagabend, 22. September 2020, war erkennbar, dass die Räumung der unbewilligten Kundgebung unmittelbar bevorstand. Der Beschuldigte bestätigte im oberinstanzlichen Verfahren explizit, die Anordnung der Räumung und die Räumung selbst mitbekommen zu haben (vgl. pag. 703 Z. 20). Dennoch kettete er sich in einem Boot an ein Eisenrohr an und musste von der Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer gelöst werden, damit die Kantonspolizei ihn schliesslich abführen konnte. Der Beschuldigte gab an, absichtlich nicht gegangen zu sein, da es ein symbolischer Akt gewesen sei (pag. 702 f.). Wie bereits vor erster Instanz machte er auch oberinstanzlich geltend, von der Verfassungswidrigkeit der Räumung des Bundesplatzes überzeugt gewesen zu sein und keine Zweifel an der Legitimität seiner Anwesenheit auf dem Bundesplatz gehabt zu haben (pag. 301 Ziff. 2.14. bzw. pag. 290 f. Ziff. 2.14.). Weiter führte er aus: «Mon objectif n’était pas de retarder l’évacuation, mais de renforcer le message de la manifestation, […]. Avec le recul, j’admets qu’il n’était pas indispensable de rester jusqu’à la toute dernière minute, mais dans les circonstances du moment, il ne m’est pas venu à l’esprit de faire autrement» (pag. 291 Rz. 2.14.). Die Verteidigung machte einen Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten geltend und verlangte auch deshalb einen Freispruch (vgl. E. 13 hiervor). Beim Sachverhaltsirrtum handelt es sich um einen Vorsatzmangel (BGE 134 II 33 E. 5.3 m.w.H.). Aus den Eingaben und den eigenen Vorbringen des Beschuldigten ergibt sich, dass er sich offensichtlich nicht nur für Klimaschutz, sondern auch für Menschenrechte interessiert und sich damit auseinandersetzt. Entsprechend muss- te ihm bereits aus theoretischer Sicht klar sein, dass Grundrechte nicht absolut gel- ten und eingeschränkt werden dürfen, was ohnehin als allgemein bekannt voraus- gesetzt werden kann. Wie zuvor dargelegt, lag keine nichtige Amtshandlung vor. Es handelte sich um eine unbewilligte Kundgebung, welche trotz Beeinträchtigung 20 der wirtschaftlichen Interessen Dritter, Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs etc. geduldet wurde und gar ein anderer grosser Platz in unmittelbarer Nähe für die Kundgebung angeboten wurde. Zunächst erfolgte die polizeiliche Aufforderung zum Verlassen des Bundesplatzes ohne Strafandrohung, anschliessend mit Strafandro- hung und erst dann wurde die effektive Räumung durch die Kantonspolizei vollzo- gen. Wie der Beschuldigte vor diesem Hintergrund dennoch von einer völligen Un- beachtlichkeit der Räumung ausgehen wollte, erschliesst sich der Kammer nicht und wurde auch nicht dargetan. Gemäss Argumentation der Verteidigung sei die zu beurteilende Handlung des Be- schuldigten in einer Zeit gewesen, in der man habe davon ausgehen dürfen, dass solche friedlichen Aktionen für das Klima strafrechtlich nicht geahndet würden. Ent- sprechend wird ein Erlaubnistatbestandsirrtum bzw. eine Putativrechtfertigung gel- tend gemacht. Putativrechtfertigung ist dem Sachverhaltsirrtum gleichgestellt und bezeichnet den Fall, dass der Täter irrigerweise einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse. Zwar handelt der Täter in dieser Konstellation nicht ohne tatbestandsmässigen Verwirklichungswillen. Jedoch richtet sich der Wille des Täters nicht auf die Ver- wirklichung von Unrecht, sondern auf die Ausübung eines Rechts, so dass es im Ergebnis gleich wie beim Sachverhaltsirrtum an dem für vorsätzliches Verhalten charakteristischen Handlungsunwert fehlt (zum Ganzen BGE 134 II 33 E. 5.3). Entgegen der Verteidigung konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass solche Aktionen straffrei wären. Am 13. Januar 2020 wurden Klimaaktivistinnen und -aktivisten durch das Bezirksgericht Lausanne für eine Aktion im Jahr 2018 von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs, der Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration sowie teilweise des Widersetzens der polizeilichen Aufforderung zum Verlassen der Bankfiliale zwar freigesprochen, was auf grosses mediales und öffentliches Interesse gestossen ist. Entsprechend war aber auch bekannt, dass dieses Urteil kritisiert und angefochten wurde. In dieser Sache fand die Berufungs- verhandlung am 22. September 2020 statt, worüber im Vorfeld wiederum in den Medien berichtet wurde und die Öffentlichkeit entsprechend in Kenntnis darüber war, dass der erstinstanzliche Freispruch überprüft wird und allenfalls ein Schuld- spruch resultieren könnte (siehe hierzu ANDRÉS PAYER, AJP 10/2021, S. 1315 so- wie Fn. 7 und 8). Folglich kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die zwei vom Beschuldigten eingereichten Urteile der Kantone Zürich und Genf, mittels welchen er im Zusammenhang mit anderen Klimaaktionen freigesprochen wurde (vgl. pag. 725 ff.), vermögen keinen Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten bzw. keine Putiativrechtfertigung zu begründen. Beide Freisprüche erfolgten erst nach dem fraglichen Anketten des Beschuldigten anlässlich der Kundgebung «Rise up for Change», weshalb er sich nicht darauf berufen kann (zumal mindestens eines dieser Strafverfahren gemäss Aussage des Beschuldig- ten beim Bundesgericht hängig ist, vgl. pag. 700 Z. 19 ff.). Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte wissentlich und willent- lich die Räumung (d.h. die Amtshandlung) erschwerte, indem er sich im Boot an das Eisenrohr ankettete. Er handelte somit vorsätzlich und kann sich nicht auf ei- nen den Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtum berufen. 21
- Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 16.1 Vorbemerkung Es ist daran zu erinnern, dass dem Beschuldigten nicht die Teilnahme an einer un- bewilligten Kundgebung, sondern das Anketten in einem Boot zwecks Erschwerens der Räumung des Bundesplatzes durch die Kantonspolizei vorgeworfen wird. Folg- lich gilt zu prüfen, ob für dieses tatbestandsmässige Handeln ein Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgrund vorliegt. 16.2 Rechtfertigender Notstand gemäss Art. 17 StGB (Notstand und Notstandshilfe) Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat be- geht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittel- baren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Art. 17 StGB umfasst nur Handlungen zum Schutz individueller Rechtsgüter und nicht solche zum Schutz kollektiver Interessen (BGE 147 IV 297 Regeste b). Ferner ist eine unmittelbare Gefahr erforderlich. Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss, oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein; es gilt absolute Subsidiarität (NIGGLI/ GÖHLICH, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 14 und 16 zu Art. 17 StGB). Fraglich ist, ob die vorliegende Handlung des Beschuldigten in den Anwendungs- bereich von Art. 17 StGB fällt. Das Bundesgericht verneinte im Leitentscheid BGE 147 IV 297 ganz grundsätzlich die Anwendbarkeit des Rechtfertigungsgrundes von Art. 17 StGB im Zusammen- hang mit einer Aktion von Klimaaktivistinnen und -aktivisten. Es hielt fest, dass kei- ne konkreten Individualinteressen betroffen seien, sondern die Klimaaktivistinnen und -aktivisten vielmehr versucht hätten, ein nicht notstandsfähiges kollektives In- teresse zu verteidigen (BGE 147 IV 297 E. 2.5), was von ANDREAS NOLL harsch kri- tisiert wird (ANDREAS NOLL, Protestaktionen und klimaspezifische Rechtfertigungs- gründe, 1. Aufl. 2022, S. 57 f.). Auch WOLFGANG WOHLERS führte aus, dass bezo- gen auf die Klimaprotestaktionen nicht auf das überindividuelle Rechtsgut eines in- takten Klimas beziehungsweise intakter Umweltbedingungen abgestellt werden könne, jedoch die körperliche Integrität und das Eigentum der durch die Klimaver- änderung und hieraus resultierender Wetterereignisse (Überschwemmungen, Dür- ren, Felsstürze, etc.) bedrohten Menschen in Betracht kämen (WOLFGANG WOHL- ERS, Klimaproteste: strafwürdiges Unrecht oder gerechtfertigter ziviler Ungehor- sam?, ZStrR 142/2024, S. 258 ff., S. 280). Nach Auffassung der Kammer scheitert der Rechtfertigungsgrund von Art. 17 StGB vorliegend ebenfalls bereits am Vorlie- gen von Individualrechtsgütern, da mit der Kundgebung insbesondere die eid- genössischen Räte für das CO2-Gesetz sensibilisiert und nicht konkrete Individua- linteressen geschützt werden sollten, was folglich auch für die dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Handlung gelten muss. Selbst wenn dies in Übereinstim- 22 mung mit der kritischen Lehre anders beurteilt werden würde, so ist im Sinne einer Eventualbegründung festzuhalten was folgt: Für die Anwendbarkeit von Art. 17 StGB ist ferner – wie bereits eingangs erwähnt – das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr erforderlich. Während in der Literatur das Vorliegen einer solchen, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr sicher abzuweh- renden Situation in Bezug auf die Klimakrise bejaht wird, hat das Bundesgericht das Vorliegen einer notstandsrelevanten Gefahrenlage verneint (WOHLERS, a.a.O. S. 281 f.; BGE 147 IV 297 E. 2.3.3 ff.). Ob vorliegend eine unmittelbare Gefahr zu bejahen ist, kann offengelassen wer- den, da der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 17 StGB mindestens am Erfordernis der nicht anders abwendbaren Gefahr scheitert. So gilt beim Notstand strikte Sub- sidiarität, d.h. das gewählte Mittel muss das mildeste aller tauglichen Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden. Dem Beschuldigten wird strafrechtlich nicht die Teilnahme an der Kundgebung, sondern das Anketten am Eisenrohr im Boot und damit die Erschwerung der Räu- mung vorgeworfen. Die Kammer hat weder zu beurteilen, ob eine Kundgebung auf dem Bundesplatz ein taugliches Mittel für die Gefahrenabwehr darstellt noch, ob es sich um das mildeste aller tauglichen Mittel handelt. Die Kundgebung «Rise up for Change» konnte während mehr als 45 Stunden durchgeführt werden und erlangte dabei die gesuchte mediale Aufmerksamkeit (etwa pag. 309 f.). Ferner nahmen auch die Parlamentarierinnen und Parlamentarier Kenntnis vom Anliegen der Kundgebungsteilnehmenden. Damit war – wie im Zeitungsbericht vom 23. Septem- ber 2020 explizit erwähnt – das Ziel der Kundgebung bereits nach der Hälfte der für die Kundgebung geplanten Zeit erreicht (pag. 328 f.). Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass selbst der Beschuldigte – wenn auch im Nachhinein – es nicht als unbedingt notwendig erachtete, bis zur allerletzten Minute zu verblei- ben (pag. 301 Ziff. 2.14. bzw. pag. 290 f. Ziff. 2.14.). Damit ist bereits dem Verblei- ben auf dem Bundesplatz an sich nach den polizeilichen Aufforderungen, den Bun- desplatz zu verlassen, die Tauglichkeit als Mittel zur Gefahrenabwehr abzuspre- chen. Das gilt umso mehr für das dem Beschuldigten strafrechtlich vorgeworfene Anketten am Eisenrohr im Boot und dadurch Erschweren der Räumung des Bun- desplatzes. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, es habe sich um einen symbolischen Akt gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass nach An- sicht der Kammer bereits das Verbleiben im Boot ohne das Anketten an ein Eisen- rohr für die Symbolik ausgereicht hätte. Ein Anketten an ein Eisenrohr in einem Boot, um die (rechtmässige) Räumung durch die Kantonspolizei zu erschweren, ist kein taugliches Mittel, um Gefahren der Klimakrise zu vermeiden bzw. abzuwen- den. Daraus folgt, dass vorliegend Art. 17 StGB (Notstand und Notstandshilfe) nament- lich mangels Vorliegens einer nicht anders abwendbaren Gefahr nicht zur Anwen- dung gelangt. 16.3 Weitere Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe Nach Auffassung der Verteidigung sei zumindest der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zu bejahen. 23 Nach heute wohl als herrschend zu bezeichnender Auffassung kommt eine Recht- fertigung über den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berech- tigter Interessen (auch als «Wahrnehmung berechtigter Interessen» bezeichnet; vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.3) in Betracht, wenn Rechtsgüter bzw. Interessen der All- gemeinheit geschützt werden sollen oder aber ein sozial erwünschter Zustand erst hergestellt werden soll (WOHLERS, a.a.O., S. 284 mit weiteren Verweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann dieser Rechtfertigungsgrund nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1 m.w.H.). Es gilt somit der Grundsatz der absoluten Subsidiarität (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). WOHLERS führt hierzu aus, dass das infrage stehende Handeln entweder den einzig möglichen Weg dar- stellen muss, um das infrage stehende Interesse zu wahren, oder alternative Hand- lungsoptionen müssen mit (noch) grösseren Einschränkungen für Dritte einherge- hen und/oder in ihrer Abwehrfähigkeit deutlich zurückbleiben. Eine Rechtfertigung scheidet mit anderen Worten aus, wenn es andere, weniger eingriffsintensive Mittel gibt, mit denen das Ziel erreicht werden kann (WOHLERS, a.a.O., S. 287). Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 17 StGB dargelegt (E. 16.2 hiervor), ist die Subsidiarität der Handlung des Beschuldigten (Anketten am Eisenrohr und dadurch Erschweren der Räumung) zu verneinen. Im Übrigen sind auch keine anderen Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschluss- gründe ersichtlich.
- Fazit Der Beschuldigte hat sich der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung
- Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung, zum Strafrahmen und zur Strafart kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 468 f.).
- Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB Die Verteidigung argumentierte, dass der Beschuldigte gesamtheitliche und nicht persönliche egoistische Interessen verfolgt habe. Das Anketten am Boot sei ein symbolischer Akt gewesen. Werde der Beschuldigte schuldig gesprochen, so müs- se zumindest über die Anwendung von Art. 52 StGB der Rechtsprechung des EGMR nachgekommen werden (pag. 709; vgl. auch der Beschuldigte selbst vor der Vorinstanz, pag. 297 und 301 bzw. pag. 287 und 291). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ 24 erfüllt sein. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Art. 52 StGB kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Ge- setzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tat- folgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 52 StGB zwingender Natur (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.). Der Begriff der Tatfolgen um- fasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter ver- schuldeten Auswirkungen der Tat (TRECHSEL/KELLER, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N 2 zu Art. 52 StGB). Im Urteil 6B_1491/2022 vom 12. Februar 2026 hat sich das Bundesgericht mit einer Sitz- bzw. Strassenblockade (wobei sich die Aktivistinnen und Aktivisten ineinander verkeilten) anlässlich einer unbewilligten Klimademonstration befasst, welche zu Verkehrseinschränkungen führte. Das Bundesgericht verneinte die An- wendbarkeit von Art. 52 StGB, wobei es zur Begründung ausführte, dass die Be- schwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, anlässlich einer legalen Kundge- bung auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen (E. 8.3.2). Vorliegend hätte der Be- schuldigte die Möglichkeit gehabt, nach über 45 Stunden andauernder Kundge- bung, welche gemäss Wahrnehmung der Kundgebungsteilnehmenden (inkl. des Beschuldigten selbst) bereits zum Ziel geführt hatte, der Aufforderung der Polizei Folge zu leisten. Bereits aus diesem Grund ist die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB zu verneinen. Wird nun noch die konkrete Tathandlung berücksichtigt, wird offen- sichtlich, dass nicht von geringfügigen Tatfolgen auszugehen ist: Der Beschuldigte musste aufgrund seiner Ankettung an ein Eisenrohr mit grossem Aufwand durch die Berufsfeuerwehr befreit und schliesslich durch die Kantonspoli- zei abgeführt werden. Gemäss den aktenkundigen Videoaufnahmen waren mehre- re Mitarbeitende der Berufsfeuerwehr ab ca. 04.30 Uhr beschäftigt, die Ankettung des Beschuldigten mittels Winkelschleifer zu lösen, bis er um ca. 04.40 Uhr von Mitarbeitenden der Kantonspolizei weggetragen werden konnte (pag. 251). Es wa- ren also während ca. 10 Minuten mehrere Personen damit beschäftigt, den Be- schuldigten von der Ankettung zu lösen. Da wie erwähnt für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB sowohl die Tatfolgen als auch die Schuldfolgen geringfügig sein müssen, erübrigen sich Ausführungen zu den Schuldfolgen.
- Tatkomponenten 20.1 Objektive Tatkomponenten Die Kammer schliesst sich den nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz zu den objektiven Tatkomponenten vollumfänglich an (S. 15 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 469): Die Hinderung der Amtshandlung hat mehrere Minuten gedauert. Verschuldenserhöhend ist das ver- wendete Tatmittel, das Verketten in einem Metallrohr, zu werten. Es mussten Kräfte der Berufsfeuer- wehr gebunden und das Rohr mit einem Winkelschleifer aufgetrennt werden. Mit seinem Verhalten 25 hat der Beschuldigte einen bedeutend grösseren Zusatzaufwand für die Behörden verursacht, als wenn er sich beispielsweise lediglich mit seiner Körperkraft mit weiteren Demonstrierenden verhakt hätte. Auch wenn sich der Beschuldigte ansonsten weitergehend lediglich passiv verhielt, hat er im Rahmen der erdenklichen Tatbestandsvarianten die Kantonspolizei mit seinem Vorgehen besonders intensiv gehindert. Schliesslich ist auch keine offensichtlich rechtsfehlerhafte Amtshandlung, die sich u.U. verschuldensmindernd auswirken könnte, erkennbar (vgl. dazu Ziff. IV./1.1.2. der Urteilsbegrün- dung). Für die Begründung, weshalb keine offensichtlich rechtsfehlerhafte Amtshandlung vorliegt, wird auf E. 15.1 hiervor verwiesen. Das objektive Tatverschulden ist gera- de noch im leichten Bereich zu verorten, weshalb die Kammer 10 Tagessätze als angemessen erachtet. 20.2 Subjektive Tatkomponenten Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten erwog die Vorinstanz (S. 15 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 469): Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte beabsichtig- te mit der Teilnahme an der Kundgebung «Rise up for Change» auf die politische Verantwortung hin- zuweisen, schnelle und geeignete Massnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen, und übte damit seine politischen Rechte aus. Mit seinem Begehren steht er nicht nur für seine persönlichen (egoisti- schen) Interessen und Belange ein, sondern für ein Thema, welches die Gesamtbevölkerung betrifft. Die Beharrlichkeit des Beschuldigten lässt sich insoweit verstehen, als aus seiner Warte betrachtet, griffige Massnahmenpakete fehlen und die politischen Prozesse zu zögerlich verlaufen. Der Beschul- digte verfolgt sowohl mit der generellen Absicht, seine politischen Rechte auszuüben, als auch kon- kret auf den Klimawandel hinzuweisen, durchaus legitime Ziele – jedoch mit illegitimen Mitteln. Insge- samt wirken sich die Beweggründe des Beschuldigten verschuldensmindernd aus. Gleichwohl wäre die Rechtsgutsverletzung vermeidbar gewesen. So hätte der Beschuldigte einer der vorangehenden Wegweisungen Folge leisten und den Bundesplatz (straffrei) verlassen können. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen, mit folgender Ergän- zung zu den Beweggründen: Der Beschuldigte engagiert sich im Bereich des Klimas bzw. Klimaschutzes seit Jahren sowohl beruflich als auch privat (vgl. etwa pag. 699 f. und pag. 704 ff.) und schaffte mit dem Verbleiben im Boot einen symbolischen Akt, wenn er auch mit dem Anketten an ein Eisenrohr übers Ziel hinausschoss. Insgesamt wertet die Kammer die Beweggründe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als leicht ver- schuldensmindernd und die Einsatzstrafe ist auf 8 Tagessätze zu reduzieren. 20.3 Fazit Tatkomponenten Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten resultiert eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen.
- Strafmilderung gemäss Art. 48 Bst. e StGB Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürf- nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dabei wird grundsätzlich an die Ver- jährungsfrist angeknüpft und eine Strafmilderung gewährt, wenn zwei Drittel der 26 Verjährungsfrist verstrichen sind (etwa BGE 140 IV 145 E. 3.1 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4; TRECH- SEL/SEELMANN, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N 24 zu Art. 48 StGB). Für den Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung sieben Jahre (Art. 286 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. d StGB). Seit der Tat sind fünfeinhalb Jahre und damit mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist vergangen. Da sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. Strafregisterauszug pag. 561, in welchem er nicht ver- zeichnet ist), ist die Strafe in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB auf 5 Tagessätze zu mildern.
- Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er ein Masterstudium im Bereich I.________ absolvierte (pag. 705 Z. 27 f.). Im Urteilszeitpunkt arbeitete er bei der Genossenschaft G.________ (pag. 714 f. und pag. 699 Z. 24 ff.) und dem Verein H.________ (pag. 712 f. und pag. 699 Z. 27 ff.). Gemäss eigenen Angaben engagiert er sich zudem in anderen Vereinen und ist in der Gesellschaft sehr aktiv (pag. 700 Z. 32 ff). Laut Strafregisterauszug vom 13. März 2026 hat der Beschuldigte keine Vor- strafen und es sind auch keine anderen Strafverfahren hängig (pag. 561). Aller- dings wurde gegen den Beschuldigten in den Kantonen Genf und Zürich je ein Strafverfahren aufgrund anderer Klimaaktionen geführt (vgl. pag. 721 ff.). Erstin- stanzlich wurde er in beiden Fällen freigesprochen (vgl. pag. 725 ff.), wobei aber gemäss Angaben des Beschuldigten zumindest das Verfahren aus dem Kanton Zürich beim Bundesgericht hängig sei (vgl. pag. 700 Z. 29 ff.). Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu gewich- ten. Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte grundsätzlich kooperativ verhielt. Er anerkannte (im Laufe des Strafverfahrens) den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, stellte jedoch die Rechtmässigkeit der Räumung der Kundgebung und der sich für ihn daraus erge- benden rechtlichen Konsequenzen in Frage bzw. erachtete sein Handeln als rechtmässig. Dies ist neutral zu werten, mithin sind keine Gründe für eine Strafmil- derung oder Straferhöhung ersichtlich. Schliesslich ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten nicht auszumachen. Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass die Täterkomponenten neutral zu werten sind.
- Fazit Insgesamt resultiert für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen. 27
- Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielte im erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt ab/seit September 2024 ein jährliches Einkommen von CHF 85'600.00 brutto (pag. 279 Z. 31 f.). Ge- stützt darauf sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20 % setz- te die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes auf CHF 130.00 fest (S. 16 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 470). Gemäss der im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen des Beschuldigten sowie seinen Aussagen erzielt er aktuell ein monatliches Einkommen von ca. CHF 3'500.00 netto (pag. 712 ff. und pag. 700 Z. 10 f.). Folglich haben sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil massgeblich verändert, was sich auf die Höhe des Tagessatzes auswirkt. Entsprechend sowie wiederum unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20 % wird die Höhe des Ta- gessatzes auf CHF 90.00 festgesetzt.
- Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verur- teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs sprechen würden. Zudem kommt vorliegend mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot ohnehin ausschliesslich eine bedingte Strafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren in Betracht. Entsprechend ist dem Beschuldig- ten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
- Anrechnung der Polizeihaft Betreffend die Anrechnung der Polizeihaft schliesst sich die Kammer den zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz an (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 470 f.): Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfah- rens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Der Freiheitsentzug wird ab einer Dauer von drei Stunden angerechnet (BGE 124 IV 269 E. 4). Der Beschuldigte wurde am 23. September 2020 um 04:43 Uhr angehalten (pag. 2), zum Kontrollzelt getragen und anschliessend in den Fernhalte- und Warteraum überführt, wo er um 07:45 Uhr entlas- 28 sen wurde. Die Dauer des Freiheitsentzugs hat damit die Schwelle von drei Stunden überschritten. Dem Beschuldigten ist damit ein Tag an die Strafe anzurechnen.
- Konkretes Strafmass Es wird eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 90.00 ausgesprochen. Die Poli- zeihaft wird im Umfang von 1 Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet. Der Voll- zug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. V. Genugtuung
- Anträge und Vorbringen des Beschuldigten Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte geltend, dass die Polizei- haft eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 10 und 11 EMRK darstelle und verwies auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Arnold und Marthaler gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2023, No. 77686/16 (pag. 303 Ziff. 2.23. bzw. 293 Ziff. 2.23.). Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung sodann, es sei festzustellen, dass die vorläu- fige Festnahme des Beschuldigten Art. 5 EMRK verletzt habe (vgl. bereits E. 5 und 7 hiervor). Überdies beantragte er für die dreistündige vorläufige Festnahme eine Genugtuung von CHF 1'000.00, eventualiter CHF 50.00, zzgl. Zins seit dem
- September 2020. Die Verteidigung argumentierte, es sei von Anfang an klar gewesen, dass keine besonderen Haftgründe vorliegen würden. Eine vorläufige Festnahme sei entgegen der Vorinstanz nicht zwecks Fernhaltung notwendig ge- wesen. Weiter sei die Identität des Beschuldigten bereits um 04.43 Uhr geklärt ge- wesen und er hätte später für eine Einvernahme vorgeladen werden können. Wes- halb eine unmittelbare Einvernahme aus polizeitaktischer Sicht erforderlich gewe- sen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich verwies die Verteidigung ebenfalls auf das Urteil des EGMR Arnold und Marthaler gegen die Schweiz vom
- Dezember 2023, No. 77686/16 (pag. 709).
- Würdigung der Kammer Die rechtlichen Grundlagen zu einer Genugtuung hat die Vorinstanz zutreffend wie folgt dargelegt (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 472): Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO ist eine Haftanordnung namentlich, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich war. Ergänzend ist festzuhalten, dass Art. 431 StPO einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ab- geleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung u.a. bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen gewährleistet (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 431 StPO). Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach dem Lösen seiner Ankettung an ein Eisenrohr in einem Boot von der Kantonspolizei zum Kon- 29 trollzelt getragen werden musste und dort entschieden wurde, dass der Beschuldig- te zwecks Einvernahme in den FWR (Fernhalte- und Warteraum; vgl. pag. 9) über- führt wird (pag. 2), wobei gemäss Anhaltekarte im FWR auch die Personenkontrolle durchgeführt wurde (pag. 248). Überdies wurde auf dem Blatt «FWR» angekreuzt, dass der Beschuldigte zwecks vorläufiger Festnahme wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und Hinderung einer Amtshandlung in den FWR verbracht wurde (pag. 9), was gestützt auf Art. 217 Abs. 1 Bst. a StPO rechtmässig ist. Im FWR wurde mit dem Beschuldigten um 07.10 Uhr eine formelle, handschriftlich protokollierte Einvernahme durchgeführt, wobei die Einvernahme in die französi- sche Sprache übersetzt wurde (pag. 11). Anschliessend wurde dem Beschuldigten mit schriftlicher Fernhalteverfügung untersagt, das Gebiet der Innenstadt bis am
- September 2020, 08.00 Uhr zu betreten (pag. 2). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine tatnahe Einvernahme des Beschul- digten aus polizeitaktischer Sicht für die Sachverhaltsabklärung rund um die Klima- kundgebung vom 21. bis 23. September 2020 angezeigt war (S. 18 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 472). Eine reine Anhaltung zwecks Feststellung der Identität wäre vorliegend nicht sachdienlich gewesen. Zudem war das gewählte Vorgehen der Polizei deutlich effizienter, als wenn der Beschuldigte im Nachgang für eine Einvernahme hätte vorgeladen werden müssen und diente damit auch dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die vorläufige Festnahme des Beschuldigten wurde somit zwecks Personenkontrol- le und Einvernahme angeordnet, nicht jedoch, um ihn vom Bundesplatz fernzuhal- ten. Es handelt sich vorliegend entsprechend auch um eine andere Konstellation als im von der Verteidigung herangezogenen Urteil des EGMR. Dass die Perso- nenkontrolle und formelle Einvernahme eine gewisse Zeit in Anspruch nahmen, ist mit der Vielzahl der damals vorläufig festgenommenen Personen (vgl. Berichtsrap- port, wonach im Zeitpunkt der Mitteilung der Räumung noch rund 200 Aktivistinnen und Aktivisten auf dem Bundesplatz waren, pag. 5) sowie dem Umstand, dass eine der französischen Sprache mächtige Person die Einvernahme mit dem Beschuldig- ten durchführen musste, erklärbar und nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung von Art. 5 EMRK zu er- kennen ist und die Voraussetzungen für eine Genugtuung nicht erfüllt sind. VI. Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht Die Verteidigung machte schliesslich geltend, dass im Falle eines Schuldspruchs die Grundrechtskonformität zu prüfen sei. Im Wesentlichen erblickte die Verteidi- gung in der Räumung der Kundgebung (vor Freitag, dem 25. September 2020, an welchem die Schlussabstimmung über das CO2-Gesetz stattfand) einen Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, welcher nicht gerechtfertigt bzw. nicht verhältnismässig gewesen sei. Die Argumentation der Vorinstanz im Zusammen- hang mit dem «chilling effect», wonach eine Abschreckungswirkung durch die Geldstrafe zu verneinen sei, verfange nicht. Der «chilling effect» der Strafverfahren im Zusammenhang mit Klimaaktionen sei offensichtlich; Aktionen für das Klima fänden heute kaum bis gar nicht mehr statt (pag. 709). 30 Die Kundgebung «Rise up for Change», welche vom 21. bis 23. September 2020 auf dem Bundesplatz stattfand, ist friedlich verlaufen. Sie fällt damit in den sachli- chen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Allerdings ist dies letztlich gar nicht entscheidend, da der Beschuldigte vorliegend nicht aufgrund seiner Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung schuldig gesprochen und verurteilt wird. Der Schuldspruch und die Verurteilung ergehen, da er sich bei der Räumung der Kund- gebung an ein Eisenrohr in einem Boot ankettete und somit die Räumung durch die Kantonspolizei erschwerte. Das Anketten vor Ort wird von den Grundrechten der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht umfasst. Entsprechend ist auch kein «chilling effect» durch diese Verurteilung ersichtlich, mithin kollidieren weder der Schuldspruch noch die Sanktion mit übergeordnetem Recht. VII. Kosten und Entschädigung
- Verfahrenskosten 30.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteils- mässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit al- lerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem en- gen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hin- sichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt wer- den. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollstän- digen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im frei- sprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2). Die Vorinstanz auferlegte die gesamten Verfahrenskosten dem Beschuldigten, wo- bei sie zutreffend erwog was folgt (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 471): Ein Anklagepunkt wird vorliegend infolge Verjährung eingestellt, betreffend denselben Lebenssach- verhalt erfolgte allerdings auch ein Schuldspruch. Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens stand der Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung. Da für den eingestellten Anklagepunkt keine separaten bzw. zusätzlichen Untersuchungshandlungen getätigt worden sind und beide Anklagepunkte in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, ist für die Verfahrenseinstellung keine Ausscheidung von Verfahrenskosten vorzunehmen. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'320.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 31 30.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch. Das erst- instanzliche Urteil wurde lediglich hinsichtlich der Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe zu seinen Gunsten abgeändert. Dabei handelt es sich um eine unwe- sentliche Abänderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO und rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Folglich sowie zufolge seines Unterlie- gens sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'800.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), dem Beschul- digten zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die Höhe des Tagessatzes im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz tiefer ausgefallen ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Abänderung i.e.S., sondern dies ist auf eine massgebliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt zurückzuführen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StPO) und wirkt sich nicht auf die Auferlegung der Verfahrenskosten aus.
- Entschädigung der privaten Verteidigung Der Kostenverlegung folgend ist weder für das erst- noch oberinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 32 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 24. September 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen, angeblich begangen am 23. September 2020 in Bern, infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. September 2020 in Bern und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 51, 286 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt:
- zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 450.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz an die Geldstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
- zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'320.00.
- zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'800.00 Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 33 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 25 270 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2026 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Gutmann, Oberrichter Sarbach Gerichtsschreiberin Hänni Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 24. September 2024 (PEN 21 1119)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 24. September 2024 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 429 ff.; Hervorhebungen im Original): Der Gerichtspräsident erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 23. September 2020 in Bern wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. September 2020 in Bern und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 51, 286 Abs. 1 StGB, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 1'040.00. Die vorläufige Festnahme vom 23. September 2020 wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Strafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den gesamten Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwalt- schaft von CHF 500.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1'800.00 und Auslagen des Gerichts (Zeugengeld) von CHF 20.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'320.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'720.00. III. Weiter wird verfügt: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
3 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), neu vertei- digt durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 26. September 2024 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 439). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Mai 2025 (pag. 455 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 478 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 18. Juni 2025 focht Rechts- anwältin B.________ für den Beschuldigten den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (pag. 483 ff.). Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 wurde von der Berufungserklärung des Beschul- digten Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde der Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) Gelegen- heit gegeben, Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintre- ten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (pag. 491 f.). Die General- staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. Juni 2025 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 494 f.), wovon mit Verfügung vom 30. Juni 2025 Kenntnis genommen und dem Beschuldigten gegeben wurde (pag. 496 f.). Gleichzeitig wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht ge- nommen und dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme zum beabsichtigten Vor- gehen gesetzt. Nachdem sich der Beschuldigte am 2. Juli 2025 nicht mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatte (pag. 499), wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2025 mitgeteilt, dass ein mündliches Verfahren durchgeführt wird (pag. 505 f.). Mit Vorladung vom 23. Oktober 2025 wurde die Berufungsverhandlung auf den
10. März 2026 angesetzt (pag. 539 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten kündig- te am 20. November 2025 für die Berufungsverhandlung diverse Zuschauerinnnen und Zuschauer an und beantragte daher die Verlegung der Berufungsverhandlung in einen grösseren Gerichtssaal oder ansonsten das Ausweichen auf einen ande- ren Verhandlungstermin (pag. 547). Da ein Wechsel in einen grösseren Gerichts- saal nicht möglich war, wurde ein neuer Verhandlungstermin vereinbart (pag. 548 f.). Die Vorladung für die neu am 23. März 2026 angesetzte Berufungs- verhandlung erging am 28. November 2025 (pag. 550 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 23. März 2026 statt (pag. 696 ff.). 3. Antrag auf Verfahrensvereinigung Mit Eingabe vom 3. September 2025 (pag. 508 ff.) beantragte die Verteidigung des Beschuldigten, das Berufungsverfahren des Beschuldigten sei mit dem Berufungs- verfahren von C.________ (SK 25 269) sowie demjenigen von D.________ (SK 24
61) zu vereinigen. Diesen Antrag wies die Kammer mit begründetem Beschluss vom 15. September 2025 ab (pag. 519 ff.).
4 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (datierend vom 13. März 2026; pag. 561) sowie ein aktueller Bericht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ein- geholt (vgl. pag. 554). Der Beschuldigte zog es vor, der Kammer mit E-Mail vom
22. Januar 2026 Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, an- statt den Termin bei der E.________ Polizei wahrzunehmen (pag. 555 ff.). Mit Eingabe vom 17. März 2026 reichte die Verteidigung des Beschuldigten mehre- re Dokumente (Berichte, Gutachten sowie eine Pressemitteilung) ein und beantrag- te, diese seien zu den Akten zu erkennen (pag. 569 ff.). Diese Beweisanträge wur- den mit Verfügung vom 18. März 2026 gutgeheissen (pag. 694 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung des Beschuldigten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und zwei Arbeits- verträge (pag. 710 ff.) sowie zwei Urteile gegen den Beschuldigten im Zusammen- hang mit Klimaaktionen aus anderen Kantonen (Kanton Zürich, pag. 725 ff. [inkl. zugehöriger Anklageschrift pag. 721 ff.] und Kanton Genf, pag. 755 ff.) ein, welche antragsgemäss zu den Akten erkannt wurden. Schliesslich wurde der Beschuldigte unter Beizug einer Deutsch-Französisch-Dolmetscherin erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 699 ff.). 5. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 766 ff.; Kursivschrift im Original):
1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern vom 23. Mai 2025 [sic!] (PEN 21 1119) sei in der Dispositiv- ziff. II Ziff. 1 und Ziff. 2 aufzuheben;
2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen;
3. Eventualiter sei von einer Bestrafung des Berufungsklägers abzusehen;
4. Es sei festzustellen, dass Art. 10 und Art. 11 EMRK bzw. Art. 16 und Art. 22 BV verletzt wurden;
5. Es sei festzustellen, dass die vorläufige Festnahme des Berufungsklägers Art. 5 EMRK verletzt hat;
6. Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung für die 3-stündige vorläufige Festnahme von CHF 1000 eventualiter CHF 50 zzgl. Zins seit dem 23. September 2020 zuzusprechen;
7. Alles unter Auferlegung von Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Ent- schädigung für Anwaltskosten der am 23. März 2026 eingereichten und richterlich genehmigten Honorarnote (inkl. MWSt.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der auf den Schuldspruch beschränkten Berufung des Be- schuldigten hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in Bezug darauf sowie
5 die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht angefochten und damit in Rechtkraft erwachsen ist die Einstellung gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschul- digten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 7. Feststellungsbegehren Rechtsanwältin B.________ stellte für den Beschuldigten mit den Rechtsbegehren Ziff. 4 und Ziff. 5 zwei Feststellungsbegehren (vgl. bereits E. 5 hiervor). Konkret beantragte sie (pag. 766; Kursivschrift im Original):
4. Es sei festzustellen, dass Art. 10 und Art. 11 EMRK bzw. Art. 16 und Art. 22 BV verletzt wurden;
5. Es sei festzustellen, dass die vorläufige Festnahme des Berufungsklägers Art. 5 EMRK verletzt hat; Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2020 vom 15. Juni 2020 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 137 IV 87 E. 1). Ein rechtlich geschütztes Interesse an den Feststellungs- begehren ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine allfällige Verletzung der in den Fest- stellungsbegehren genannten Bestimmungen wird im Materiellen geprüft. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Allgemeine Grundlagen Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 458). 9. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 7. Juni 2021 in Bezug auf den oberin- stanzlich noch zu beurteilenden Sachverhalt Folgendes vorgeworfen (pag. 34 f.): Am frühen Montagmorgen des 21. September 2020 wurde der Bundesplatz von mehreren hundert Aktivisten der Klimajugend besetzt. Für die entsprechende Kundgebung lag die notwendige Bewilli- gung seitens der Stadt Bern nicht vor. Nach gescheiterten Gesprächen zwischen den Aktivisten und der Bewilligungsbehörde wurde die Kantonspolizei Bern in der Nacht auf den Mittwoch, 23. Septem- ber 2020, mit der Räumung des Bundesplatzes beauftragt. Die zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Bundesplatz verbliebenen Personen wurden über die Lautsprechanlage, für alle gut hörbar, mehrmals dazu aufgefordert den Platz freiwillig zu räumen. Nach der letzten Aufforderung um ca. 03:25 Uhr, welche weitgehend wirkungslos blieb, hielten sich noch rund 200 Aktivisten auf dem Bundesplatz auf.
6 Die Polizei gab den auf dem Bundesplatz verbliebenen Personen mündlich per Megaphon bekannt, dass sie nun aktiv beginne, den Bundesplatz zu räumen und dass sie darum bitte, beim Ansprechen die Weisung der Polizei zu befolgen. Im Anschluss wurden die verbliebenen Personen, jeweils gruppenweise, mündlich per Megaphon durch die Polizei mit folgendem Wortlaut abgemahnt: «Das ist eine Mitteilung der Polizei. Sie werden hiermit aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Die Wegweisung stellt eine Verfügung nach Art. 83 PolG dar. Wer sie nicht befolgt, wird wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 Strafgesetzbuch angezeigt und mit Busse bestraft». […]
1) Bei der Räumung des Bundesplatzes durch die Polizei befand sich der Beschuldigte gemeinsam mit einer anderen Person in einem abgestellten Boot und hatte sich mit einem Eisenrohr angekettet. Die Berufsfeuerwehr musste ihn mit einem Winkelschleifer lösen, damit er abgeführt werden konnte. Mit diesem Verhalten erschwerte und verzögerte der Beschuldigte gewollt die Durchführung der Räumung des Bundesplatzes durch die dazu befugten Polizisten. 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Bereits im erstinstanzlichen Verfahren blieb der Sachverhalt im Wesentlichen un- bestritten, wobei der Beschuldigte jedoch nicht zugab, sich im Boot an ein Eisen- rohr gekettet zu haben und dann von der Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer gelöst worden zu sein. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, dies nicht zu bestreiten (pag. 702 Z. 12 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten führte hierzu aus, dass er sich gemeinsam mit einem guten Freund im Boot ange- kettet habe (pag. 709). Des Weiteren bestätigte der Beschuldigte im Berufungsver- fahren, gemerkt zu haben, dass die Räumung des Bundesplatzes durch die Kan- tonspolizei Bern (nachfolgend Kantonspolizei) im Gang ist (pag. 703 Z. 18 ff.). Aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten im erst- wie auch im oberinstanzlichen Verfahren ist an dieser Stelle klarzustellen, dass dem Beschuldigten die Teilnahme an der Kundgebung «Rise up for Change» strafrechtlich nicht vorgeworfen wird. Zur Last gelegt wird dem Beschuldigten einzig, dass er sich anlässlich der Räu- mung des Bundesplatzes durch die Kantonspolizei in einem Boot mit einem Eisen- rohr angekettet hatte und durch die Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer gelöst werden musste, um von der Kantonspolizei abgeführt werden zu können. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung sind sodann betreffend das Rahmengesche- hen die nachfolgenden Ergänzungen angezeigt: Unbestritten ist, dass in der Woche ab dem 21. September 2020 die Herbstsession 2020 des Schweizerischen Parlaments stattfand. Dabei wurde über das CO2- Gesetz (Geschäftsnr. 17.071: Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020) debat- tiert, wobei am 25. September 2020 die Schlussabstimmung stattfand (www.par- lament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista > 17.071; pag. 309 f.). Die Kundgebung «Rise up for Change» der Klimajugend sollte vom 21. September 2020 (Montag- morgen) bis und mit Freitag, 25. September 2020, auf dem Bundesplatz in Bern im Rahmen der sogenannten «Aktionswoche Rise up for Change» stattfinden (pag. 309 f.). In diesem Zusammenhang ist sodann unbestritten, dass die Stadt Bern die Kantonspolizei mit der Räumung der Kundgebung beauftragte.
7 Zu klären ist, ob der Berner Wochenmarkt, welcher jeweils am Dienstagvormittag auf dem Bundesplatz stattfindet, durch die Kundgebung «Rise up for Change» am Dienstag, 22. September 2020, beeinträchtigt wurde. 11. Beweismittel Die Vorinstanz fasste die sich in den Akten befindenden Beweismittel korrekt zu- sammen, worauf verwiesen werden kann (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 459 f.). Auf eine Zusammenfassung der im oberinstanzlichen Ver- fahren eingebrachten Beweismittel wird verzichtet und sie werden – soweit relevant
– direkt im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer aufgegriffen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 12. Beweiswürdigung und Beweisergebnis Wie bereits dargelegt wird der Sachverhalt vom Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren grundsätzlich nicht (mehr) bestritten. So bestreitet der Beschuldigte nicht, an der Kundgebung «Rise up for Change» vom 21. bis 23. September 2020 auf dem Bundesplatz teilgenommen, sich dort in einem Boot an ein Eisenrohr an- gekettet zu haben und schliesslich durch die Berufsfeuerwehr befreit und von der Kantonspolizei abgeführt worden zu sein (vgl. pag. 280 Z. 9 ff. und pag. 702 Z. 12 ff.). Diese Aussage bzw. das Geständnis des Beschuldigten stimmt mit den weiteren Beweismitteln, namentlich mit dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 17. November 2020 (pag. 1 ff.) sowie den Videoaufnahmen vom 23. Septem- ber 2020 (pag. 251), überein. Im oberinstanzlichen Verfahren ist weiter unbestrit- ten, dass sich der Beschuldigte gemeinsam mit einer anderen Person in dem Boot angekettet hatte (vgl. auch Plädoyer der Verteidigung, pag. 709). Der Beschuldigte gab nicht an, um wen es sich dabei handelte, was jedoch mit Blick auf den rechts- erheblichen Sachverhalt auch nicht von Relevanz ist. Dennoch ist mit der Vorinstanz aufgrund der durch den Beschuldigten selbst eingereichten Urteilsbe- gründung i.S. PEN 21 1005 als erstellt zu erachten, dass es sich bei der anderen Person um F.________ gehandelt haben muss (S. 7 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 461). Somit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt, wobei sich insbesondere mit Blick auf die rechtliche Würdigung die folgenden Ergänzungen zum Rahmengeschehen auf- drängen: Die Kundgebung verlief friedlich. Zu klären ist jedoch, – wie in E. 10 hiervor er- wähnt – ob der Berner Wochenmarkt am 22. September 2020 durch die Kundge- bung beeinträchtigt wurde. Der Beschuldigte brachte vor, dass der Markt trotz der Kundgebung wie immer habe stattfinden können (pag. 295 Ziff. 1.1. bzw. pag. 285 Ziff. 1.1. und pag. 701 Z. 26 f.). Weiter gab er an, dass sie einen grossen Teil des Platzes für den Markt am Dienstagmorgen freigeräumt hätten (pag. 701 Z. 43 f.). Zwar trifft es zu, dass der Markt am 22. September 2020 grundsätzlich trotz der laufenden Kundgebung stattfand und die Aktivistinnen und Aktivisten einen Teil des Bundesplatzes für den Markt freiräumten. Allerdings stand den Marktfahrenden aufgrund der Kundgebung weniger Platz zur Verfügung (vgl. etwa https://www. srf.ch/news/schweiz/klima-aktion-auf-bundesplatz-ultimatum-der-stadt-bern-ist-ab-
8 gelaufen), so dass nicht alle Marktfahrenden ihren Stand aufstellen konnten und entsprechend Umsatzeinbussen bzw. gar Umsatzausfälle erlitten. Dass auch dieje- nigen Marktfahrenden, die ihren Stand aufstellen konnten, aufgrund der andauern- den Kundgebung Umsatzeinbussen erlitten (vgl. Ordnungsantrag vom 22. Septem- ber 2020, pag. 331: Umsatzeinbussen von 50-80 %), erscheint nachvollziehbar. Es ist notorisch, dass Kundgebungen nicht von allen Menschen befürwortet werden. Daher ist nicht auszuschliessen, dass potenzielle Kundinnen und Kunden auf einen Besuch des Wochenmarktes verzichteten. Somit ist festzuhalten, dass der Berner Wochenmarkt zwar trotz der Kundgebung stattfand, dies jedoch nur eingeschränkt; die Marktfahrenden wurden beeinträchtigt bzw. teilweise gar an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert. Dass die Aktivistinnen und Aktivisten dann einen Teil der erhal- tenen Spenden mit den Marktfahrenden als Entschädigung geteilt haben (htt- ps://climatestrike.ch/posts/summary-rise-up-for-change; zuletzt besucht am 6. Juli 2026), ändert an der Tatsache, dass jene in der Ausübung ihres Berufs gestört wurden, nichts. Im Gegenteil zeigt die Entschädigung, dass die Klimajugend die Beeinträchtigungen der Marktfahrenden selbst wahrgenommen hat. Aufgrund die- ser Ausführungen erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Marktfahrenden durch die Kundgebung «Rise up for Change» am 22. September 2020 mindestens teilweise in ihrer Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigt wurden. Ferner wurde der öffent- liche Verkehr durch die Kundgebung (leicht) eingeschränkt (pag. 310). Als erstellt zu erachten ist des Weiteren, dass der Beschuldigte spätestens mit dem Grossaufgebot der Kantonspolizei beim Bundesplatz sowie den mehrfachen Auf- forderungen zum (freiwilligen) Verlassen des Bundesplatzes (vgl. den Berichtsrap- port vom 19. Oktober 2020 zum Einsatzablauf, pag. 4 ff.) damit rechnen musste, dass eine Räumung gemacht wird – zumal er gemäss den Videoaufzeichnungen zur Räumung (pag. 251) erst ab ca. 04.30 Uhr von der Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer aus dem Boot bzw. von dem Eisenrohr gelöst wurde und spätes- tens ab ca. 03.30 Uhr wahrnehmen konnte, wie die Kantonspolizei andere Teil- nehmende der Kundgebung räumt (vgl. pag. 5). Das Boot, in welchem sich der Be- schuldigte angekettet hatte, sollte gemäss seinen Angaben die «extinction rebelli- on» und den Planeten, welcher in Gefahr ist, symbolisieren (pag. 280 Z. 16 f.; vgl. auch pag. 702 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte führte hierzu oberinstanzlich aus, man könne es [bzw. somit symbolisch den Planeten] nicht einfach verlassen, wenn es kompliziert werde. Die Ankettung an das Boot sei eine Repräsentation dieser Situa- tion gewesen (pag. 702 Z. 15 ff.). III. Rechtliche Würdigung 13. Vorbringen des Beschuldigten 13.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung bemängelte das Urteil und schliesslich die Urteilsbegründung der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht. In ihrem Plädoyer brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, dass es bei der Handlung des Be- schuldigten bereits an der objektiven Tatbestandsmässigkeit fehle und deshalb ein Freispruch zu ergehen habe. Im Sinne einer Eventualbegründung machte die Ver-
9 teidigung geltend, bei der Handlung des Beschuldigten fehle es an der subjektiven Tatbestandsmässigkeit, der Rechtswidrigkeit sowie auch der Schuld (vgl. Audio- aufzeichnung, pag. 709). Diese Vorbringen werden nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben. 13.2 Fehlende Tatbestandsmässigkeit Die Verteidigung machte primär geltend, es handle sich bei der Auflösung bzw. der Räumung der Kundgebung um eine nichtige Amtshandlung. Das im damals gelten- den Kundgebungsreglement der Stadt Bern normierte Verbot für Kundgebungen während der Sessionswochen sei faktisch ein absolutes Verbot gewesen, was nichtig sei. So sei die ebenfalls im Kundgebungsreglement vorgesehene Ausnah- meregelung wirkungslos gewesen, da während Sessionen gerichtsnotorisch keine Ausnahmen bewilligt worden seien. Der vorliegende Fall sei etwa hinsichtlich der Bedeutsamkeit von Ort und Zeit der politischen Botschaft der Kundgebung ver- gleichbar mit demjenigen, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2011 vom 19. September 2011 zugrunde liege. Das Bundesgericht habe bereits in die- sem Urteil festgehalten, dass ein absolutes Verbot einer Kundgebung mit Art. 36 BV nicht vereinbar sei. Die Räumung der Kundgebung stelle einen offen- sichtlich unverhältnismässigen Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Beschuldigten dar und sei somit offensichtlich rechtswidrig. Folglich handle es sich um eine materiell nichtige Amtshandlung, weshalb die Tatbestandsmässigkeit bereits in objektiver Hinsicht zu verneinen sei (pag. 709). Werde die objektive Tatbestandsmässigkeit entgegen der Vorbringen der Verteidi- gung dennoch bejaht, so sei die subjektive Tatbestandsmässigkeit mangels Vorlie- gens eines (Eventual-)Vorsatzes zu verneinen. Damals habe man davon ausgehen dürfen, dass friedlichen Aktionen für das Klima wie «Rise up for Change» straf- rechtlich nicht geahndet würden. Es habe noch keine anderweitige bundesgerichtli- che Rechtsprechung gegeben. Sodann sei der Beschuldigte in anderen Kantonen für Klimaaktionen gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit freigespro- chen worden. Er habe sich in einem dem Vorsatz ausschliessenden Sachverhalt- sirrtum gemäss Art. 13 StGB befunden und sei (auch) daher freizusprechen. 13.3 Fehlende Rechtswidrigkeit Werde die Tatbestandsmässigkeit entgegen der Vorbringen der Verteidigung be- jaht, so sei (subeventualiter) der rechtfertigende Notstand zu bejahen. Zusammen- gefasst brachte die Verteidigung hierzu vor, es liege ein sogenannter Klimanot- stand vor, wobei von einer unmittelbaren Gefahr auszugehen sei. Weiter sei entge- gen der Vorinstanz die Subsidiarität des vom Beschuldigten gewählten Mittels zu bejahen, so seien Zeitpunkt und Ort der Aktion erforderlich gewesen. Für den Be- schuldigten sei die Symbolik des Bootes Ausdruck seiner persönlichen Überzeu- gung, wonach Menschen zusammenhalten müssten. Andere Mittel seien nicht er- sichtlich, die Gefahr sei nicht anders abwendbar gewesen. Auch stehe den Kli- maaktivistinnen und -aktivisten kein Rechtsweg offen, weshalb es notwendig ge- wesen sei und noch ist, auf andere Sachen auszuweichen. Insgesamt sei von ei- nem rechtfertigenden Notstand auszugehen.
10 Werde entgegen der Argumentation der Verteidigung der rechtfertigende Notstand verneint, so liege die Wahrung berechtigter Interessen vor, denn eine strikte Güter- abwägung falle zum Vorteil des Beschuldigten aus, weshalb (auch deshalb) ein Freispruch zu ergehen habe. 13.4 Grundrechte bzw. Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Einzelnen Soweit sich der Beschuldigte (bzw. seine Verteidigung) bei seiner Argumentation jeweils auch auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit beruft und seine Hand- lung deshalb nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung führen könne, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen unter dem Titel Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht (E. VI. hiernach) geprüft wer- den. 14. Theoretische Grundlagen zur Hinderung einer Amtshandlung Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die inner- halb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Eine Hinderung gemäss Art. 286 StGB liegt vor, wenn die beschuldigte Person eine Amtshandlung ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchge- führt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Die Amtshand- lung muss nicht gänzlich verhindert werden. Es genügt, wenn die Tat die Aus- führung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 127 IV 115 E. 2). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48). Werden polizeiliche Anweisungen missachtet und wird auf derartige Weise verbal auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt Tatbestandsmässigkeit vor (HEIMGARTNER, in: Basler Kom- mentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 286 StGB). Eine Amtshandlung ist jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse der Behörde oder des Beamten liegt, das heisst grundsätzlich jede Betätigung in der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Funktion (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 9). Insgesamt bedarf es einer hinreichend konkreten Amtshandlung, die behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Das geschützte Rechtsgut ist die Amts- handlung selbst und damit das Funktionieren der staatlichen Organe. Der Tatbe- stand von Art. 286 StGB setzt dabei nicht voraus, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist. Die adressierte Person hat sich ihr zu unterziehen, sofern ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 E. 2.5.1). Soweit erforderlich erfolgen weitere theoretische Ausführungen im Rahmen der nachfolgenden Subsumtion der Kammer.
11 15. Subsumtion der Kammer 15.1 Zur Amtshandlung und der Frage zu deren Nichtigkeit 15.1.1 Allgemeines zur Kognition des Gerichts Wiederholend ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 286 StGB nicht vor- aussetzt, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist. Die adressierte Person hat sich ihr zu unterziehen, sofern ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist (vgl. bereits E. 14 hiervor). Zur Kognition des Gerichts erwog die Vorinstanz sodann zutreffend was folgt (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 462; Hervorhebungen im Original): […] Das Gericht prüft eine Amtshandlung daher nicht au fond auf ihre Rechtmässigkeit, sondern nur auf Nichtigkeit. Es hat somit eine beschränkte Kognition (anders als beim spiegelbildlichen Tatbe- stand von Art. 312 StGB; vgl. IMHOF, Amtsmissbrauch: Polizist:innen vor Gericht, Risiko&Recht 01/2025, S. 49). Materielle Rechtsmängel wären aber immerhin bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 ff. zu Vor Art. 285; was auch für Art. 286 StGB gelten muss). Leidet die Amtshandlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was bereits die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeit vor- liegt, gelten die Kriterien des öffentlichen Rechts. Nichtigkeit besteht gemäss der dort vorherrschen- den Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (sog. Rechtssicherheitsprinzips). Nichtigkeit liegt gegebenenfalls bei sehr schwerwiegenden, ohne Weiteres erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern vor. Inhaltliche Mängel führen hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (HEIMGARTNER, a.a.O., N 18 zu Vor Art. 285 StGB; vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b m.w.H.), etwa dann, wenn sie eine Unterkategorie von Art. 10 Abs. 3 BV erfüllen (vgl. dazu IM- HOF, a.a.O., S. 54). Zu ergänzen ist, dass als Nichtigkeitsgründe vorab funktionelle und sachliche Un- zuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht fallen. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist damit zu prüfen, ob entweder der Räumungsauftrag an sich und/oder die Räumung der Kundgebung durch die Kantonspolizei einen besonders schwe- ren Mangel aufweisen und die Amtshandlung entsprechend an einem Nichtigkeits- grund leidet. 15.1.2 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Räumung des Bundesplatzes Der Bundesplatz stellt kein Bundesterritorium dar, weshalb Bewilligungen für Kundgebungen nicht von den Bundes-, sondern von den städtischen Behörden er- teilt werden. Eine sog. «Bannmeile» zum Schutz der Bundesbehörden, innert derer öffentliche Kundgebungen unzulässig sind, kennt das Bundesrecht nicht (THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, 2. Aufl. 2022, N 19 zu Art. 58 RVOG).
12 Gesetzliche Grundlage für Kundgebungen auf öffentlichem Grund der Stadt Bern ist das Kundgebungsreglement der Stadt Bern (KgR; SSSB 143.1). Per 1. Juli 2022 ist eine revidierte Fassung des KgR in Kraft getreten. Inhaltlich ist auf das im Tat- zeitpunkt geltende KgR und somit die Fassung per 1. September 2008 (nachfol- gend als aKgR bezeichnet) abzustellen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 aKgR ist für Kund- gebungen auf öffentlichem Grund eine vorgängige Bewilligung der Stadt Bern er- forderlich. Abs. 2 dieser Bestimmung führt aus, dass die Bewilligung erteilt wird, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Grundes zumutbar er- scheint. Mit Art. 6 des aKgR bestand (und besteht auch in der heute gültigen Fas- sung des KgR) eine Spezialregelung betreffend Kundgebungen auf dem Bundes- platz. Demnach galt während der Sessionswochen des eidgenössischen Parla- ments für die Zeit von Montag bis Freitag grundsätzlich ein Kundgebungsverbot (Art. 6 Abs. 1 Bst. a aKgR), wobei der Gemeinderat in Ausnahmefällen eine Kund- gebung bewilligen konnte (Art. 6 Abs. 2 aKgR). Gemäss dem kantonalen Polizeigesetz (PolG; BSG 551.1) entscheiden Gemein- den im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über die Rahmenbedingungen von Einsätzen bei sensiblen Ereignissen und Veranstaltungen wie namentlich Demonstrationen (Art. 45 Abs. 1 PolG). Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belan- ge, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel, fest (Art. 46 Abs. 1 PolG). Der Medienmitteilung der Stadt Bern vom 21. September 2020 ist zu entnehmen, dass der Gemeinderat (der Stadt Bern) als zuständige Behörde die Kundgebungs- teilnehmenden aufgefordert hatte, den Bundesplatz bis am Mittag des 22. Septem- bers 2020 (Dienstag) freizugeben (pag. 252). Dieser Aufforderung kamen die Teil- nehmenden der Kundgebung bekanntlich nicht nach, weshalb die Kantonspolizei von der Stadt Bern mit der Räumung beauftragt wurde. Somit war die Kantonspoli- zei sowohl örtlich als auch sachlich für die Räumung des Bundesplatzes zuständig. Bei den Mitarbeitenden der Kantonspolizei handelt es sich um Beamte i.S.v. Art. 286 StGB (Art. 110 Abs. 3 StGB; HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 4). 15.1.3 Art. 6 aKgR als gesetzliche Grundlage für den Räumungsauftrag Rechtliche Grundlagen Kundgebungen sind Versammlungen, mittels derer die Teilnehmenden ihre Anlie- gen an die Öffentlichkeit richten und denen im Vergleich zu anderen Versammlun- gen eine spezifische Appellfunktion zukommt. Das Bundesgericht verneint zwar ei- ne eigenständige verfassungsrechtliche Garantie der Demonstrationsfreiheit, aner- kennt jedoch, dass Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit (Art. 22 und 16 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ste- hen (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, S. 314 Rz. 1047 mit Verweis auf BGE 127 I 164 E. 3a; bestätigt in: BGE 148 I 33 E. 6.1 f.). Die Mei- nungs- und Versammlungsfreiheit werden durch Art. 17 und 19 der Verfassung des Kantons Bern (KV/BE; BSG 101.1), Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 19 und 21
13 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleistet. Massgebend sind dabei vorab Art. 16 und 22 BV beziehungsweise die dazugehörige Rechtsprechung, da die Garantien gemäss Art. 10 und 11 EMRK und Art. 19 und 21 UNO-Pakt II hinsichtlich Inhalts und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinausgehen (BGE 151 I 257 E. 4.1; BGE 147 I 161 E. 4.2). Dies gilt auch in Bezug auf Kundgebungen auf öffentlichem Grund (BGE 148 I 33 E. 6.2 mit weiteren Hin- weisen). Zu berücksichtigen ist, dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Zusam- menhang mit Demonstrationen einen über reine Abwehrrechte hinausgehenden Charakter erhalten und ein gewisses Leistungselement aufweisen. Die genannten Grundrechte gebieten in Grenzen, dass öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt oder unter Umständen anderes als das in Aussicht genommene Areal bereitgestellt wird, das dem Publizitätsbedürfnis der Veranstaltung in anderer Weise Rechnung trägt (etwa BGE 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3; 127 I 164 E. 3b; 124 I 267 E. 3a und d; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung besteht somit gestützt auf die Meinungs- und Versamm- lungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appell- wirkung öffentlichen Grund zu benützen. Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken jedoch in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen; 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.3.2 und 3.3.3, zur Publikation vorgesehen), was auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entspricht. Danach ist das Erfordernis einer Genehmi- gung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungs- und Versammlungs- freiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu er- greifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (zum Ganzen Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.2 mit Verweis auf die Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom
15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.; Primov und weitere gegen Russ- land vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117; Sergey Kuznetsov gegen Russ- land vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42). Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom
13. November 2025 E. 6.2.3). Art. 6 Abs. 1 aKgR stellte folglich eine Einschrän- kung dieser Grundrechte dar. Grundrechtseinschränkungen sind zulässig, wenn sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, verhältnismäs-
14 sig sind und den Kerngehalt der Grundrechte nicht antasten (Art. 36 BV, Art. 28 KV/BE). Subsumtion Für die Überprüfung, ob das aKgR bzw. Art. 6 aKgR den Anforderungen von Art. 36 BV genügt, kann auf die nachfolgenden korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 463 f.): Das Kundgebungsverbot nach Art. 6 aKgR, welches auch für die Kundgebung «Rise up for Change» vom 21. bis 23. September 2020 galt, muss den Voraussetzungen von Art. 36 BV standhalten. Dabei ist festzustellen, dass das Verbot mit dem aKgR in einem Gesetz im formellen Sinne erlassen wurde (zur Normenhierarchie und der Nomenklatur des Erlasses vgl. Art. 48 der Gemeindeordnung der Ein- wohnergemeinde Bern [GO; SSSB Nr. 101.1] i.V.m. Art. 50 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kan- tons Bern [GG; BSG 170.11.]). Angesichts der Normstufe waren auch schwerwiegende Grundrechts- eingriffe möglich (vgl. etwa BGE 147 I 478 E. 3.1.2). Mit Blick auf die Normdichte kann festgestellt werden, dass Art. 6 Abs. 1 aKgR klar und unzweideutig formuliert war: Kundgebungen auf dem Bun- desplatz sind während der Sessionswochen grundsätzlich nicht bewilligungsfähig. Das Verbot verfolgte in erster Linie das öffentliche Interesse, den Parlamentsdienst während der Ses- sionen, hier die Herbstsession 2020, vor Störungen zu schützen. Das Verbot erscheint zur Verfolgung des öffentlichen Interessens geeignet, erforderlich und angesichts der zeitlichen und örtlichen Be- schränkung, d.h. auf dem Bundesplatz während der Session, nicht offensichtlich unzumutbar (kritisch wohl Zumsteg, Demonstrationen in der Stadt Zürich, Diss. 2020, Rz. 285 ff.). Einerseits wäre es mög- lich gewesen, eine Ausnahmebewilligung des Gemeinderats zu beantragen, also den Rechtsweg zu beschreiten. Andererseits wären alternative Kundgebungsstandorte in der Nähe des Bundeshauses denkbar gewesen (vgl. pag. 252 ff.). Der Kerngehalt erscheint nicht verletzt zu sein. […] Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass das Kundgebungsverbot in der Woche vom 21. Sep- tember 2020 nicht nichtig war (vgl. dazu auch der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 323 vom 25. Oktober 2018 E. 6 ff.). Auch nach Ansicht der Kammer stellen die fraglichen Bestimmungen eine hinrei- chende gesetzliche Grundlage sowohl für die Bewilligungspflicht als auch für eine Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit dar. Ergänzend ist betreffend das öffentliche Interesse darauf hinzuweisen, dass das Verbot von Kundgebungen auf dem Bundesplatz dem Ziel diente, den Eidgenössi- schen Räten als gewählten Vertretern des Souveräns zu ermöglichen, in aller Frei- heit und ohne Druck zu tagen und ihnen ein weitgehend ungehinderter Zugang zum Parlamentsgebäude ermöglicht werden sollte. Darüber hinaus wurde durch das Verbot auch sichergestellt, dass Sitzungen im Parlamentsgebäude nicht durch Lärm von Kundgebungsteilnehmenden gestört wurden. Schliesslich sollte auch die ungehinderte Zufahrt von Polizei, Sanität und Feuerwehr gewährleistet werden, was ohne dieses Verbot nur bedingt oder mit erheblichen Einschränkungen mög- lich gewesen wäre, was je nach Ereignis im Parlamentsgebäude verheerende Auswirkungen haben könnte (gesundheitlicher Notfall, Brandausbruch, Bedrohung jeglicher Art; vgl. zum Ganzen THOMAS SÄGESSER, a.a.O., N 20 zu Art. 58 RVOG
15 mit Hinweis). Entsprechend galt das Verbot nur von Montag bis Freitag, nicht je- doch am Wochenende und es konnten Ausnahmen beantragt und bewilligt werden. Überdies konnten Kundgebungen so oder anders in unmittelbarer Nähe des Bun- desplatzes durchgeführt werden. Somit ist das damalige Verbot auch als verhält- nismässig zu qualifizieren. Die damals geltende Regelung gemäss Art. 6 aKgR ist nach der Grundrechtsprü- fung als rechtmässig zu qualifizieren. Damit einhergehend ist ein für die Nichtigkeit verlangter besonders schwerer Mangel zu verneinen. Der Vollständigkeit halber gilt anzumerken, dass der Beschuldigte aus dem von der Verteidigung erwähnten Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2011 vom 19. Septem- ber 2011 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da diesem eine andere Sachver- haltskonstellation zugrunde lag, ging es dort nämlich um die Nichtbewilligung einer Kundgebung. Vorliegend wurde bekanntlich gerade keine Bewilligung für die Kund- gebung beantragt. Entgegen der Verteidigung ist nicht notorisch, dass der Ge- meinderat der Stadt Bern nie Ausnahmen vom grundsätzlichen Kundgebungsver- bot während der Sessionswochen gewährt hatte und es sich bei Art. 6 aKgR fak- tisch um ein absolutes Verbot gehandelt hätte. Es kann an dieser Stelle bspw. auf THOMAS SÄGESSER, a.a.O., N 21 zu Art. 58 RVOG verwiesen werden. Überdies hat das Bundesgericht in seinem vorerwähnten Urteil nicht festgestellt, dass das Kund- gebungsverbot nichtig sei, sondern erachtete im konkreten Fall dessen Verhältnis- mässigkeit als nicht gegeben, weshalb die Kundgebung hätte bewilligt werden müssen (vgl. insb. E. 3.4 f. des Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2011 vom
19. September 2011). 15.1.4 Anordnung der Räumung Wiederholend ist festzuhalten, dass die Kundgebung «Rise up for Change» nicht bewilligt wurde, wobei gar nicht um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 aKgR ersucht wurde. Das Bundesgericht hielt zur polizeilichen Auflösung einer nicht genehmigten Kund- gebung Folgendes fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2023 vom 13. Novem- ber 2025 E. 6.3.3; Hervorhebungen im Original): 6.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz ge- genüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, 41462/17, § 50; Frumkin gegen Russland vom 5. Ja- nuar 2016, Nr. 74568/12, § 97; Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikati- on vorgesehen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom
17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von
16 der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ord- nung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinwei- sen). Gemäss Anzeigerapport vom 17. November 2020 (pag. 1 ff.) stellte die Kantonspo- lizei fest, dass am Montag, 21. September 2020, ab 04.30 Uhr ca. 500 Personen zum Bundesplatz strömten und diese Personen in der Folge den Bundesplatz be- setzten. Vor Ort hätten drei Ansprechpersonen der Kundgebung Kontakt mit der Kantonspolizei aufgenommen und erklärt, dass es sich um eine Aktion der Klimaju- gend handle und sie im Rahmen der Klimawoche den Bundesplatz nicht vor Freitag verlassen würden. In der Folge habe die Stadt Bern mit den Ansprechpersonen Kontakt aufgenommen, wobei die Verhandlungen negativ verlaufen seien (pag. 2). Betreffend die Verhandlungen ist der Medienmitteilung der Stadt Bern vom
21. September 2020 zu entnehmen, dass die Kundgebungsteilnehmenden vom Gemeinderat der Stadt Bern aufgefordert wurden, ihre Kundgebung nach dem Wo- chenmarkt auf dem Waisenhausplatz fortzuführen und den Bundesplatz bis am Dienstagmittag, 22. September 2020, freizugeben (pag. 252 f.). Die Teilnehmenden der Aktion verharrten jedoch auf dem Bundesplatz und hielten die ihnen von den Stadtbehörden gestellten Fristen für eine freiwillige Beendigung der Besetzung des Bundesplatzes nicht ein, weshalb die Kantonspolizei den Auftrag erhielt, den Platz zu räumen (pag. 2). Die Kantonspolizei setzte die Räumung des Bundesplatzes in der Nacht zum Mittwoch, 23. September 2020, ab ca. 02.09 Uhr, um (pag. 4). Daraus folgt, dass die Stadt Bern die nicht bewilligte – aber friedliche (pag. 2) – Kundgebung während mehr als 45 Stunden tolerierte. Somit wurde den Kundge- bungsteilnehmenden ausreichend Gelegenheit geboten, ihre Meinung zu äussern. Es kann diesbezüglich auch auf den durch den Beschuldigten anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Online-Beitrag «Wir sind keine mani- pulierten Öko-Kommunisten!» verwiesen werden, wonach die Aktivistinnen und Ak- tivisten ihr Ziel erreicht hätten, obwohl sie eigentlich die ganze Woche hätten blei- ben wollen (pag. 328 f.). Zudem hatte die Stadt Bern die Kundgebungsteilnehmenden vorgängig aufgefor- dert, ihre Kundgebung auf einen anderen Platz zu verschieben bzw. ihnen angebo- ten, diese auf den Waisenhausplatz zu verschieben. Damit wurde den Kundge- bungsteilnehmenden der nächstgelegene grosse öffentliche Platz angeboten, wel- cher im Übrigen zusammen mit dem Bundes- und Bärenplatz den bedeutendsten öffentlichen Raum in der Berner Altstadt bildet (vgl. https://www.bern.ch/politik- und-verwaltung/stadtverwaltung/tvs/tiefbau/projekte/projekte-in-vorbereitung/umge- staltung-baeren-und-waisenhausplatz). Ferner befindet sich der Waisenhausplatz gar in Sichtweite zum Bundeshaus.
17 Hinzu kommt, dass die Kundgebungsteilnehmenden zugesichert hatten, den Bun- desplatz für die Durchführung des Wochenmarkts vom 22. September 2020 freizu- geben (pag. 252). Dies wurde jedoch, wie schon erwähnt, nur sehr beschränkt um- gesetzt. Überdies wurde der öffentliche Verkehr durch die Kundgebung (leicht) ein- geschränkt (pag. 310). Trotz des Ablaufs der vom Gemeinderat gesetzten Frist, der Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs sowie der mindestens nicht vollständi- gen Räumung des Bundesplatzes für den Wochenmarkt, wurde mit der Räumung des Bundesplatzes weiter zugewartet. Für den Entscheid zur Räumung gab es schliesslich polizeiliche Gründe wie die (Wiederherstellung der) öffentliche(n) Sicherheit und Ordnung (unbewilligte Kund- gebung mit Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs und Eingriff in die wirt- schaftlichen Interessen der Marktfahrenden). Überdies sollte der ungehinderte Par- lamentsbetrieb sichergestellt sowie übermässige Immissionen vermieden werden. Nicht zuletzt sollte auch eine rechtsgleiche Behandlung bzw. Benutzung des Bun- desplatzes sicherstellt werden, denn andere politische Kundgebungen wurden of- fenbar während der betroffenen Session nicht bewilligt (vgl. pag. 330). Entsprechend durfte der Gemeinderat der Stadt Bern die Räumung des Bundes- platzes anordnen, womit der Räumungsauftrag des Gemeinderats an die Kantons- polizei an keinem, für die Nichtigkeit verlangten, besonders schweren Mangel litt. 15.1.5 Durchführung der Räumung Die Kammer schliesst sich betreffend die Durchführung der Räumung den zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz an (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 465): […] Bevor eine Kundgebung durch unmittelbaren Zwang aufgelöst wird, ist dies den Kundgebungs- teilnehmenden – etwa über einen Lautsprecher – anzukündigen (ZUMSTEG, [Demonstrationen in der Stadt Zürich, Diss. 2020], N 319 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss Berichtsrapport vom 19. Oktober 2020 (pag. 4 ff.) räumte die Kantonspolizei den Bundes- platz, nachdem sie die Kundgebungsteilnehmenden wiederholt per Lautsprecher aufgefordert hatte, diesen zu verlassen. Die Durchsagen sind zuerst ohne und später mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB gemacht worden. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum bernischen Polizeigesetz, wonach eine automatische Verknüpfung von Wegweisung und Strafandrohung nicht verhältnismässig sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 10.4 f.). Die Kundgebungsteilnehmenden erhielten ausreichend Gelegenheit, den Bundes- platz freiwillig zu verlassen. Als den mündlichen Aufforderungen nicht Folge geleis- tet wurde, beschloss die Kantonspolizei, den Bundesplatz zu räumen, was den Kundgebungsteilnehmenden mittels Durchsage angekündigt wurde (vgl. pag. 5). Das kaskadenartige Vorgehen der Kantonspolizei ist vor diesem Hintergrund nicht zu bemängeln. Die zwangsweise Vollstreckung der Wegweisung beziehungsweise die zwangsweise Räumung als Mittel zur Durchsetzung des Kundgebungsverbots auf dem Bundesplatz nach Art. 6 aKgR war damit offensichtlich zulässig.
18 15.1.6 Fazit zur Amtshandlung und zur Frage zu deren Nichtigkeit Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein besonders schwerer Mangel vorlag bzw. vorliegt und sich entsprechend die Prüfung der weiteren Elemente, welche für eine Nichtigkeit gegeben sein müssten, erübrigt. 15.2 Zur Tathandlung des Erschwerens Die Kammer schliesst sich den zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Tathandlung des Erschwerens sowie der Subsumtion vollumfänglich an (S. 11 f. der Urteilsbegründung, pag. 465 f.): Als Hinderung einer Amtshandlung gilt grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträch- tigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97). Bei der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt (BGE 120 IV 136). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Täterschaft die Hand- lung einer Amtsperson ganz verunmöglicht; es genügt, dass sie deren Ausführung erschwert, verzö- gert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Allerdings ist ein Mindestmass an Intensität des Verhaltens vorausgesetzt; der blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt nicht. Das aktive Störverhalten bedarf mithin einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48). Auch der sog. passive Widerstand ist strafbar, setzt aber ein gewisses aktives Störverhalten voraus, welches die Amtshandlung auch tatsächlich erschwert. Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in ähnlichen Verhaltens- weisen bestehen. Vorausgesetzt wird somit ein gewisses Tätig-Werden (BGE 120 IV 136, 140; HEIM- GARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 286). Völlige Passivität ist nicht ausreichend (BGE 81 IV 325, 328). Der Tatbestand von Art. 286 StGB setzt sodann nicht voraus, dass die Amtshandlung zum Zeitpunkt, in dem der Täter die Hinde- rungshandlung begeht, bereits im Gange ist. Es genügt, dass die Amtshandlung (unmittelbar) bevor- steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.6.1. m.w.H.). Indem sich der Beschuldigte mit einem anderen Kundgebungsteilnehmenden in einem Metallrohr ver- kettete und die Berufsfeuerwehr dieses mit einem Winkelschleifer auftrennen musste, störte und ver- zögerte er die reibungslose Räumung des Bundesplatzes. Der Beschuldigte hat mit diesem Verketten nicht nur passiv gegen die Räumung aufbegehrt, sondern diese aktiv erschwert, Einsatzkräfte der Be- rufsfeuerwehr und der Kantonspolizei gebunden und so zusätzlichen Aufwand verursacht. Ausserdem war die bevorstehende Räumung spätestens mit dem Grossaufgebot der Kantonspolizei und der Ab- riegelung des Bundesplatzes klar vorhersehbar. Der Beschuldigte erfüllt damit den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung. 15.3 Zum Vorsatz Vorab kann wiederum auf die Vorinstanz verwiesen werden, welche die nachfol- genden allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz machte (S. 12 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 466): Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente bezie- hen. Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delik- ten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich
19 auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.1 m.w.H.). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das recht- lich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Errei- chung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.2 m.w.H.). Ergänzend ist festzuhalten was folgt: Die beschuldigte Person muss sich bewusst sein, dass es sich möglicherweise um einen Amtsträger handelt, der eine Amtshandlung durchführen möchte und sie muss diesen an dieser hindern wollen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 zu Art. 286 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Vorsatz bei Art. 286 StGB einzig durch die Annahme der völligen Unbeachtlichkeit des gehinderten Amtsaktes berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.4.3 mit Hinweis). Der Beschuldigte (und die weiteren Kundgebungsteilnehmenden) haben mehrere Fristen zum freiwilligen Verlassen des Bundesplatzes verstreichen lassen. Spätes- tens am Dienstagabend, 22. September 2020, war erkennbar, dass die Räumung der unbewilligten Kundgebung unmittelbar bevorstand. Der Beschuldigte bestätigte im oberinstanzlichen Verfahren explizit, die Anordnung der Räumung und die Räumung selbst mitbekommen zu haben (vgl. pag. 703 Z. 20). Dennoch kettete er sich in einem Boot an ein Eisenrohr an und musste von der Berufsfeuerwehr mittels Winkelschleifer gelöst werden, damit die Kantonspolizei ihn schliesslich abführen konnte. Der Beschuldigte gab an, absichtlich nicht gegangen zu sein, da es ein symbolischer Akt gewesen sei (pag. 702 f.). Wie bereits vor erster Instanz machte er auch oberinstanzlich geltend, von der Verfassungswidrigkeit der Räumung des Bundesplatzes überzeugt gewesen zu sein und keine Zweifel an der Legitimität seiner Anwesenheit auf dem Bundesplatz gehabt zu haben (pag. 301 Ziff. 2.14. bzw. pag. 290 f. Ziff. 2.14.). Weiter führte er aus: «Mon objectif n’était pas de retarder l’évacuation, mais de renforcer le message de la manifestation, […]. Avec le recul, j’admets qu’il n’était pas indispensable de rester jusqu’à la toute dernière minute, mais dans les circonstances du moment, il ne m’est pas venu à l’esprit de faire autrement» (pag. 291 Rz. 2.14.). Die Verteidigung machte einen Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten geltend und verlangte auch deshalb einen Freispruch (vgl. E. 13 hiervor). Beim Sachverhaltsirrtum handelt es sich um einen Vorsatzmangel (BGE 134 II 33 E. 5.3 m.w.H.). Aus den Eingaben und den eigenen Vorbringen des Beschuldigten ergibt sich, dass er sich offensichtlich nicht nur für Klimaschutz, sondern auch für Menschenrechte interessiert und sich damit auseinandersetzt. Entsprechend muss- te ihm bereits aus theoretischer Sicht klar sein, dass Grundrechte nicht absolut gel- ten und eingeschränkt werden dürfen, was ohnehin als allgemein bekannt voraus- gesetzt werden kann. Wie zuvor dargelegt, lag keine nichtige Amtshandlung vor. Es handelte sich um eine unbewilligte Kundgebung, welche trotz Beeinträchtigung
20 der wirtschaftlichen Interessen Dritter, Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs etc. geduldet wurde und gar ein anderer grosser Platz in unmittelbarer Nähe für die Kundgebung angeboten wurde. Zunächst erfolgte die polizeiliche Aufforderung zum Verlassen des Bundesplatzes ohne Strafandrohung, anschliessend mit Strafandro- hung und erst dann wurde die effektive Räumung durch die Kantonspolizei vollzo- gen. Wie der Beschuldigte vor diesem Hintergrund dennoch von einer völligen Un- beachtlichkeit der Räumung ausgehen wollte, erschliesst sich der Kammer nicht und wurde auch nicht dargetan. Gemäss Argumentation der Verteidigung sei die zu beurteilende Handlung des Be- schuldigten in einer Zeit gewesen, in der man habe davon ausgehen dürfen, dass solche friedlichen Aktionen für das Klima strafrechtlich nicht geahndet würden. Ent- sprechend wird ein Erlaubnistatbestandsirrtum bzw. eine Putativrechtfertigung gel- tend gemacht. Putativrechtfertigung ist dem Sachverhaltsirrtum gleichgestellt und bezeichnet den Fall, dass der Täter irrigerweise einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse. Zwar handelt der Täter in dieser Konstellation nicht ohne tatbestandsmässigen Verwirklichungswillen. Jedoch richtet sich der Wille des Täters nicht auf die Ver- wirklichung von Unrecht, sondern auf die Ausübung eines Rechts, so dass es im Ergebnis gleich wie beim Sachverhaltsirrtum an dem für vorsätzliches Verhalten charakteristischen Handlungsunwert fehlt (zum Ganzen BGE 134 II 33 E. 5.3). Entgegen der Verteidigung konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass solche Aktionen straffrei wären. Am 13. Januar 2020 wurden Klimaaktivistinnen und -aktivisten durch das Bezirksgericht Lausanne für eine Aktion im Jahr 2018 von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs, der Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration sowie teilweise des Widersetzens der polizeilichen Aufforderung zum Verlassen der Bankfiliale zwar freigesprochen, was auf grosses mediales und öffentliches Interesse gestossen ist. Entsprechend war aber auch bekannt, dass dieses Urteil kritisiert und angefochten wurde. In dieser Sache fand die Berufungs- verhandlung am 22. September 2020 statt, worüber im Vorfeld wiederum in den Medien berichtet wurde und die Öffentlichkeit entsprechend in Kenntnis darüber war, dass der erstinstanzliche Freispruch überprüft wird und allenfalls ein Schuld- spruch resultieren könnte (siehe hierzu ANDRÉS PAYER, AJP 10/2021, S. 1315 so- wie Fn. 7 und 8). Folglich kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die zwei vom Beschuldigten eingereichten Urteile der Kantone Zürich und Genf, mittels welchen er im Zusammenhang mit anderen Klimaaktionen freigesprochen wurde (vgl. pag. 725 ff.), vermögen keinen Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten bzw. keine Putiativrechtfertigung zu begründen. Beide Freisprüche erfolgten erst nach dem fraglichen Anketten des Beschuldigten anlässlich der Kundgebung «Rise up for Change», weshalb er sich nicht darauf berufen kann (zumal mindestens eines dieser Strafverfahren gemäss Aussage des Beschuldig- ten beim Bundesgericht hängig ist, vgl. pag. 700 Z. 19 ff.). Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte wissentlich und willent- lich die Räumung (d.h. die Amtshandlung) erschwerte, indem er sich im Boot an das Eisenrohr ankettete. Er handelte somit vorsätzlich und kann sich nicht auf ei- nen den Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtum berufen.
21 16. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 16.1 Vorbemerkung Es ist daran zu erinnern, dass dem Beschuldigten nicht die Teilnahme an einer un- bewilligten Kundgebung, sondern das Anketten in einem Boot zwecks Erschwerens der Räumung des Bundesplatzes durch die Kantonspolizei vorgeworfen wird. Folg- lich gilt zu prüfen, ob für dieses tatbestandsmässige Handeln ein Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgrund vorliegt. 16.2 Rechtfertigender Notstand gemäss Art. 17 StGB (Notstand und Notstandshilfe) Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat be- geht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittel- baren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Art. 17 StGB umfasst nur Handlungen zum Schutz individueller Rechtsgüter und nicht solche zum Schutz kollektiver Interessen (BGE 147 IV 297 Regeste b). Ferner ist eine unmittelbare Gefahr erforderlich. Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss, oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein; es gilt absolute Subsidiarität (NIGGLI/ GÖHLICH, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 14 und 16 zu Art. 17 StGB). Fraglich ist, ob die vorliegende Handlung des Beschuldigten in den Anwendungs- bereich von Art. 17 StGB fällt. Das Bundesgericht verneinte im Leitentscheid BGE 147 IV 297 ganz grundsätzlich die Anwendbarkeit des Rechtfertigungsgrundes von Art. 17 StGB im Zusammen- hang mit einer Aktion von Klimaaktivistinnen und -aktivisten. Es hielt fest, dass kei- ne konkreten Individualinteressen betroffen seien, sondern die Klimaaktivistinnen und -aktivisten vielmehr versucht hätten, ein nicht notstandsfähiges kollektives In- teresse zu verteidigen (BGE 147 IV 297 E. 2.5), was von ANDREAS NOLL harsch kri- tisiert wird (ANDREAS NOLL, Protestaktionen und klimaspezifische Rechtfertigungs- gründe, 1. Aufl. 2022, S. 57 f.). Auch WOLFGANG WOHLERS führte aus, dass bezo- gen auf die Klimaprotestaktionen nicht auf das überindividuelle Rechtsgut eines in- takten Klimas beziehungsweise intakter Umweltbedingungen abgestellt werden könne, jedoch die körperliche Integrität und das Eigentum der durch die Klimaver- änderung und hieraus resultierender Wetterereignisse (Überschwemmungen, Dür- ren, Felsstürze, etc.) bedrohten Menschen in Betracht kämen (WOLFGANG WOHL- ERS, Klimaproteste: strafwürdiges Unrecht oder gerechtfertigter ziviler Ungehor- sam?, ZStrR 142/2024, S. 258 ff., S. 280). Nach Auffassung der Kammer scheitert der Rechtfertigungsgrund von Art. 17 StGB vorliegend ebenfalls bereits am Vorlie- gen von Individualrechtsgütern, da mit der Kundgebung insbesondere die eid- genössischen Räte für das CO2-Gesetz sensibilisiert und nicht konkrete Individua- linteressen geschützt werden sollten, was folglich auch für die dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Handlung gelten muss. Selbst wenn dies in Übereinstim-
22 mung mit der kritischen Lehre anders beurteilt werden würde, so ist im Sinne einer Eventualbegründung festzuhalten was folgt: Für die Anwendbarkeit von Art. 17 StGB ist ferner – wie bereits eingangs erwähnt – das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr erforderlich. Während in der Literatur das Vorliegen einer solchen, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr sicher abzuweh- renden Situation in Bezug auf die Klimakrise bejaht wird, hat das Bundesgericht das Vorliegen einer notstandsrelevanten Gefahrenlage verneint (WOHLERS, a.a.O. S. 281 f.; BGE 147 IV 297 E. 2.3.3 ff.). Ob vorliegend eine unmittelbare Gefahr zu bejahen ist, kann offengelassen wer- den, da der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 17 StGB mindestens am Erfordernis der nicht anders abwendbaren Gefahr scheitert. So gilt beim Notstand strikte Sub- sidiarität, d.h. das gewählte Mittel muss das mildeste aller tauglichen Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden. Dem Beschuldigten wird strafrechtlich nicht die Teilnahme an der Kundgebung, sondern das Anketten am Eisenrohr im Boot und damit die Erschwerung der Räu- mung vorgeworfen. Die Kammer hat weder zu beurteilen, ob eine Kundgebung auf dem Bundesplatz ein taugliches Mittel für die Gefahrenabwehr darstellt noch, ob es sich um das mildeste aller tauglichen Mittel handelt. Die Kundgebung «Rise up for Change» konnte während mehr als 45 Stunden durchgeführt werden und erlangte dabei die gesuchte mediale Aufmerksamkeit (etwa pag. 309 f.). Ferner nahmen auch die Parlamentarierinnen und Parlamentarier Kenntnis vom Anliegen der Kundgebungsteilnehmenden. Damit war – wie im Zeitungsbericht vom 23. Septem- ber 2020 explizit erwähnt – das Ziel der Kundgebung bereits nach der Hälfte der für die Kundgebung geplanten Zeit erreicht (pag. 328 f.). Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass selbst der Beschuldigte – wenn auch im Nachhinein
– es nicht als unbedingt notwendig erachtete, bis zur allerletzten Minute zu verblei- ben (pag. 301 Ziff. 2.14. bzw. pag. 290 f. Ziff. 2.14.). Damit ist bereits dem Verblei- ben auf dem Bundesplatz an sich nach den polizeilichen Aufforderungen, den Bun- desplatz zu verlassen, die Tauglichkeit als Mittel zur Gefahrenabwehr abzuspre- chen. Das gilt umso mehr für das dem Beschuldigten strafrechtlich vorgeworfene Anketten am Eisenrohr im Boot und dadurch Erschweren der Räumung des Bun- desplatzes. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, es habe sich um einen symbolischen Akt gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass nach An- sicht der Kammer bereits das Verbleiben im Boot ohne das Anketten an ein Eisen- rohr für die Symbolik ausgereicht hätte. Ein Anketten an ein Eisenrohr in einem Boot, um die (rechtmässige) Räumung durch die Kantonspolizei zu erschweren, ist kein taugliches Mittel, um Gefahren der Klimakrise zu vermeiden bzw. abzuwen- den. Daraus folgt, dass vorliegend Art. 17 StGB (Notstand und Notstandshilfe) nament- lich mangels Vorliegens einer nicht anders abwendbaren Gefahr nicht zur Anwen- dung gelangt. 16.3 Weitere Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe Nach Auffassung der Verteidigung sei zumindest der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zu bejahen.
23 Nach heute wohl als herrschend zu bezeichnender Auffassung kommt eine Recht- fertigung über den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berech- tigter Interessen (auch als «Wahrnehmung berechtigter Interessen» bezeichnet; vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.3) in Betracht, wenn Rechtsgüter bzw. Interessen der All- gemeinheit geschützt werden sollen oder aber ein sozial erwünschter Zustand erst hergestellt werden soll (WOHLERS, a.a.O., S. 284 mit weiteren Verweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann dieser Rechtfertigungsgrund nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1 m.w.H.). Es gilt somit der Grundsatz der absoluten Subsidiarität (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). WOHLERS führt hierzu aus, dass das infrage stehende Handeln entweder den einzig möglichen Weg dar- stellen muss, um das infrage stehende Interesse zu wahren, oder alternative Hand- lungsoptionen müssen mit (noch) grösseren Einschränkungen für Dritte einherge- hen und/oder in ihrer Abwehrfähigkeit deutlich zurückbleiben. Eine Rechtfertigung scheidet mit anderen Worten aus, wenn es andere, weniger eingriffsintensive Mittel gibt, mit denen das Ziel erreicht werden kann (WOHLERS, a.a.O., S. 287). Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 17 StGB dargelegt (E. 16.2 hiervor), ist die Subsidiarität der Handlung des Beschuldigten (Anketten am Eisenrohr und dadurch Erschweren der Räumung) zu verneinen. Im Übrigen sind auch keine anderen Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschluss- gründe ersichtlich. 17. Fazit Der Beschuldigte hat sich der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 18. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung, zum Strafrahmen und zur Strafart kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 468 f.). 19. Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB Die Verteidigung argumentierte, dass der Beschuldigte gesamtheitliche und nicht persönliche egoistische Interessen verfolgt habe. Das Anketten am Boot sei ein symbolischer Akt gewesen. Werde der Beschuldigte schuldig gesprochen, so müs- se zumindest über die Anwendung von Art. 52 StGB der Rechtsprechung des EGMR nachgekommen werden (pag. 709; vgl. auch der Beschuldigte selbst vor der Vorinstanz, pag. 297 und 301 bzw. pag. 287 und 291). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ
24 erfüllt sein. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Art. 52 StGB kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Ge- setzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tat- folgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 52 StGB zwingender Natur (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.). Der Begriff der Tatfolgen um- fasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter ver- schuldeten Auswirkungen der Tat (TRECHSEL/KELLER, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N 2 zu Art. 52 StGB). Im Urteil 6B_1491/2022 vom 12. Februar 2026 hat sich das Bundesgericht mit einer Sitz- bzw. Strassenblockade (wobei sich die Aktivistinnen und Aktivisten ineinander verkeilten) anlässlich einer unbewilligten Klimademonstration befasst, welche zu Verkehrseinschränkungen führte. Das Bundesgericht verneinte die An- wendbarkeit von Art. 52 StGB, wobei es zur Begründung ausführte, dass die Be- schwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, anlässlich einer legalen Kundge- bung auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen (E. 8.3.2). Vorliegend hätte der Be- schuldigte die Möglichkeit gehabt, nach über 45 Stunden andauernder Kundge- bung, welche gemäss Wahrnehmung der Kundgebungsteilnehmenden (inkl. des Beschuldigten selbst) bereits zum Ziel geführt hatte, der Aufforderung der Polizei Folge zu leisten. Bereits aus diesem Grund ist die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB zu verneinen. Wird nun noch die konkrete Tathandlung berücksichtigt, wird offen- sichtlich, dass nicht von geringfügigen Tatfolgen auszugehen ist: Der Beschuldigte musste aufgrund seiner Ankettung an ein Eisenrohr mit grossem Aufwand durch die Berufsfeuerwehr befreit und schliesslich durch die Kantonspoli- zei abgeführt werden. Gemäss den aktenkundigen Videoaufnahmen waren mehre- re Mitarbeitende der Berufsfeuerwehr ab ca. 04.30 Uhr beschäftigt, die Ankettung des Beschuldigten mittels Winkelschleifer zu lösen, bis er um ca. 04.40 Uhr von Mitarbeitenden der Kantonspolizei weggetragen werden konnte (pag. 251). Es wa- ren also während ca. 10 Minuten mehrere Personen damit beschäftigt, den Be- schuldigten von der Ankettung zu lösen. Da wie erwähnt für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB sowohl die Tatfolgen als auch die Schuldfolgen geringfügig sein müssen, erübrigen sich Ausführungen zu den Schuldfolgen. 20. Tatkomponenten 20.1 Objektive Tatkomponenten Die Kammer schliesst sich den nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz zu den objektiven Tatkomponenten vollumfänglich an (S. 15 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 469): Die Hinderung der Amtshandlung hat mehrere Minuten gedauert. Verschuldenserhöhend ist das ver- wendete Tatmittel, das Verketten in einem Metallrohr, zu werten. Es mussten Kräfte der Berufsfeuer- wehr gebunden und das Rohr mit einem Winkelschleifer aufgetrennt werden. Mit seinem Verhalten
25 hat der Beschuldigte einen bedeutend grösseren Zusatzaufwand für die Behörden verursacht, als wenn er sich beispielsweise lediglich mit seiner Körperkraft mit weiteren Demonstrierenden verhakt hätte. Auch wenn sich der Beschuldigte ansonsten weitergehend lediglich passiv verhielt, hat er im Rahmen der erdenklichen Tatbestandsvarianten die Kantonspolizei mit seinem Vorgehen besonders intensiv gehindert. Schliesslich ist auch keine offensichtlich rechtsfehlerhafte Amtshandlung, die sich u.U. verschuldensmindernd auswirken könnte, erkennbar (vgl. dazu Ziff. IV./1.1.2. der Urteilsbegrün- dung). Für die Begründung, weshalb keine offensichtlich rechtsfehlerhafte Amtshandlung vorliegt, wird auf E. 15.1 hiervor verwiesen. Das objektive Tatverschulden ist gera- de noch im leichten Bereich zu verorten, weshalb die Kammer 10 Tagessätze als angemessen erachtet. 20.2 Subjektive Tatkomponenten Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten erwog die Vorinstanz (S. 15 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 469): Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte beabsichtig- te mit der Teilnahme an der Kundgebung «Rise up for Change» auf die politische Verantwortung hin- zuweisen, schnelle und geeignete Massnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen, und übte damit seine politischen Rechte aus. Mit seinem Begehren steht er nicht nur für seine persönlichen (egoisti- schen) Interessen und Belange ein, sondern für ein Thema, welches die Gesamtbevölkerung betrifft. Die Beharrlichkeit des Beschuldigten lässt sich insoweit verstehen, als aus seiner Warte betrachtet, griffige Massnahmenpakete fehlen und die politischen Prozesse zu zögerlich verlaufen. Der Beschul- digte verfolgt sowohl mit der generellen Absicht, seine politischen Rechte auszuüben, als auch kon- kret auf den Klimawandel hinzuweisen, durchaus legitime Ziele – jedoch mit illegitimen Mitteln. Insge- samt wirken sich die Beweggründe des Beschuldigten verschuldensmindernd aus. Gleichwohl wäre die Rechtsgutsverletzung vermeidbar gewesen. So hätte der Beschuldigte einer der vorangehenden Wegweisungen Folge leisten und den Bundesplatz (straffrei) verlassen können. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen, mit folgender Ergän- zung zu den Beweggründen: Der Beschuldigte engagiert sich im Bereich des Klimas bzw. Klimaschutzes seit Jahren sowohl beruflich als auch privat (vgl. etwa pag. 699 f. und pag. 704 ff.) und schaffte mit dem Verbleiben im Boot einen symbolischen Akt, wenn er auch mit dem Anketten an ein Eisenrohr übers Ziel hinausschoss. Insgesamt wertet die Kammer die Beweggründe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als leicht ver- schuldensmindernd und die Einsatzstrafe ist auf 8 Tagessätze zu reduzieren. 20.3 Fazit Tatkomponenten Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten resultiert eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen. 21. Strafmilderung gemäss Art. 48 Bst. e StGB Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürf- nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dabei wird grundsätzlich an die Ver- jährungsfrist angeknüpft und eine Strafmilderung gewährt, wenn zwei Drittel der
26 Verjährungsfrist verstrichen sind (etwa BGE 140 IV 145 E. 3.1 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4; TRECH- SEL/SEELMANN, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N 24 zu Art. 48 StGB). Für den Tatbestand der Hinderung einer Amtshand- lung beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung sieben Jahre (Art. 286 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. d StGB). Seit der Tat sind fünfeinhalb Jahre und damit mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist vergangen. Da sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. Strafregisterauszug pag. 561, in welchem er nicht ver- zeichnet ist), ist die Strafe in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB auf 5 Tagessätze zu mildern. 22. Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er ein Masterstudium im Bereich I.________ absolvierte (pag. 705 Z. 27 f.). Im Urteilszeitpunkt arbeitete er bei der Genossenschaft G.________ (pag. 714 f. und pag. 699 Z. 24 ff.) und dem Verein H.________ (pag. 712 f. und pag. 699 Z. 27 ff.). Gemäss eigenen Angaben engagiert er sich zudem in anderen Vereinen und ist in der Gesellschaft sehr aktiv (pag. 700 Z. 32 ff). Laut Strafregisterauszug vom 13. März 2026 hat der Beschuldigte keine Vor- strafen und es sind auch keine anderen Strafverfahren hängig (pag. 561). Aller- dings wurde gegen den Beschuldigten in den Kantonen Genf und Zürich je ein Strafverfahren aufgrund anderer Klimaaktionen geführt (vgl. pag. 721 ff.). Erstin- stanzlich wurde er in beiden Fällen freigesprochen (vgl. pag. 725 ff.), wobei aber gemäss Angaben des Beschuldigten zumindest das Verfahren aus dem Kanton Zürich beim Bundesgericht hängig sei (vgl. pag. 700 Z. 29 ff.). Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu gewich- ten. Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte grundsätzlich kooperativ verhielt. Er anerkannte (im Laufe des Strafverfahrens) den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, stellte jedoch die Rechtmässigkeit der Räumung der Kundgebung und der sich für ihn daraus erge- benden rechtlichen Konsequenzen in Frage bzw. erachtete sein Handeln als rechtmässig. Dies ist neutral zu werten, mithin sind keine Gründe für eine Strafmil- derung oder Straferhöhung ersichtlich. Schliesslich ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten nicht auszumachen. Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass die Täterkomponenten neutral zu werten sind. 23. Fazit Insgesamt resultiert für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen.
27 24. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielte im erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt ab/seit September 2024 ein jährliches Einkommen von CHF 85'600.00 brutto (pag. 279 Z. 31 f.). Ge- stützt darauf sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20 % setz- te die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes auf CHF 130.00 fest (S. 16 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 470). Gemäss der im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen des Beschuldigten sowie seinen Aussagen erzielt er aktuell ein monatliches Einkommen von ca. CHF 3'500.00 netto (pag. 712 ff. und pag. 700 Z. 10 f.). Folglich haben sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil massgeblich verändert, was sich auf die Höhe des Tagessatzes auswirkt. Entsprechend sowie wiederum unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20 % wird die Höhe des Ta- gessatzes auf CHF 90.00 festgesetzt. 25. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verur- teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs sprechen würden. Zudem kommt vorliegend mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot ohnehin ausschliesslich eine bedingte Strafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren in Betracht. Entsprechend ist dem Beschuldig- ten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 26. Anrechnung der Polizeihaft Betreffend die Anrechnung der Polizeihaft schliesst sich die Kammer den zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz an (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 470 f.): Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfah- rens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Der Freiheitsentzug wird ab einer Dauer von drei Stunden angerechnet (BGE 124 IV 269 E. 4). Der Beschuldigte wurde am 23. September 2020 um 04:43 Uhr angehalten (pag. 2), zum Kontrollzelt getragen und anschliessend in den Fernhalte- und Warteraum überführt, wo er um 07:45 Uhr entlas-
28 sen wurde. Die Dauer des Freiheitsentzugs hat damit die Schwelle von drei Stunden überschritten. Dem Beschuldigten ist damit ein Tag an die Strafe anzurechnen. 27. Konkretes Strafmass Es wird eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 90.00 ausgesprochen. Die Poli- zeihaft wird im Umfang von 1 Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet. Der Voll- zug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. V. Genugtuung 28. Anträge und Vorbringen des Beschuldigten Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte geltend, dass die Polizei- haft eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 10 und 11 EMRK darstelle und verwies auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Arnold und Marthaler gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2023, No. 77686/16 (pag. 303 Ziff. 2.23. bzw. 293 Ziff. 2.23.). Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung sodann, es sei festzustellen, dass die vorläu- fige Festnahme des Beschuldigten Art. 5 EMRK verletzt habe (vgl. bereits E. 5 und 7 hiervor). Überdies beantragte er für die dreistündige vorläufige Festnahme eine Genugtuung von CHF 1'000.00, eventualiter CHF 50.00, zzgl. Zins seit dem
23. September 2020. Die Verteidigung argumentierte, es sei von Anfang an klar gewesen, dass keine besonderen Haftgründe vorliegen würden. Eine vorläufige Festnahme sei entgegen der Vorinstanz nicht zwecks Fernhaltung notwendig ge- wesen. Weiter sei die Identität des Beschuldigten bereits um 04.43 Uhr geklärt ge- wesen und er hätte später für eine Einvernahme vorgeladen werden können. Wes- halb eine unmittelbare Einvernahme aus polizeitaktischer Sicht erforderlich gewe- sen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich verwies die Verteidigung ebenfalls auf das Urteil des EGMR Arnold und Marthaler gegen die Schweiz vom
19. Dezember 2023, No. 77686/16 (pag. 709). 29. Würdigung der Kammer Die rechtlichen Grundlagen zu einer Genugtuung hat die Vorinstanz zutreffend wie folgt dargelegt (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 472): Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO ist eine Haftanordnung namentlich, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich war. Ergänzend ist festzuhalten, dass Art. 431 StPO einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ab- geleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung u.a. bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen gewährleistet (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 431 StPO). Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach dem Lösen seiner Ankettung an ein Eisenrohr in einem Boot von der Kantonspolizei zum Kon-
29 trollzelt getragen werden musste und dort entschieden wurde, dass der Beschuldig- te zwecks Einvernahme in den FWR (Fernhalte- und Warteraum; vgl. pag. 9) über- führt wird (pag. 2), wobei gemäss Anhaltekarte im FWR auch die Personenkontrolle durchgeführt wurde (pag. 248). Überdies wurde auf dem Blatt «FWR» angekreuzt, dass der Beschuldigte zwecks vorläufiger Festnahme wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und Hinderung einer Amtshandlung in den FWR verbracht wurde (pag. 9), was gestützt auf Art. 217 Abs. 1 Bst. a StPO rechtmässig ist. Im FWR wurde mit dem Beschuldigten um 07.10 Uhr eine formelle, handschriftlich protokollierte Einvernahme durchgeführt, wobei die Einvernahme in die französi- sche Sprache übersetzt wurde (pag. 11). Anschliessend wurde dem Beschuldigten mit schriftlicher Fernhalteverfügung untersagt, das Gebiet der Innenstadt bis am
28. September 2020, 08.00 Uhr zu betreten (pag. 2). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine tatnahe Einvernahme des Beschul- digten aus polizeitaktischer Sicht für die Sachverhaltsabklärung rund um die Klima- kundgebung vom 21. bis 23. September 2020 angezeigt war (S. 18 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 472). Eine reine Anhaltung zwecks Feststellung der Identität wäre vorliegend nicht sachdienlich gewesen. Zudem war das gewählte Vorgehen der Polizei deutlich effizienter, als wenn der Beschuldigte im Nachgang für eine Einvernahme hätte vorgeladen werden müssen und diente damit auch dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die vorläufige Festnahme des Beschuldigten wurde somit zwecks Personenkontrol- le und Einvernahme angeordnet, nicht jedoch, um ihn vom Bundesplatz fernzuhal- ten. Es handelt sich vorliegend entsprechend auch um eine andere Konstellation als im von der Verteidigung herangezogenen Urteil des EGMR. Dass die Perso- nenkontrolle und formelle Einvernahme eine gewisse Zeit in Anspruch nahmen, ist mit der Vielzahl der damals vorläufig festgenommenen Personen (vgl. Berichtsrap- port, wonach im Zeitpunkt der Mitteilung der Räumung noch rund 200 Aktivistinnen und Aktivisten auf dem Bundesplatz waren, pag. 5) sowie dem Umstand, dass eine der französischen Sprache mächtige Person die Einvernahme mit dem Beschuldig- ten durchführen musste, erklärbar und nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung von Art. 5 EMRK zu er- kennen ist und die Voraussetzungen für eine Genugtuung nicht erfüllt sind. VI. Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht Die Verteidigung machte schliesslich geltend, dass im Falle eines Schuldspruchs die Grundrechtskonformität zu prüfen sei. Im Wesentlichen erblickte die Verteidi- gung in der Räumung der Kundgebung (vor Freitag, dem 25. September 2020, an welchem die Schlussabstimmung über das CO2-Gesetz stattfand) einen Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, welcher nicht gerechtfertigt bzw. nicht verhältnismässig gewesen sei. Die Argumentation der Vorinstanz im Zusammen- hang mit dem «chilling effect», wonach eine Abschreckungswirkung durch die Geldstrafe zu verneinen sei, verfange nicht. Der «chilling effect» der Strafverfahren im Zusammenhang mit Klimaaktionen sei offensichtlich; Aktionen für das Klima fänden heute kaum bis gar nicht mehr statt (pag. 709).
30 Die Kundgebung «Rise up for Change», welche vom 21. bis 23. September 2020 auf dem Bundesplatz stattfand, ist friedlich verlaufen. Sie fällt damit in den sachli- chen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Allerdings ist dies letztlich gar nicht entscheidend, da der Beschuldigte vorliegend nicht aufgrund seiner Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung schuldig gesprochen und verurteilt wird. Der Schuldspruch und die Verurteilung ergehen, da er sich bei der Räumung der Kund- gebung an ein Eisenrohr in einem Boot ankettete und somit die Räumung durch die Kantonspolizei erschwerte. Das Anketten vor Ort wird von den Grundrechten der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht umfasst. Entsprechend ist auch kein «chilling effect» durch diese Verurteilung ersichtlich, mithin kollidieren weder der Schuldspruch noch die Sanktion mit übergeordnetem Recht. VII. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten 30.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteils- mässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit al- lerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem en- gen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hin- sichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt wer- den. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollstän- digen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im frei- sprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2). Die Vorinstanz auferlegte die gesamten Verfahrenskosten dem Beschuldigten, wo- bei sie zutreffend erwog was folgt (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 471): Ein Anklagepunkt wird vorliegend infolge Verjährung eingestellt, betreffend denselben Lebenssach- verhalt erfolgte allerdings auch ein Schuldspruch. Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens stand der Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung. Da für den eingestellten Anklagepunkt keine separaten bzw. zusätzlichen Untersuchungshandlungen getätigt worden sind und beide Anklagepunkte in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, ist für die Verfahrenseinstellung keine Ausscheidung von Verfahrenskosten vorzunehmen. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'320.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
31 30.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch. Das erst- instanzliche Urteil wurde lediglich hinsichtlich der Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe zu seinen Gunsten abgeändert. Dabei handelt es sich um eine unwe- sentliche Abänderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO und rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Folglich sowie zufolge seines Unterlie- gens sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'800.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), dem Beschul- digten zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die Höhe des Tagessatzes im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz tiefer ausgefallen ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Abänderung i.e.S., sondern dies ist auf eine massgebliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt zurückzuführen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StPO) und wirkt sich nicht auf die Auferlegung der Verfahrenskosten aus. 31. Entschädigung der privaten Verteidigung Der Kostenverlegung folgend ist weder für das erst- noch oberinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
32 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 24. September 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen, angeblich begangen am 23. September 2020 in Bern, infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. September 2020 in Bern und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 51, 286 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 450.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz an die Geldstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'320.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'800.00 Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft
33 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 23. März 2026 (Ausfertigung: 31. Juli 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin: Hänni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.